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Document 62013CA0161

    Rechtssache C-161/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia — Italien) — Idrodinamica Spurgo Velox u. a./Acquedotto Pugliese SpA (Öffentliche Aufträge — Wassersektor — Richtlinie 92/13/EWG — Verfahren einer wirksamen und raschen Nachprüfung — Nachprüfungsfristen — Zeitpunkt, zu dem diese Fristen beginnen)

    ABl. C 202 vom 30.6.2014, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/9


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia — Italien) — Idrodinamica Spurgo Velox u. a./Acquedotto Pugliese SpA

    (Rechtssache C-161/13) (1)

    ((Öffentliche Aufträge - Wassersektor - Richtlinie 92/13/EWG - Verfahren einer wirksamen und raschen Nachprüfung - Nachprüfungsfristen - Zeitpunkt, zu dem diese Fristen beginnen))

    2014/C 202/10

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Idrodinamica Spurgo Velox srl, Giovanni Putignano e figli srl, Cogeir srl, Splendor Sud srl, Sceap srl

    Beklagte: Acquedotto Pugliese SpA

    Beteiligte: Tundo srl, Giovanni XXIII Soc. coop. arl,

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia — Auslegung von Art. 1, 2a, 2c und 2f der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) — Frist für einen Nachprüfungsantrag — Beginn — Nationale Regelung, nach der die Frist für einen Nachprüfungsantrag von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, zu dem dem Antragsteller die Entscheidung über die endgültige Zuschlagserteilung mitgeteilt worden ist — Antragsteller, der von einem Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dieser Mitteilung Kenntnis erlangt hat

    Tenor

    Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2a Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Frist für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens im Hinblick auf die Aufhebung einer Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags erneut beginnen muss, wenn der Auftraggeber nach Erlass dieser Zuschlagsentscheidung, aber vor Vertragsunterzeichnung eine neue Entscheidung getroffen hat, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung auswirken kann. Diese Frist beginnt zum Zeitpunkt der Mitteilung der späteren Entscheidung an die Bieter oder, in Ermangelung einer solchen Mitteilung, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bieter von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt haben.

    Erlangt ein Bieter nach Ablauf der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Nachprüfungsfrist Kenntnis von einer Unregelmäßigkeit, die vor Erlass der Entscheidung über die Auftragsvergabe begangen worden sein soll, steht ihm das Recht auf Nachprüfung dieser Entscheidung nur binnen dieser Frist zu, sofern das nationale Recht nicht ausdrücklich ein solches Recht im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet.


    (1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


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