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Document 62021CA0231

Rechtssache C-231/21: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — IA/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Dublin-System – Verordnung [EU] Nr. 604/2013 – Art. 29 Abs. 2 – Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat – Überstellungsfrist von sechs Monaten – Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist höchstens auf ein Jahr im Fall einer Inhaftierung – Begriff „Inhaftierung“ – Zwangsweise Unterbringung des Asylbewerbers in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses mit gerichtlicher Genehmigung)

ABl. C 207 vom 23.5.2022, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/6


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — IA/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

(Rechtssache C-231/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Dublin-System - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Art. 29 Abs. 2 - Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat - Überstellungsfrist von sechs Monaten - Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist höchstens auf ein Jahr im Fall einer Inhaftierung - Begriff „Inhaftierung“ - Zwangsweise Unterbringung des Asylbewerbers in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses mit gerichtlicher Genehmigung)

(2022/C 207/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IA

Beklagter: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Tenor

Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Inhaftierung“ nicht anwendbar ist, wenn ein Asylbewerber zwangsweise mit gerichtlicher Genehmigung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht wird, weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr für sich selbst oder für die Gesellschaft darstellt.


(1)  ABl. C 242 vom 21.6.2021.


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