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Document 52005IP0218

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Betrugsbekämpfung (2004/2198(INI))

ABl. C 124E vom 25.5.2006, p. 232–240 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

52005IP0218

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Betrugsbekämpfung (2004/2198(INI))

Amtsblatt Nr. 124 E vom 15/05/2006 S. 0232 - 0240


P6_TA-PROV(2005)0218

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Betrugsbekämpfung (2004/2198(INI))

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf seine Entschließungen zu früheren Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),

- in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung (KOM(2004)0573), einschließlich der Anlagen (SEK(2004)1058, SEK(2004)1059),

- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission: Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, Betrugsbekämpfung, Aktionsplan 2004-2005 (KOM(2004)0544),

- in Kenntnis des Tätigkeitsberichts von OLAF für das im Juni 2004 endende Berichtsjahr [1],

- in Kenntnis des Tätigkeitsberichts des OLAF-Überwachungsausschusses [2] für den Berichtszeitraum zwischen Juni 2003 und Juli 2004,

- in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2003 [3],

- unter Hinweis auf Artikel 276 Absatz 3 und Artikel 280 Absatz 5 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0151/2005),

Umfang der gemeldeten Unregelmäßigkeiten und Betrügereien

1. stellt fest, dass im Jahr 2003 in den Bereichen Eigenmittel, landwirtschaftliche Ausgaben und strukturpolitische Maßnahmen von den Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten und Betrügereien in Höhe von insgesamt rund 922 Millionen EUR gemeldet wurden; die von den Mitgliedstaaten nach Brüssel übermittelten Zahlen können folgendermaßen aufgeschlüsselt werden:

- Eigenmittel: 269, 9 Millionen EUR (Jahr 2002: 341,9 Millionen EUR),

- EAGFL-Garantie: 169,7 Millionen EUR (Jahr 2002: 198,1 Millionen EUR),

- Strukturpolitische Maßnahmen: 482,2 Millionen EUR (Jahr 2002: 614,1 Millionen EUR);

2. stellt fest, dass das gemeldete Gesamtschadensvolumen in 2002 insgesamt bei 1,15 Milliarden EUR gelegen hatte und damit höher war als in 2003; erinnert daran, dass solche Schwankungen im Schadensvolumen von einem Jahr zum anderen in ihrer Bedeutung nicht überbewertet werden dürfen und von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst sein können;

3. hebt allerdings hervor, dass über einen längeren Zeitraum betrachtet das Schadensvolumen im Bereich des EAGFL deutlich rückläufig ist, während im Bereich der Strukturfonds ein kräftiger Anstieg zu verzeichnen ist; so belief sich zum Beispiel im Jahr 2000 das gemeldete Schadensvolumen im Bereich EAGFL noch auf 474,6 Millionen EUR, während es bei den Strukturfonds in 2000 lediglich 114,3 Millionen EUR ausmachte; inzwischen hat sich die relative Bedeutung beider Bereiche in der Betrugsstatistik beinahe umgekehrt;

4. fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Systeme der Kontrolle und Verwaltung der Strukturfonds zu verbessern und um zu gewährleisten, dass die Gefahr von Betrügereien wesentlich verringert wird und dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 [4] vollständig umgesetzt werden, insbesondere im Hinblick auf das Verfahren für die rechtzeitige, klare und umfassende Mitteilung;

5. stellt fest, dass OLAF im Berichtszeitraum 637 neue Fälle registriert hat und die finanziellen Auswirkungen aller Fälle, die am 30. Juni 2004 noch Gegenstand von laufenden Untersuchungen waren, auf 1,37 Milliarden EUR geschätzt wurden;

6. stellt darüber hinaus fest, dass sich die Schadenshöhe aller Fälle, für die OLAF am Ende seiner Berichtsperiode (Juli 2003-Juni 2004) Folgemaßnahmen eingeleitet hat, auf 1,76 Milliarden EUR belief [5];

7. stellt fest, dass am Ende des OLAF-Berichtszeitraums 55 Untersuchungen in den neuen Mitglieds- und Beitrittsländern liefen; von diesen Untersuchungen waren vor allem die Sektoren Außenhilfe, Zigaretten und Landwirtschaft betroffen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Nützlichkeit der Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung;

