This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62018TN0241
Case T-241/18: Action brought on 18 April 2018 — Bruno v Commission
Rechtssache T-241/18: Klage, eingereicht am 18. April 2018 — Bruno/Kommission
Rechtssache T-241/18: Klage, eingereicht am 18. April 2018 — Bruno/Kommission
ABl. C 231 vom 2.7.2018, p. 29–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Rechtssache T-241/18: Klage, eingereicht am 18. April 2018 — Bruno/Kommission
Klage, eingereicht am 18. April 2018 — Bruno/Kommission
(Rechtssache T-241/18)
2018/C 231/37Verfahrenssprache: FranzösischParteien
Kläger: Luigi Bruno (Woluwé-Saint-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 4. Juli 2017 aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung vom 18. Januar 2018, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Der Europäischen Kommission sei bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als sie mit ihrer Entscheidung den Antrag des Klägers auf Gewährung des in Art. 12 Abs. 2 dieses Anhangs vorgesehenen Abgangsgelds abgelehnt und damit den Kläger auf Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts verwiesen habe, der auf seinen Fall jedoch nicht anwendbar sei. |
2. |
Einrede der Rechtswidrigkeit, da die genannten Bestimmungen des Statuts aufgrund einer Gesetzeslücke gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verstießen. |