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Document 62017TB0452

Rechtssache T-452/17: Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2018 — TL/EDSB (Nichtigkeitsklage — Schutz personenbezogener Daten — Veröffentlichung der Rechtsprechung des Gerichts — Antrag auf Anonymisierung und auf Löschung eines Urteils des Gerichts im Internet — Nicht anfechtbare Handlung — Bestätigende Maßnahme — Keine wesentlichen neuen Tatsachen — Offensichtliche Unzulässigkeit)

ABl. C 301 vom 27.8.2018, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/33


Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2018 — TL/EDSB

(Rechtssache T-452/17) (1)

((Nichtigkeitsklage - Schutz personenbezogener Daten - Veröffentlichung der Rechtsprechung des Gerichts - Antrag auf Anonymisierung und auf Löschung eines Urteils des Gerichts im Internet - Nicht anfechtbare Handlung - Bestätigende Maßnahme - Keine wesentlichen neuen Tatsachen - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2018/C 301/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: TL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Léonard und M. Cock)

Beklagter: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: A. Buchta, M. Pérez Asinari, C. Gayrel und M. Guglielmetti)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des EDSB vom 16. Mai 2017, mit der der Antrag auf erneute Prüfung seiner Zuständigkeit hinsichtlich der Verbreitung des Namens einer Verfahrenspartei durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Internet und auf Anordnung der Anonymisierung des Urteils [vertraulich] zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

TL und der Europäische Datenschutzbeauftragte tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


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