8. bedauert die bisher mangelhafte Vergleichbarkeit der von Kommission und OLAF vorgelegten Berichte, begrüßt die nunmehr beabsichtigte Harmonisierung der Berichtszeiträume;

Wiedereinziehung zu viel oder zu Unrecht gezahlter Mittel

9. erinnert daran, dass in den Bereichen Eigenmittel, landwirtschaftliche Ausgaben und strukturpolitische Maßnahmen insgesamt 3 Milliarden EUR aus 2003 und früheren Jahren wieder eingezogen werden müssen [6];

10. plädiert für eine Vereinfachung der Definitionen der einzelnen Betrugsarten und der Aufdeckungsmethoden; fordert die Kommission und OLAF auf, sich auf eine Arbeitsteilung im Bereich der Landwirtschaft zu einigen, derzufolge OLAF in Zukunft für Ermittlungen verantwortlich sein wird, während die Verantwortung für den Wiedereinzug von Mitteln bei der Generaldirektion (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) liegen wird;

11. erinnert gleichfalls an den Sonderbericht Nr. 3/2004 des Europäischen Rechnungshofes über die Wiedereinziehung vorschriftswidriger Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik [7]: zwischen 1971 und September 2004 sind demnach Unregelmäßigkeiten in Höhe von 3,1 Milliarden EUR in dem Sektor gemeldet worden; 626 Millionen EUR (20,2 %) sind von Mittelempfängern wieder eingezogen worden, 156 Millionen EUR (5 %) mussten vom EAGFL und 144 Millionen EUR (4,6 %)von den Mitgliedstaaten getragen werden; demnach müssten noch 2,2 Milliarden EUR (70 %) wieder eingezogen werden;

12. unterstreicht die primäre Verantwortung der Mitgliedstaaten für eine zügige und effiziente Wiedereinziehung verloren gegangener Haushaltsmittel; bedauert, dass die Mitgliedstaaten dieser Verantwortung bisher nur unzureichend gerecht werden und insbesondere ihre Berichtspflichten gegenüber der Kommission nur lückenhaft erfüllen;

13. begrüßt die Arbeit der Task Force "Einziehung" zur Bearbeitung der Außenstände im Landwirtschaftsbereich, die bis zum März 2005 rund 4000 Fälle abarbeiten sollte; ist in diesem Zusammenhang dankbar für den Sonderbericht Nr. 3/2004 des Europäischen Rechnungshofes über die Wiedereinziehung vorschriftswidriger Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

14. lobt den Fortschritt, den die Task Force "Einziehung" in der Zwischenzeit erzielt hat; so wurde festgestellt, dass von den 2,18 Milliarden EUR 812 Millionen EUR durch laufende Gerichtsverfahren blockiert sind und 247 Millionen EUR von Mitgliedsländern als unwiederbringlich angesehen werden (z.B. durch Konkurs); daraus folgt, dass zum jetzigen Zeitpunkt 1,12 Milliarden EUR wieder eingezogen werden müssten;

15. begrüßt, dass durch die konkrete Überprüfung von Einzelfällen der wieder einzuziehende Betrag weiter von 1,12 Milliarden EUR auf 765 Millionen EUR reduziert werden konnte (z.B. durch die Vermeidung von Doppelnennungen);

16. stellt fest, dass nach der Analyse der Task Force von den genannten 765 Millionen EUR 115 Millionen EUR dem EAGFL, 650 Millionen EUR aber den Mitgliedstaaten angelastet werden sollten; die Mitgliedstaaten wurden darüber bereits brieflich unterrichtet;

17. kritisiert, dass häufig die Länder, deren gemeldete Unregelmäßigkeiten den größten finanziellen Schaden aufweisen (2003: Spanien 112367457 EUR, Italien 16896556 EUR und Frankreich 12221826 EUR) auch die geringste Wiedereinziehungsrate vorzuweisen haben (2003: Spanien 4,9 %, Italien 13,9 % und Frankreich 15,6 %); bei den Ausfuhrerstattungen ist Spanien für knapp 50 % der Schadensmenge (2003: 8694350 EUR von insgesamt 17514557 EUR) verantwortlich, hat aber lediglich 9,3 % wieder eingezogen;

