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Document 52010XC1216(03)

Auszug aus der Entscheidung in Sachen Landsbanki Íslands hf. gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

ABl. C 341 vom 16.12.2010, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/12


Auszug aus der Entscheidung in Sachen Landsbanki Íslands hf. gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

2010/C 341/05

Das Bezirksgericht Reykjavík entschied am 22. November 2010, dass die Landsbanki Íslands hf., Reg.-Nr. 540291-2259, Austurstræti 16, Reykjavík, (die „Bank“) einem Liquidationsverfahren unterzogen wird, wobei die allgemeinen Bestimmungen aus Kapitel XII Abschnitt B des Gesetzes Nr. 161/2002 (in der durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 132/2010 geänderten Fassung), vorbehaltlich der Punkte 3 und 4 der Vorübergehenden Bestimmung V desselben Gesetzes und mit der in Punkt 2 derselben Bestimmung vorgesehenen Rechtswirkung, zur Anwendung kommen.

Am 7. Oktober 2008 übernahm die Finanzaufsichtsbehörde die Befugnisse einer Aktionärsversammlung und setzte einen Auflösungsausschuss für die Bank ein. Gemäß dem Gesetz Nr. 129/2008 (vgl. das Gesetz Nr. 21/1991) wurde der Bank mit Gerichtsbeschluss vom 5. Dezember 2008 ein Schuldenmoratorium gewährt. Dieses Moratorium wurde dreimal verlängert, zuletzt am 31. August 2010. Das Moratorium endet spätestens am 5. Dezember 2010 und kann nicht noch einmal verlängert werden.

Das Gesetz Nr. 44/2009 trat am 22. April 2009 in Kraft und brachte wesentliche Änderungen an Schuldenmoratorien für Finanzinstitute mit sich. Gemäß Punkt 2 der Vorübergehenden Bestimmung II des Gesetzes Nr. 44/2009 (Vorübergehende Bestimmung V des Gesetzes Nr. 161/2002) unterlag das Schuldenmoratorium den Bestimmungen von Artikel 101 Absatz 1 sowie den Artikeln 102, 103 und 103a des Gesetzes Nr. 161/2002 (geändert durch den ersten materiellrechtlichen Absatz von Artikel 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes Nr. 44/2009). Somit wurde das Unternehmen so behandelt, als ob es am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes aufgrund eines Gerichtsbeschlusses in ein Liquidationsverfahren eingetreten wäre. Es wurde jedoch festgelegt, dass das Liquidationsverfahren während der Genehmigungsdauer als genehmigtes Schuldenmoratorium anzusehen sei. In dem Gesetz Nr. 44/2009 wurde zudem festgelegt, dass das Unternehmen ohne weiteren Gerichtsbeschluss automatisch in ein Liquidationsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen eintritt, sobald die Genehmigung endet. Der Liquidationsrat wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Reykjavík am 29. April 2009 eingesetzt.

Es wurde eine Mitteilung für die Gläubiger veröffentlicht; deren Frist für die Anmeldung von Forderungen endete am 30. Oktober 2009. Zudem wurde die Mitteilung 2009/C 125/08 über die Verlängerung des Moratoriums im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In der Mitteilung wurde zur Anmeldung von Forderungen aufgefordert und auf die dabei zu beachtenden Fristen hingewiesen. Die angemeldeten Forderungen wurden auf drei Sitzungen behandelt. Für den 1. Dezember 2010 und den 19. Mai 2011 wurden zudem zwei weitere Sitzungen angesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sollen die Gespräche über die Zulassung der Forderungen abgeschlossen werden.

Das Gesetz Nr. 132/2010, das am 17. November 2010 in Kraft trat, ändert das Gesetz Nr. 161/2002 zudem dahingehend, dass der Auflösungsausschuss und der Liquidationsrat vor Ende des Moratoriums gemeinsam beantragen können, dass das Unternehmen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses in ein Liquidationsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen eintritt, sofern die wesentlichen Bestimmungen aus Artikel 101 Absatz 2 Punkt 3 des Gesetzes erfüllt sind. Wird diesem Antrag stattgegeben, bleiben die während des Moratoriums nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 44/2009 vorgenommenen Maßnahmen unverändert.

Der Beschluss vom 22. November 2010 wurde gemäß den mit dem Gesetz Nr. 132/2010 vorgenommenen Änderungen beantragt und erlassen. In seinem Beschluss kam das Gericht zu dem Schluss, dass die gesetzlichen Bedingungen für ein Liquidationsverfahren erfüllt sind. Die Vermögenswerte der Bank betragen ca. 1 138 Mrd. ISK (nach derzeitigen Schätzungen der einzutreibenden Forderungen und auf der Grundlage des Wechselkurses der Isländischen Krone vom 30. September 2010), während sich die Verbindlichkeiten auf ca. 3 427 Mrd. ISK belaufen. Die Bank ist somit insolvent und kann ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern nicht vollständig begleichen. Zudem wurde ausgeschlossen, dass die Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind (vgl. Artikel 101 Absatz 2 Punkt 3 des Gesetzes Nr. 161/2002). In dem Beschluss des Gerichts wird außerdem bestätigt, dass die während eines Schuldenmoratoriums eines Unternehmens nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 44/2009 getroffenen Maßnahmen gemäß der genannten Bestimmung (in der durch das Gesetz Nr. 132/2010 geänderten Fassung) unverändert bleiben. Dies bedeutet unter anderem, dass die Einsetzung des Auflösungsausschusses und des Liquidationsrats der Bank wirksam bleiben; das Gleiche gilt für alle Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 101, 102, 103 und 103a des Gesetzes Nr. 161/2002 (vgl. Punkt 2 der Vorübergehenden Bestimmung V desselben Gesetzes). Damit wird darüber hinaus bestätigt, dass die Rangfolge der Forderungen und die sonstigen Rechtswirkungen, die normalerweise am Tag der Verkündung des Beschlusses über ein Liquidationsverfahren festgelegt werden, in diesem Fall in Abhängigkeit vom Tag des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 44/2009, dem 22. April 2009, bestimmt werden.

Reykjavík, 25. November 2010

Liquidationsrat der Landsbanki Íslands hf.

Halldór H. BACKMAN, Anwalt am obersten Gerichtshof

Herdís HALLMARSDÓTTIR, Anwältin am obersten Gerichtshof

Kristinn BJARNASON, Anwalt am obersten Gerichtshof

Auflösungsausschuss der Landsbanki Íslands hf.

Lárentsínus KRISTJÁNSSON, Anwalt am obersten Gerichtshof

Einar JÓNSSON, Anwalt am Bezirksgericht


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