EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CA0221

Rechtssache C-221/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Strafverfahren gegen Établissements Fr. Colruyt NV (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2011/64/EU — Art. 15 Abs. 1 — Freie Festsetzung des Kleinverkaufshöchstpreises von Tabakwaren durch Hersteller und Importeure — Nationale Regelung, die es den Einzelhändlern verbietet, solche Waren zu niedrigeren als den auf dem Steuerzeichen angegebenen Preisen zu verkaufen — Freier Warenverkehr — Art. 34 AEUV — Verkaufsmodalitäten — Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV)

ABl. C 419 vom 14.11.2016, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/19


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Strafverfahren gegen Établissements Fr. Colruyt NV

(Rechtssache C-221/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/64/EU - Art. 15 Abs. 1 - Freie Festsetzung des Kleinverkaufshöchstpreises von Tabakwaren durch Hersteller und Importeure - Nationale Regelung, die es den Einzelhändlern verbietet, solche Waren zu niedrigeren als den auf dem Steuerzeichen angegebenen Preisen zu verkaufen - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Verkaufsmodalitäten - Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV))

(2016/C 419/23)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Établissements Fr. Colruyt NV

Tenor

1.

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es Einzelhändlern verbietet, Tabakwaren zu einem Einheitspreis zu verkaufen, der unter dem Preis liegt, den der Hersteller oder der Importeur auf dem an den Waren angebrachten Steuerzeichen angegeben hat, nicht entgegensteht, soweit dieser Preis vom Hersteller oder vom Importeur frei bestimmt wurde.

2.

Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es Einzelhändlern verbietet, Tabakwaren zu einem Einheitspreis zu verkaufen, der unter dem Preis liegt, den der Hersteller oder der Importeur auf dem an den Waren angebrachten Steuerzeichen angegeben hat, nicht entgegensteht, soweit dieser Preis vom Importeur frei bestimmt wurde.

3.

Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die es den Einzelhändlern verbietet, Tabakwaren zu einem Einheitspreis zu verkaufen, der unter dem Preis liegt, den der Hersteller oder der Importeur auf dem an den Waren angebrachten Steuerzeichen angegeben hat.


(1)  ABl. C 262 vom 10.8.2015.


Top