18. hofft, dass die 2003 eingesetzte Task Force, die die weiter als 1999 zurückreichenden Fälle untersuchen soll, dazu beitragen wird, einen Teil der Rückstände beizutreiben;

19. ruft erneut die Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Erinnerung [8], der bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 1990 (Rechtssache C-34/89, Italienische Republik/Kommission) [9] die Mitgliedstaaten gemahnt hat, die allgemeine Sorgfaltspflicht zu beachten;

20. ist der Auffassung, dass die Nicht-Wiedereinziehung von irregulären Zahlungen innerhalb von vier Jahren (durch Verwaltungsmaßnahmen) bzw. innerhalb von acht Jahren (auf dem Gerichtsweg) eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellt; das betroffene Land sollte dann verpflichtet sein, den Schuldbetrag selbst aufzubringen; auf diese Weise könnten Mitgliedstaaten ermutigt werden, frühzeitig Verantwortung zu übernehmen und pro-aktiv Fehler zu beheben; ein solches Vorgehen würde auch die Arbeit der Kommission erleichtern, die gegenüber dem Parlament rechenschaftspflichtig ist; begrüßt daher Vorschläge der Kommission, die in diese Richtung gehen [10];

21. begrüßt ferner die Absicht der Kommission, das System der "Schwarzen Liste" zu verbessern, fordert die Kommission auf, alle Optionen zu prüfen, um dieses Instrument zu einem wirksamen Mittel zur Betrugsbekämpfung umzugestalten und gegebenenfalls über den Agrarbereich hinaus zu erweitern; Deutschland, Frankreich, Österreich, die Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich nutzen diese Möglichkeit bereits;

22. fordert die Kommission erneut auf, über die Unzulänglichkeiten des Systems der "schwarzen Liste" Bericht zu erstatten (Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates vom 22. Juni 1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen [11]);

23. hofft, dass auf der Grundlage dieses Berichts Überlegungen angestellt werden, um entweder erhebliche Änderungen an diesem System vorzunehmen oder es durch ein wirksameres Instrument zu ersetzen;

24. ist besorgt darüber, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, Frankreich und Spanien, ihrer Berichtspflicht nicht in den vorgeschriebenen Fristen nachkommen; 90 % der Fälle werden nur innerhalb von zwei Jahren der Kommission übermittelt, was die Aussicht auf Wiedereinziehung fälschlich gezahlter Beträge beeinträchtigt;

25. weist darauf hin, dass aus dem jüngsten Tätigkeitsbericht von OLAF hervorgeht, dass das Schadensvolumen aller von OLAF in den letzten fünf Jahren bearbeiteten Fälle von den Ermittlern auf 5,34 Milliarden EUR geschätzt wurde; stellt fest, dass davon bisher ein Betrag von rund 100 Millionen EUR wiedereingezogen werden konnte; dieser repräsentiert lediglich 1,87 % der geschätzten Schadenssumme; erwartet von OLAF eine Analyse der Ursachen für diese niedrige Wiedereinziehungsquote bei den von dem Amt bearbeiteten Fällen;

Betrügereien mit gepanschter Butter

26. erinnert daran, dass der finanzielle Schaden, der durch den 1999 entdeckten sogenannten Italburro-Fall (gepanschte Butter) der Gemeinschaft entstanden ist, auf über 100 Millionen EUR beziffert wird, und ist besorgt darüber, dass bisher weniger als 10 % des auf 100 Mio EUR geschätzten Schadens von den Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich) wieder eingezogen wurden; dies könnte eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens der Mitgliedstaaten darstellen;

27. kritisiert, dass bis heute keine Klarheit über die durch die Butterpanscherei möglicherweise entstandenen Gesundheitsrisiken herrscht; erinnert ferner daran, dass die Panschereien eher zufällig, im Rahmen von Ermittlungen wegen Mafia-Morden, entdeckt wurden, aber offenbar keine Routinekontrollen existieren, um solche Manipulationen zu verhindern; erwartet von der Kommission Vorschläge, wie Gesundheitsrisiken durch Lebensmittelpanschereien wirksam eingedämmt werden können;

