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Document 62013TN0433
Case T-433/13: Action brought on 20 August 2013 — Petropars Iran and Others v Council
Rechtssache T-433/13: Klage, eingereicht am 20. August 2013 — Petropars Iran u. a./Rat
Rechtssache T-433/13: Klage, eingereicht am 20. August 2013 — Petropars Iran u. a./Rat
ABl. C 313 vom 26.10.2013, p. 31–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 313/31 |
Klage, eingereicht am 20. August 2013 — Petropars Iran u. a./Rat
(Rechtssache T-433/13)
2013/C 313/58
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Petropars Iran Co. (Kisch, Iran), Petropars Oilfield Services Co. (Kisch), Petropars Aria Kish Operation and Management Co. (Teheran, Iran) und Petropars Resources Engineering Kish Co. (Teheran) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, Solicitor, P. Reddy, Solicitor, R. Blakeley, Barrister, und Z. Burbeza, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Nrn. 1 bis 4 unter Ziff. II.I.B. des Beschlusses 2013/270 (1) und die Nrn. 1 bis 4 unter Ziff. II.I.B. der Durchführungsverordnung Nr. 522/2013 (2) für nichtig zu erklären und/oder |
— |
Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 (3) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 (4) für auf die Klägerinnen unanwendbar zu erklären sowie |
— |
dem Beklagten die Kosten der Klägerinnen für die vorliegende Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen machen fünf Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass es keine Rechtsgrundlage für die Bezeichnung der Klägerinnen in den Anhängen des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates gebe, weil der für ihre Bezeichnung angeführte Grund („Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung“) weder nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2013 des Rates noch nach dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates ein Kriterium für eine Aufnahme in die Liste sei. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Bezeichnung der Klägerinnen, soweit der Rat als Grundlage für sein Vorgehen Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 oder Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses anführe, rechtswidrig sei, weil (1) die materiellen Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach diesen Vorschriften bei keiner Klägerin erfüllt seien und/oder der Rat bei der Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe und (2) der Rat die Klägerinnen auf der Grundlage unzureichender Beweise für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bezeichnet habe und dadurch einen (weiteren) Beurteilungsfehler begangen habe. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird — für den Fall, dass Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 und/oder Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Beschlusses die Bezeichnung der Klägerinnen allein deshalb erlauben sollte, dass diese Tochterunternehmen von bezeichneten Einheiten seien (die wiederum Tochterunternehmen von bezeichneten Einheiten seien, denen keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen werde) — geltend gemacht, dass diese Artikel rechtswidrig seien, weil sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstießen, und für auf die Klägerinnen unanwendbar erklärt werden müssten. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass die Bezeichnung der Klägerinnen in jedem Fall deren Grundrechte nach der Charta der Grundrechte oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts einschließlich ihres Rechts, Handel zu treiben und ihre Geschäftstätigkeit auszuüben, sowie auf die friedfertige Nutzung ihres Eigentums, verletze und/oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Bezeichnung verstoße ferner gegen den Vorsorgegrundsatz sowie die Grundsätze des Umweltschutzes und des Schutzes der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, da sie voraussichtlich erhebliche Schäden in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit einfacher iranischer Arbeiter und die Umwelt verursachen werde. |
5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, dass der Rat mit dem Erlass des Beschlusses 2013/270/GASP und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013, soweit diese auf die Klägerinnen anwendbar seien, Verfahrenserfordernisse nicht eingehalten habe, nämlich (i) das Erfordernis, die Klägerinnen (die dritte und in die vierte Klägerin) von ihrer Bezeichnung individuell in Kenntnis zu setzen, (ii) das Erfordernis, (allen Klägerinnen) eine angemessene und ausreichende Begründung zu geben und (iii) das Erfordernis, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten. |
(1) Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 156, S. 10).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 156, S. 3).
(3) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39).
(4) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).