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Document 62014CA0574

Rechtssache C-574/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S. A./Prezes Urzędu Regulacji Energetyki (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Langfristige Strombezugsverträge — Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung — Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird — Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beihilfe durch ein nationales Gericht — Jährliche Anpassung der verlorenen Kosten — Zeitpunkt der Berücksichtigung der Zugehörigkeit eines Energielieferanten zu einem Konzern)

ABl. C 419 vom 14.11.2016, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S. A./Prezes Urzędu Regulacji Energetyki

(Rechtssache C-574/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Langfristige Strombezugsverträge - Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung - Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird - Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beihilfe durch ein nationales Gericht - Jährliche Anpassung der verlorenen Kosten - Zeitpunkt der Berücksichtigung der Zugehörigkeit eines Energielieferanten zu einem Konzern))

(2016/C 419/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S. A.

Beklagter: Prezes Urzędu Regulacji Energetyki

Tenor

1.

Art. 107 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 2009/287/EG der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will, sind dahin auszulegen, dass sie es, wenn die Europäische Kommission eine Regelung über staatliche Beihilfen im Licht der Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2001 über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten geprüft und sie vor ihrer Durchführung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet hat, den nationalen Behörden und Gerichten verwehren, bei der Durchführung der fraglichen Beihilfe ihrerseits nachzuprüfen, ob diese mit den Grundsätzen dieser Methode im Einklang steht.

2.

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2009/287 in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2001 über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen verlangt, dass bei der Bestimmung der jährlichen Anpassung des Ausgleichsbetrags für verlorene Kosten, der einem konzernangehörigen Stromerzeuger zu zahlen ist, diese Zugehörigkeit zu einem Konzern und damit das finanzielle Ergebnis dieses Konzerns zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, an dem die Anpassung vorgenommen wurde.


(1)  ABl. C 89 vom 16.3.2015.


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