28. fordert die Kommission daher auf, bis spätestens 31. Oktober 2005 einen Bericht über den Stand der Straf- und Wiedereinziehungsverfahren und möglicherweise entstandene Gesundheitsrisiken vorzulegen, der auch Vorschläge zur wirksamen Eindämmung von Gesundheitsgefahren durch Lebensmittelpanscherei enthält; erinnert daran, dass sich die Mitgliedstaaten bei Bekanntwerden der Affäre im Jahre 2000 gegenüber der Kommission geweigert hatten, diese Erkenntnisse offen zu legen;

29. stellt mit Erstaunen fest, dass die staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland den betroffenen Unternehmen lediglich eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 141737 EUR vorgelegt haben, die inzwischen von den Unternehmen angefochten wird, und dass die belgische und die französische Staatsanwaltschaft nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht einmal ein Strafverfahren eingeleitet haben;

Bekämpfung des Schmuggels mit Zigaretten

30. weist darauf hin, dass im Jahr 2003 nach Schätzungen der Mitgliedstaaten durch Zigarettenschmuggel ca. 200 Millionen EUR weniger Eigenmittel eingenommen wurden und dass der Gesamtschaden noch sehr viel höher liegen dürfte;

31. begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich das Abkommen zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels zwischen der Kommission (zusammen mit Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Finnland) und Philip Morris International (PMI); lobt in diesem Zusammenhang die erfolgreiche Art und Weise, wie die Kommission mit OLAF zusammengearbeitet hat, und begrüßt die ausschlaggebende operationelle Unterstützung der Task Force von OLAF bei der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels; in dem Abkommen sind Maßnahmen zur langfristigen Vorbeugung des Zigarettenschmuggels vorgesehen, und gleichzeitig wird versucht, die Streitpunkte zwischen der Gemeinschaft und dem Unternehmen beizulegen; darüber hinaus wird PMI über einen Zeitraum von 12 Jahren einen Betrag von etwa 1,25 Milliarden US-Dollar an die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zahlen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diese Zahlungen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Zigarettenschmuggel, einschließlich Fälschungen, zu verwenden; fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Verwendung eines beträchtlichen Teils dieser Einnahmen vorzulegen und erforderlichenfalls einen Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans sowie Vorschläge für eine Rechtsgrundlage vorzulegen;

32. begrüßt, dass sich auch Irland, Malta und Österreich dem Abkommen angeschlossen haben; fordert alle weiteren Mitgliedstaaten auf, dem Abkommen beizutreten; fordert die Kommission auf, solche Abkommen auch mit anderen Zigarettenherstellern anzustreben; die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, eigene Abkommen mit den Herstellern auszuhandeln, da die Kommission einen besseren Verhandlungsspielraum hat;

33. warnt davor, dass steigende Abgaben auf Zigaretten einerseits zu einer Veränderung des Konsumverhaltens (z. B. hin zu Billigprodukten) führen, und dass anderseits hohe Tabaksteuersätze einen zusätzlichen Anreiz für kriminelle Handlungen (z. B. Schmuggel oder Zigarettenfälschungen) darstellen;

34. stellt fest, dass der illegale Kleinhandel (vor allem mit Zigarettenfälschungen) zunimmt, dessen Bekämpfung erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt;

35. weist darauf hin, dass die Schmuggelwege, die von Zigarettenschmugglern genutzt werden, ebenso gut von Drogen- und anderen Schmugglern genutzt werden können;

36. warnt davor, dass der Preisunterschied bei Zigaretten zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten Schmuggel attraktiv erscheinen lässt, zumal zwar Übergangsfristen in Form von mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen im privaten Reiseverkehr aus den neuen in die alten Mitgliedstaaten bestehen, jedoch Personen und Fahrzeuge nur noch stichprobenartig überprüft werden können;

37. hält es deshalb für erforderlich, das Amtshilfeverfahren und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, aber auch weltweit weiter zu verbessern; ferner sollten Personallücken im Zollfahndungsdienst aufgefüllt und Zolldienststellen verstärkt mit mobilen Einsatzkräften ausgerüstet werden, die die Mitgliedstaaten aus Mitteln des PMI-Abkommens finanzieren könnten;

38. nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass Dienststellen der Mitgliedstaaten ihre Erkenntnisse über gefälschte Zigaretten und Schmuggelaktivitäten sowie über Schmuggeldrehkreuze (z.B. Südostasien) nicht an OLAF weitergeben; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage von Artikel 280 des EG-Vertrags zu prüfen, wie solche Erkenntnisse OLAF im Wege der administrativen Zusammenarbeit zugänglich gemacht werden können; bittet den Rechnungshof um eine baldige Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verbesserung der administrativen Zusammenarbeit zwischen OLAF und den Mitgliedstaaten; bittet, dabei auch zu prüfen, ob es hilfreich sein könnte, zur Beobachtung von Schmuggeldrehkreuzen eigene OLAF-Antennen einzurichten;

39. weist darauf hin, dass die bisherigen Erfahrungen mit JCOs (Joint Customs Operations — gemeinsamen Zollaktionen) die Vorteile einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Mitgliedstaaten deutlich gemacht haben; empfiehlt, dieser Zusammenarbeit in Form von permanenten Task-Force-Gruppen einen dauerhafteren Charakter zu geben und Europol in den Kampf gegen diese Form der international organisierten Kriminalität verstärkt einzubeziehen;

40. fordert die Kommission außerdem auf, die Ausweitung der Zuständigkeiten der EU-Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen um den Bereich der Zollermittlungen auszuweiten;

Zusammenarbeit mit der Schweiz

41. begrüßt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Betrugsbekämpfung [12]; beglückwünscht all diejenigen, einschließlich OLAF, die an der Ausarbeitung des Abkommens beteiligt waren; die Vorschriften des Abkommens decken viele der Aspekte ab, die im zweiten Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften enthalten sind, insbesondere die Bestimmungen über die Amtshilfe, die Durchsuchung, die Beschlagnahme und die Einziehung; äußert sein Unverständnis darüber, dass dieses Protokoll, das aus dem Jahre 1997 datiert, von drei der alten Mitgliedstaaten — Italien, Luxemburg und Österreich — noch immer nicht ratifiziert worden ist;

42. fordert die Tschechische Republik, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Polen und Slowenien auf, das oben genannte Protokoll rasch zu ratifizieren, wie es Estland ( 3. Februar 2005), Litauen ( 28. Mai 2004) und die Slowakei ( 30. September 2004) getan haben;

43. strebt in diesem Zusammenhang die rasche Annahme des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen [13] an;

Übertragung von Aufgaben des europäischen öffentlichen Dienstes an Privatfirmen

44. erinnert daran, dass als Konsequenz verschiedener Affären, bei denen private Auftragnehmer der Kommission zum Teil mit Wissen und Billigung der zuständigen Beamten Gelder zweckentfremdet und Vergabeverfahren manipuliert hatten (ECHO-Affäre, MED-Affäre), bereits Ende 1998 folgende Vorschrift in die Haushaltsordnung eingefügt wurde: "Die Kommission und die anderen Organe dürfen externen Stellen oder Organisationen, gleich in welcher Form und aus welchem Grund, keine Aufgaben zur Ausführung des Haushaltsplans übertragen, die im Zusammenhang mit Aufgaben des europäischen öffentlichen Dienstes stehen; dies gilt insbesondere für ihre Befugnisse in bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge." [14];

45. hält es für nicht akzeptabel, dass die Kommission im November 1999 trotzdem Regeln für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge im Rahmen der Zusammenarbeit zugunsten von Drittländern verabschiedete, die den Einsatz von so genannten Beschaffungsagenturen erlaubten, die dann Ausschreibungsverfahren organisierten, Verträge unterschrieben und Zahlungen an die Endbegünstigten vornahmen;

46. erwartet, dass die Kommission bis zum 1. September 2005 eine Liste aller Verträge vorlegt, die seit 2000 mit solchen Beschaffungsagenturen geschlossen wurden; diese Liste sollte auch Angaben über die Vertragsdauer, das Verfahren für ihre Vergabe und die Höhe der jeweiligen Zahlungen enthalten;

