EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009AE1933

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira“ KOM(2009) 370 endg. — 2009/0125 (CNS)

ABl. C 255 vom 22.9.2010, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/59


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira“

KOM(2009) 370 endg. — 2009/0125 (CNS)

(2010/C 255/10)

Berichterstatter: Mário SOARES

Der Rat beschloss am 7. September 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira“

KOM(2009) 370 endg. - 2009/0125 (CNS).

Das Präsidium des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses beauftragte am 17. November 2009 die Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch mit den Vorarbeiten.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss bestellte auf seiner 458. Plenartagung am 16./17. Dezember 2009 (Sitzung vom 17. Dezember) gemäß Artikel 20 der Geschäftsordnung Mário SOARES zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 133 gegen 2 Stimmen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet diesen Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission.

1.2   Nach Meinung des Ausschusses rechtfertigt die äußerste Randlage der Azoren und Madeiras die Annahme von Fördermaßnahmen für die Entwicklung der örtlichen Wirtschaft, die traditionell fast ausschließlich auf die Einnahmen aus dem Tourismus angewiesen ist. Derzeit kommt in anderen Regionen in äußerster Randlage wie den Kanarischen Inseln eine ähnliche Regelung zur Anwendung.

1.3   Die vorgeschlagenen Maßnahmen fördern die Aufrechterhaltung und den Ausbau anderer Wirtschaftstätigkeiten, die nicht direkt vom Tourismus abhängen, und tragen so zur Stabilisierung und Sicherung des lokalen Arbeitsmarktes bei, der dadurch weniger anfällig für die Schwankungen in der Tourismusbranche ist.

1.4   Nach Ansicht des Ausschusses sind diese Maßnahmen für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Regionen und die Erhaltung der Arbeitsplätze vor Ort zweckdienlich.

2.   Zusammenfassung des Verordnungsvorschlags der Europäischen Kommission

2.1   Anwendungsgebiet

2.1.1   Die Europäische Kommission schlägt die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira vor, namentlich auf Einfuhren der in Anhang I genannten Fertigerzeugnisse für die landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Verwendung sowie von in Anhang II genannten Rohstoffen, Teilen und Bauteilen, die für landwirtschaftliche Zwecke bzw. zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung in diesen Regionen verwendet werden.

2.1.2   Fertigerzeugnisse müssen mindestens zwei Jahre lang von lokalen Unternehmen auf den Inseln verwendet werden, bevor sie abgabenfrei an andere Unternehmen in anderen Teilen des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft veräußert werden können.

2.1.3   Rohstoffe, Teile und Bauteile müssen für landwirtschaftliche Zwecke oder zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung in diesen Regionen verwendet werden, damit die Zollaussetzung gewährt wird.

2.1.4   Um jeden Missbrauch oder jede Änderung des traditionellen Warenflusses dieser Erzeugnisse zu vermeiden, sollen die Waren Kontrollen der besonderen Verwendung unterliegen.

2.2   Geltungsdauer

Die vorgeschlagene Aussetzung ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2019 vorgesehen.

2.3   Besonderheit dieser Maßnahme gegenüber der alten Regelung

2.3.1   Diese Maßnahme kommt allen Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet dieser Regionen zugute.

2.3.2   Bis vor Kurzem kam diese Maßnahme gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1657/93 des Rates nur den Wirtschaftsbeteiligten in den Freizonen der Azoren und Madeiras zugute. Diese Verordnung lief am 31. Dezember 2008 aus, ohne dass die gewünschte Wirkung erreicht worden wäre. Daher hat die Europäische Kommission auf Antrag der Regionalbehörden der Azoren und Madeiras, der von der portugiesischen Regierung unterstützt wurde, beschlossen, mittels einer neuen Verordnung die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Aussetzung auf alle Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet dieser Regionen vorzuschlagen.

2.4   Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag.

2.5   Begründung der Maßnahme

Mit dieser Verordnung sollen die Wirtschaftssektoren unterstützt werden, die nicht direkt von den Einnahmen aus dem Tourismus abhängen, um die Schwankungen im Tourismussektor gewissermaßen auszugleichen und damit den lokalen Arbeitsmarkt zu stabilisieren.

Brüssel, den 17. Dezember 2009

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


Top