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Document 62016TB0559

    Rechtssache T-559/16: Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Durazzo/EAD (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2014 — Nicht beschwerende Maßnahmen — Offensichtliche Unzulässigkeit — Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern — Art. 43 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts — Abwägung der Verdienste — Berücksichtigung der Beurteilungen im Hinblick auf die Beförderung — Rein verbale Beurteilungen — Keine Methode, die eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Hinblick auf die Beförderung ermöglicht — Offensichtlich begründete Klage)

    ABl. C 52 vom 12.2.2018, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 52/28


    Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Durazzo/EAD

    (Rechtssache T-559/16) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2014 - Nicht beschwerende Maßnahmen - Offensichtliche Unzulässigkeit - Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern - Art. 43 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts - Abwägung der Verdienste - Berücksichtigung der Beurteilungen im Hinblick auf die Beförderung - Rein verbale Beurteilungen - Keine Methode, die eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Hinblick auf die Beförderung ermöglicht - Offensichtlich begründete Klage))

    (2018/C 052/40)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Giacomo Durazzo (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Marquardt und M. Silva, dann S. Marquardt, im Beistand von Rechtsanwalt M. Troncoso Ferrer, Rechtsanwalt F. M. Hislaire und Rechtsanwältin S. Moya Izquierdo)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung von drei Rechtsakten des EAD, nämlich erstens des Beförderungsvorschlags vom 11. Juli 2014, soweit er die Besoldungsgruppe AD 13 betrifft, zweitens der Entscheidung vom 29. Oktober 2014, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2014 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, und drittens der Entscheidung vom 28. Mai 2015, die Beschwerde gegen diese Beförderungsverweigerung zurückzuweisen

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 29. Oktober 2014, Herrn Giacomo Durazzo im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2014 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, wird aufgehoben.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Der EAD trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 302 vom 14.9.2015 (Rechtssache ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-101/15 im Register der Kanzlei eingetragen, am 1.9.2016 dann auf das Gericht der Europäischen Union übertragen).


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