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Document 62009CA0325

    Rechtssache C-325/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for Work and Pensions/Maria Dias (Freizügigkeit — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 16 — Recht auf Daueraufenthalt — Vor dem Umsetzungsdatum der Richtlinie zurückgelegte Zeiten — Rechtmäßiger Aufenthalt — Aufenthalt allein auf der Grundlage einer nach der Richtlinie 68/360/EWG erteilten Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung irgendeines Aufenthaltsrechts erfüllt wären)

    ABl. C 269 vom 10.9.2011, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/5


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for Work and Pensions/Maria Dias

    (Rechtssache C-325/09) (1)

    (Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf Daueraufenthalt - Vor dem Umsetzungsdatum der Richtlinie zurückgelegte Zeiten - Rechtmäßiger Aufenthalt - Aufenthalt allein auf der Grundlage einer nach der Richtlinie 68/360/EWG erteilten Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung irgendeines Aufenthaltsrechts erfüllt wären)

    2011/C 269/06

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Secretary of State for Work and Pensions

    Beklagte: Maria Dias

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) — Auslegung des Art. 18 Abs. 1 des EG-Vertrags — Recht auf dauernden Aufenthalt — Begriff „rechtmäßiger Aufenthalt“ — Unionsbürgerin, die Inhaberin einer für fünf Jahre gültigen, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 68/360/EWG erteilten Aufenthaltserlaubnis für das Vereinigte Königreich war und deren Aufenthalt durch eine Zeit der freiwilligen Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde — Erlaubnis, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38/EG erteilt wurde — Berücksichtigung der Aufenthaltszeiträume vor Inkrafttreten der Richtlinie?

    Tenor

    Art. 16 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass

    Aufenthaltszeiten, die bis zum 30. April 2006 allein auf der Grundlage einer nach der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft rechtsgültig erteilten Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt wurden, ohne dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung irgendeines Aufenthaltsrechts erfüllt wären, im Hinblick auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nicht als rechtmäßiger Aufenthalt anzusehen sind und

    Aufenthaltszeiten von weniger als zwei aufeinanderfolgenden Jahren, die vor dem 30. April 2006 und nach einem vor diesem Zeitpunkt zurückgelegten ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren eingetreten sind und allein auf einer nach der Richtlinie 68/360 erteilten Aufenthaltserlaubnis beruhen, ohne dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts erfüllt wären, den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach dem genannten Art. 16 Abs. 1 nicht berühren können.


    (1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


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