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Document 62019CA0095

    Rechtssache C-95/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione — Italien) — Agenzia delle Dogane/Silcompa SpA („Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 76/308/EWG – Art. 6 und 8 sowie Art. 12 Abs. 1 bis 3 – Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung bestimmter Forderungen – In zwei Mitgliedstaaten für dieselben Vorgänge fällige Verbrauchsteuer – Richtlinie 92/12/EG – Art. 6 und 20 – Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr – Fälschung des begleitenden Verwaltungsdokuments – Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt sind – Unrechtmäßige Entnahme von Waren aus einem Verfahren der Steueraussetzung – ‚Verdoppelung der Steuerforderung‘ in Bezug auf die Verbrauchsteuern – Überprüfung durch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat – Ablehnung des Unterstützungsersuchens der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats – Voraussetzungen“)

    ABl. C 138 vom 19.4.2021, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 138/2


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione — Italien) — Agenzia delle Dogane/Silcompa SpA

    (Rechtssache C-95/19) (1)

    („Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 76/308/EWG - Art. 6 und 8 sowie Art. 12 Abs. 1 bis 3 - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung bestimmter Forderungen - In zwei Mitgliedstaaten für dieselben Vorgänge fällige Verbrauchsteuer - Richtlinie 92/12/EG - Art. 6 und 20 - Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr - Fälschung des begleitenden Verwaltungsdokuments - Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt sind - Unrechtmäßige Entnahme von Waren aus einem Verfahren der Steueraussetzung - ‚Verdoppelung der Steuerforderung‘ in Bezug auf die Verbrauchsteuern - Überprüfung durch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat - Ablehnung des Unterstützungsersuchens der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats - Voraussetzungen“)

    (2021/C 138/02)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Corte suprema di cassazione

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Agenzia delle Dogane

    Beklagte: Silcompa SpA

    Tenor

    Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen in der durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs, mit dem Vollstreckungsmaßnahmen angefochten werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ergriffen werden, die zuständige Instanz dieses Mitgliedstaats es ablehnen kann, dem von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellten Ersuchen um Beitreibung von Verbrauchsteuern für gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung unrechtmäßig aus einem Verfahren der Steueraussetzung entnommene Waren stattzugeben, wenn das Ersuchen auf einen Sachverhalt gestützt ist, der dieselben Ausfuhrvorgänge betrifft, die bereits Gegenstand einer Beitreibung der Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat sind, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.


    (1)  ABl. C 182 vom 27.5.2019.


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