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Document 62013CA0173
Case C-173/13: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 17 July 2014 (request for a preliminary ruling from the Cour administrative d’appel de Lyon — France) — Maurice Leone, Blandine Leone v Garde des Sceaux, ministre de la Justice, Caisse nationale de retraite des agents des collectivités locales (Social policy — Article 141 EC — Equality of pay for female and male workers — Early retirement with immediate payment of pension — Service credit for the purposes of calculating the pension — Advantages benefiting mainly female civil servants — Indirect discrimination — Objective justification — Genuine concern about attaining the stated objective — Consistency in implementation — Article 141(4) EC — Measures aimed at compensating for career-related disadvantages for female workers — Not applicable)
Rechtssache C-173/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Lyon — Frankreich) — Maurice Leone, Blandine Leone/Garde des Sceaux, Ministre de la Justice, Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales Sozialpolitik — Art. 141 EG — Gleiches Entgelt für Männer und Frauen — Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch — Verbesserung bei der Berechnung der Pension — Vergünstigungen, die im Wesentlichen Beamtinnen zugute kommen — Mittelbare Diskriminierungen — Objektive Rechtfertigung — Tatsächliches Anliegen, das angeführte Ziel zu erreichen — Kohärenz bei der Umsetzung — Art. 141 Abs. 4 EG — Maßnahmen zum Ausgleich der Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Laufbahn — Unanwendbarkeit)
Rechtssache C-173/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Lyon — Frankreich) — Maurice Leone, Blandine Leone/Garde des Sceaux, Ministre de la Justice, Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales Sozialpolitik — Art. 141 EG — Gleiches Entgelt für Männer und Frauen — Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch — Verbesserung bei der Berechnung der Pension — Vergünstigungen, die im Wesentlichen Beamtinnen zugute kommen — Mittelbare Diskriminierungen — Objektive Rechtfertigung — Tatsächliches Anliegen, das angeführte Ziel zu erreichen — Kohärenz bei der Umsetzung — Art. 141 Abs. 4 EG — Maßnahmen zum Ausgleich der Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Laufbahn — Unanwendbarkeit)
ABl. C 315 vom 15.9.2014, p. 12–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Lyon — Frankreich) — Maurice Leone, Blandine Leone/Garde des Sceaux, Ministre de la Justice, Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales
(Rechtssache C-173/13) (1)
(Sozialpolitik - Art. 141 EG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch - Verbesserung bei der Berechnung der Pension - Vergünstigungen, die im Wesentlichen Beamtinnen zugute kommen - Mittelbare Diskriminierungen - Objektive Rechtfertigung - Tatsächliches Anliegen, das angeführte Ziel zu erreichen - Kohärenz bei der Umsetzung - Art. 141 Abs. 4 EG - Maßnahmen zum Ausgleich der Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Laufbahn - Unanwendbarkeit))
2014/C 315/17
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative d’appel de Lyon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Maurice Leone, Blandine Leone
Beklagte: Garde des Sceaux, Ministre de la Justice, Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales
Tenor
1. |
Art. 141 EG ist dahin auszulegen, dass eine Regelung über die Verbesserung der Pension wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine mittelbare Ungleichbehandlung von Männern und Frauen beim Arbeitsentgelt bewirkt, die diesem Artikel zuwiderläuft, es sei denn, sie lässt sich durch objektive Faktoren, wie ein legitimes Ziel der Sozialpolitik, rechtfertigen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und ist zur Gewährleistung des angeführten Ziels geeignet und notwendig, was voraussetzt, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird. |
2. |
Art. 141 EG ist dahin auszulegen, dass eine Regelung über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine mittelbare Ungleichbehandlung von Männern und Frauen beim Arbeitsentgelt bewirkt, die diesem Artikel zuwiderläuft, es sei denn, sie lässt sich durch objektive Faktoren, wie ein legitimes Ziel der Sozialpolitik, rechtfertigen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und ist zur Gewährleistung des angeführten Ziels geeignet und notwendig, was voraussetzt, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird. |
3. |
Art. 141 Abs. 4 EG ist dahin auszulegen, dass unter die in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen nicht nationale Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen fallen, die sich darauf beschränken, den betreffenden Arbeitnehmern zu gestatten, in den Genuss eines vorzeitigen Ruhestands mit sofortigem Pensionsanspruch zu kommen, und ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand eine Verbesserung beim Dienstalter zu gewähren, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können. |