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Document 62018TN0241

Rechtssache T-241/18: Klage, eingereicht am 18. April 2018 — Bruno/Kommission

ABl. C 231 vom 2.7.2018, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201806150831955152018/C 231/372412018TC23120180702DE01DEINFO_JUDICIAL20180418293022

Rechtssache T-241/18: Klage, eingereicht am 18. April 2018 — Bruno/Kommission

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C2312018DE2920120180418DE0037292302

Klage, eingereicht am 18. April 2018 — Bruno/Kommission

(Rechtssache T-241/18)

2018/C 231/37Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luigi Bruno (Woluwé-Saint-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 4. Juli 2017 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 18. Januar 2018, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Europäischen Kommission sei bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als sie mit ihrer Entscheidung den Antrag des Klägers auf Gewährung des in Art. 12 Abs. 2 dieses Anhangs vorgesehenen Abgangsgelds abgelehnt und damit den Kläger auf Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts verwiesen habe, der auf seinen Fall jedoch nicht anwendbar sei.

2.

Einrede der Rechtswidrigkeit, da die genannten Bestimmungen des Statuts aufgrund einer Gesetzeslücke gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verstießen.

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