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Document 62018CN0593
Case C-593/18 P: Appeal brought on 21 September 2018 by ABB Ltd, ABB AB against the judgment of the General Court (Eighth Chamber) delivered on 12 July 2018 in Case T-445/14: ABB Ltd, ABB AB v European Commission
Rechtssache C-593/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der ABB Ltd und der ABB AB gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-445/14, ABB Ltd, ABB AB/Europäische Kommission
Rechtssache C-593/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der ABB Ltd und der ABB AB gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-445/14, ABB Ltd, ABB AB/Europäische Kommission
ABl. C 436 vom 3.12.2018, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der ABB Ltd und der ABB AB gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-445/14, ABB Ltd, ABB AB/Europäische Kommission
(Rechtssache C-593/18 P)
(2018/C 436/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: ABB Ltd, ABB AB (Prozessbevollmächtigte: I. Vandenborre, advocaat, und S. Dionnet, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil aufzuheben oder jede andere rechtlich gebotene Maßnahme zu ergreifen, und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission ihrer Beweislast nachgekommen sei, indem sie eine Zuwiderhandlung auf Seiten der Rechtsmittelführerinnen festgestellt habe, die alle Erdkabel und Zubehör mit Spannungen zwischen 110 kV und 220 kV erfasse. Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Zuwiderhandlung in dem Beschluss (1) mit „hinreichender Genauigkeit“ und rechtlich hinreichend festgestellt worden sei. Das Gericht habe auch die Voraussetzungen für die Feststellung ausreichender Kenntnis, die den Schluss auf die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Zuwiderhandlung erlaube, nicht richtig angewandt.
Zweitens habe das Gericht den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Unschuldsvermutung nicht beachtet, als es die Feststellung der Kommission bestätigt habe, dass für die Rechtsmittelführerinnen der Zeitraum der Zuwiderhandlung am 1. April 2000 begonnen habe.
Drittens habe das Gericht seine Pflicht zur hinreichenden Begründung im Hinblick auf die Beurteilung der Rüge einer Ungleichbehandlung der Rechtsmittelführerinnen verletzt, indem es fälschlicherweise den Schluss gezogen habe, dass die Rechtsmittelführerinnen eine solche unterschiedliche Behandlung im Verwaltungsverfahren akzeptiert hätten, und dies zur maßgeblichen Erwägung seiner Beurteilung gemacht habe.
(1) Beschluss der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39610 — Stromkabel) (mitgeteilt unter Aktenzeichen C[2014] 2139 final) (ABl. 2014, C 319, S. 10).