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Document 62016CA0258

    Rechtssache C-258/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Finnair Oyj/Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Übereinkommen von Montreal — Art. 31 — Haftung der Luftfrachtführer für aufgegebenes Reisegepäck — Anforderungen an die Form und den Inhalt einer schriftlichen Schadensanzeige an den Luftfrachtführer — Elektronisch eingegebene und im Informationssystem des Luftfrachtführers registrierte Schadensanzeige — Von einem Vertreter des Luftfrachtführers im Namen des Empfängers eingegebene Schadensanzeige)

    ABl. C 200 vom 11.6.2018, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201805250271897472018/C 200/032582016CJC20020180611DE01DEINFO_JUDICIAL201804123311

    Rechtssache C-258/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Finnair Oyj/Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Übereinkommen von Montreal — Art. 31 — Haftung der Luftfrachtführer für aufgegebenes Reisegepäck — Anforderungen an die Form und den Inhalt einer schriftlichen Schadensanzeige an den Luftfrachtführer — Elektronisch eingegebene und im Informationssystem des Luftfrachtführers registrierte Schadensanzeige — Von einem Vertreter des Luftfrachtführers im Namen des Empfängers eingegebene Schadensanzeige)

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    C2002018DE310120180412DE00033131

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Finnair Oyj/Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia

    (Rechtssache C-258/16) ( 1 )

    „(Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Übereinkommen von Montreal — Art. 31 — Haftung der Luftfrachtführer für aufgegebenes Reisegepäck — Anforderungen an die Form und den Inhalt einer schriftlichen Schadensanzeige an den Luftfrachtführer — Elektronisch eingegebene und im Informationssystem des Luftfrachtführers registrierte Schadensanzeige — Von einem Vertreter des Luftfrachtführers im Namen des Empfängers eingegebene Schadensanzeige)“

    2018/C 200/03Verfahrenssprache: Finnisch

    Vorlegendes Gericht

    Korkein oikeus

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Finnair Oyj

    Beklagte: Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia

    Tenor

    1.

    Art. 31 Abs. 4 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass die Beanstandung innerhalb der in Art. 31 Abs. 2 vorgeschriebenen Fristen schriftlich gemäß Art. 31 Abs. 3 zu erklären ist, anderenfalls jegliche Klage gegen das Luftfahrtunternehmen unzulässig ist.

    2.

    Eine im Informationssystem des Luftfrachtführers registrierte Beanstandung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende genügt dem Schriftformerfordernis nach Art. 31 Abs. 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.

    3.

    Art. 31 Abs. 2 und 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, das Schriftformerfordernis als erfüllt anzusehen, wenn ein Vertreter des Luftfrachtführers die Schadensanzeige mit Wissen des Flugreisenden schriftlich entweder auf Papier oder elektronisch in das System des Luftfrachtführers aufnimmt, sofern der Flugreisende die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des Anzeigentexts, wie er schriftlich festgehalten und in das Informationssystem eingegeben wurde, vor Ablauf der in Art. 31 Abs. 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Frist zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, zu vervollständigen oder zu ersetzen.

    4.

    Art. 31 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er an die Beanstandung keine weiteren inhaltlichen Anforderungen stellt als die, dass der entstandene Schaden dem Luftfrachtführer zur Kenntnis zu bringen ist.


    ( 1 ) ABl. C 260 vom 18.7.2016.

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