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Document 62013CN0681

Rechtssache C-681/13: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 23. Dezember 2013 — Diageo Brands BV/Simiramida-04 EOOD

ABl. C 71 vom 8.3.2014, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/11


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 23. Dezember 2013 — Diageo Brands BV/Simiramida-04 EOOD

(Rechtssache C-681/13)

(2014/C 71/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Diageo Brands BV

Kassationsbeschwerdegegnerin: Simiramida-04 EOOD

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) dahin auszulegen, dass dieser Ablehnungsgrund auch den Fall erfasst, dass die Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats dem Unionsrecht offensichtlich widerspricht und dies von diesem Gericht erkannt wurde?

2.

a)

Ist Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass einer erfolgreichen Berufung auf diesen Ablehnungsgrund der Umstand im Wege steht, dass die Partei, die sich auf diesen Ablehnungsgrund beruft, es unterlassen hat, im Ursprungsmitgliedstaat der Entscheidung die dort verfügbaren Rechtsbehelfe einzulegen?

b)

Falls die Frage 2 (a) zu bejahen ist: Ändert sich dies, wenn das Einlegen der Rechtsbehelfe in dem Ursprungsmitgliedstaat der Entscheidung zwecklos war, weil angenommen werden muss, dass dies nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte?

3.

Ist Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG (2) dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auch die Kosten der Parteien erfasst, die ihnen in einem Rechtsstreit in einem Mitgliedstaat wegen einer Schadensersatzforderung entstehen, wenn die Forderung und die Verteidigung dagegen die geltend gemachte Haftung der beklagten Partei wegen der Beschlagnahme und der Ankündigungen betreffen, die diese zur Durchsetzung ihres Markenrechts in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen hat, und sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Anerkennung einer Entscheidung des Gerichts des letztgenannten Mitgliedstaats im erstgenannten Mitgliedstaat stellt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).

(2)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigenturms (ABl. L 157, S. 45).


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