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Document 62015TB0382

Rechtssache T-382/15: Beschluss des Gerichts vom 26. September 2016 — Greenpeace Energy u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Kernenergie — Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C — „Contract for Difference“, „Secretary of State Agreement“ und Kreditgarantie — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung — Keine individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

ABl. C 419 vom 14.11.2016, p. 46–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/46


Beschluss des Gerichts vom 26. September 2016 — Greenpeace Energy u. a./Kommission

(Rechtssache T-382/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Kernenergie - Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - „Contract for Difference“, „Secretary of State Agreement“ und Kreditgarantie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2016/C 419/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Greenpeace Energy eG (Hamburg, Deutschland) und die weiteren 9 im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen D. Fouquet und J. Nysten)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, T. Maxian Rusche und P. Němečková)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der NNB Generation Company Limited, der Slowakischen Republik, Ungarns, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik und der Republik Polen auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt.

3.

Die Greenpeace Energy eG und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

4.

Greenpeace Energy und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen, die Kommission, die NNB Generation Company Limited, die Slowakische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Polen tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 337 vom 12.10.2015.


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