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Document 62013CN0586

Rechtssache C-586/13: Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 20. November 2013 — Martin Meat Kft./Simonfay Géza und Ulrich Salburg

ABl. C 71 vom 8.3.2014, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/3


Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 20. November 2013 — Martin Meat Kft./Simonfay Géza und Ulrich Salburg

(Rechtssache C-586/13)

(2014/C 71/04)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Pesti Központi Kerületi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Martin Meat Kft.

Beklagte: Simonfay Géza, Ulrich Salburg

Vorlagefragen

1.

Liegt nach dem Unionsrecht, insbesondere nach der im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 (1) vorgenommenen Definition der Arbeitskräfteüberlassung eine Überlassung von Arbeitskräften vor, wenn sich der Auftragnehmer verpflichtet, mit eigenen Arbeitnehmern in Räumlichkeiten, die er im Schlachthof des Auftraggebers von diesem gemietet hat, Rinderhälften zu verarbeiten und als verkaufsfertige Fleischpakete zu verpacken, dem Auftragnehmer eine Vergütung nach Kilogramm verarbeiteten Fleischs zusteht und er, falls das Fleisch mangelhaft verarbeitet wird, dulden muss, dass die für die Fleischverarbeitung vereinbarte Vergütung gemindert wird, sofern außerdem berücksichtigt wird, dass der Auftragnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich für denselben Auftraggeber Dienstleistungen erbringt und der Auftraggeber die Qualitätskontrolle der Fleischverarbeitung übernimmt?

2.

Findet der fundamentale Grundsatz des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09, wonach die Überlassung von Arbeitskräften für die Geltungsdauer der die Arbeitnehmerfreizügigkeit betreffenden Übergangsbestimmungen, die in den Beitrittsverträgen der am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten vorgesehen sind, eingeschränkt werden kann, auch auf die Entsendung von Arbeitnehmern Anwendung, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung von einem Unternehmen mit Sitz in einem am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaat nach Österreich entsandt werden, wenn diese Entsendung in einer nach den Beitrittsverträgen nicht geschützten Branche stattfindet?


(1)  Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2011.


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