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Document 62017CA0573

Rechtssache C-573/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) –Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zulasten von Daniel Adam Popławski (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Europäischer Haftbefehl — Rahmenbeschlüsse — Keine unmittelbare Wirkung — Vorrang des Unionsrechts — Folgen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Art. 4 Nr. 6 — Rahmenbeschluss 2008/909/JI — Art. 28 Abs. 2 — Erklärung eines Mitgliedstaats, die es ihm ermöglicht, weiterhin die vor dem 5. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente anzuwenden — Verspätete Erklärung — Folgen)

ABl. C 280 vom 19.8.2019, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) –Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zulasten von Daniel Adam Popławski

(Rechtssache C-573/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschlüsse - Keine unmittelbare Wirkung - Vorrang des Unionsrechts - Folgen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 4 Nr. 6 - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 28 Abs. 2 - Erklärung eines Mitgliedstaats, die es ihm ermöglicht, weiterhin die vor dem 5. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente anzuwenden - Verspätete Erklärung - Folgen)

(2019/C 280/02)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Daniel Adam Popławski

Beteiligter: Openbaar Ministerie

Tenor

1.

Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine nach dieser Bestimmung von einem Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses abgegebene Erklärung keine Rechtswirkungen entfalten kann.

2.

Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die mit den Bestimmungen eines den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rahmenbeschlüssen entsprechenden Rahmenbeschlusses, dessen Rechtswirkungen gemäß Art. 9 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen aufrechterhalten worden sind, unvereinbar ist, unangewandt zu lassen, da diese Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben. Die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte, sind jedoch verpflichtet, ihrem nationalen Recht so weit wie möglich eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung beizumessen, die es ihnen ermöglicht, ein Ergebnis zu gewährleisten, das mit dem Zweck vereinbar ist, der mit dem Rahmenbeschluss verfolgt wird.


(1)  ABl. C 412 vom 4.12.2017.


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