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Document 62007FN0133

Rechtssache F-133/07: Klage, eingereicht am 9. November 2007 — Hecq/Kommission

ABl. C 92 vom 12.4.2008, p. 48–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/48


Klage, eingereicht am 9. November 2007 — Hecq/Kommission

(Rechtssache F-133/07)

(2008/C 92/97)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: André Hecq (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. Juli 2007, soweit sie die Beschwerde des Klägers gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde zurückweist, mit der ihm bestimmte Vergütungen verweigert wurden, und, Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung und von Verzugszinsen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. Juli 2007 teilweise aufzuheben, soweit mit ihr sein in seiner Beschwerde vom 19. März 2007 gestellter Antrag auf Entschädigung und jede Zahlung von Verzugszinsen ab dem 29. April 2003 auf Vergütungen, die ihm nach Art. 73 des Statuts bewilligt werden könnten, abgelehnt wurden;

die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 2 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % ab dem 19. März 2007 zu verurteilen, ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer späteren Erhöhung, Verringerung oder Präzisierung;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % auf alle Vergütungen zu zahlen, die ihm möglicherweise nachträglich nach Art. 73 des Statuts bewilligt werden;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


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