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Document 62015CA0015

    Rechtssache C-15/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Gent — Belgien) — New Valmar BVBA/Global Pharmacies Partner Health Srl (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Warenverkehr — Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen — Art. 35 AEUV — Unternehmen, das seinen Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien hat — Regelung, die unter Androhung absoluter Nichtigkeit vorschreibt, dass Rechnungen in niederländischer Sprache abzufassen sind — Konzessionsvertrag mit grenzüberschreitendem Charakter — Beschränkung — Rechtfertigung — Unverhältnismäßigkeit)

    ABl. C 314 vom 29.8.2016, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 314/4


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Gent — Belgien) — New Valmar BVBA/Global Pharmacies Partner Health Srl

    (Rechtssache C-15/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Art. 35 AEUV - Unternehmen, das seinen Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien hat - Regelung, die unter Androhung absoluter Nichtigkeit vorschreibt, dass Rechnungen in niederländischer Sprache abzufassen sind - Konzessionsvertrag mit grenzüberschreitendem Charakter - Beschränkung - Rechtfertigung - Unverhältnismäßigkeit))

    (2016/C 314/05)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank van koophandel te Gent

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: New Valmar BVBA

    Beklagte: Global Pharmacies Partner Health Srl

    Tenor

    Art. 35 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats wie der Flämischen Gemeinschaft des Königreichs Belgien entgegensteht, die jedes Unternehmen, das seinen Betriebssitz im Hoheitsgebiet dieser Einheit hat, unter Androhung der vom Gericht von Amts wegen festzustellenden Nichtigkeit verpflichtet, sämtliche Angaben auf Rechnungen bezüglich grenzüberschreitender Geschäfte ausschließlich in der Amtssprache dieser Einheit abzufassen.


    (1)  ABl. C 118 vom 13.4.2015.


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