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Document 62009TN0404

Rechtssache T-404/09: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2009 — Deutsche Bahn/HABM (Kombination der Farben grau und rot)

ABl. C 297 vom 5.12.2009, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/31


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2009 — Deutsche Bahn/HABM (Kombination der Farben grau und rot)

(Rechtssache T-404/09)

2009/C 297/47

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt-Hern und B. Weichhaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2009 (Beschwerdesache R 379/2009-1) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine aus der Kombination der Farben grau und rot bestehende Marke für Dienstleistungen der Klasse 39 (Anmeldung Nr. 6 733 315)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Das beklagte Amt habe bei der Beurteilung der angemeldeten Marke einen Maßstab angewandt, der nicht mit der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz übereinstimme; insbesondere sei vernachlässig worden, dass bei der Anmeldung von Farbmarken für Dienstleistungen ein anderer Maßstab gelte als bei der Anmeldung für Waren.


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