Prioritäten und Perspektiven für die Arbeit von OLAF

47. erinnert daran, dass auch für OLAF das Subsidiaritätsprinzip gilt, also die Vorgabe, sich auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen die Dienststellen der Mitgliedstaaten keine Zuständigkeit haben oder von sich aus keine ausreichenden Anstrengungen unternehmen;

48. unterstreicht vor diesem Hintergrund - unbeschadet der Intervention von OLAF im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips in den übrigen operationellen Bereichen - erneut die Priorität von Untersuchungen innerhalb der Organe und Institutionen und im Zusammenhang mit den von der Kommission direkt verwalteten Ausgaben;

49. weist darauf hin, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Artikel III-274 vorsieht, dass zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft eingesetzt werden kann;

50. unterstreicht, dass diese Perspektive in der Debatte über die Weiterentwicklung von OLAF berücksichtigt werden muss; erwartet, dass die Kommission und der Rat zum 31. Dezember 2005 konkrete Vorschläge zur künftigen Rolle von OLAF im Verhältnis zur Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust vorlegen;

OLAF-Untersuchungen und der Schutz der Grundfreiheiten

51. erinnert an Erwägung 10 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) [15] (nachstehend "OLAF-Verordnung"), wonach bei den Untersuchungen des Amtes die Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang gewahrt bleiben müssen;

52. fordert die Kommission und OLAF auf, uneingeschränkt die Freiheit der Presse zu achten, wie sie durch Gesetz in den Mitgliedstaaten und in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, einschließlich der einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Quellenschutz für Journalisten, gewährt wird;

53. nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass nach Einschätzung des Überwachungsausschusses die gegenwärtigen selbstgesetzten OLAF-Verfahrensregeln für Untersuchungen ("OLAF-Manual") möglicherweise nicht ausreichen, um die Rechte der von Untersuchungen betroffenen Personen zu gewährleisten, und der Bestand der Untersuchungsergebnisse vor Gericht unter Umständen gefährdet ist; fordert die Kommission deshalb auf, im Zusammenhang mit der bevorstehenden OLAF-Reform entsprechende Gesetzgebungsvorschläge zu unterbreiten, die diesen Bedenken abhelfen und sowohl Rechtssicherheit als auch Rechtsschutz garantieren;

OLAF und der Bürgerbeauftragte

54. hebt die Bedeutung des Gerichtshofes für die Achtung, Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaften und aufgrund seiner richterlichen Funktionen gemäß Artikel 255 des EG-Vertrags sowie der Arbeiten des Bürgerbeauftragten hervor, wenn es darum geht, Fälle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft zu erkennen und abzustellen;

55. nimmt die Stellungnahme des OLAF-Generaldirektors vom 8. März 2005 zur Kenntnis, wonach sich OLAF in dem Verfahren 2485/2400/GG außerstande sieht, dem Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten zu folgen und einzuräumen, dass es in seinen Einlassungen gegenüber dem Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dessen Untersuchungen zur Beschwerde 1840/2002/GG unrichtige und irreführende Angaben gemacht hat;

56. erwartet von der Kommission, dass sie im Lichte des Sonderberichts des Bürgerbeauftragten vom 12. Mai 2005 und der noch ausstehenden Stellungnahme des Parlaments dazu die nötigen Schritte unternimmt, um gegebenenfalls die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und die Glaubwürdigkeit von OLAF wiederherzustellen;

Verfahren für die Ernennung des OLAF-Generaldirektors

57. begrüßt die Entscheidung der Kommission, die Stelle des Generaldirektors von OLAF nach öffentlicher Ausschreibung im Amtsblatt zu besetzen, damit eine wirkliche und glaubwürdige Auswahl stattfinden kann, um dem Generaldirektor ein starkes Mandat und eine ausreichende Glaubwürdigkeit zu verleihen;

58. nimmt die Entscheidung der Kommission (1691. Sitzung) vom 22. Februar 2005 zur Kenntnis, den bisherigen Generaldirektor des Amtes bis zur Entscheidung über die Neubesetzung der Stelle mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte zu betrauen;

59. ist der Meinung, dass es besser gewesen wäre, wenn die Kommission in Abstimmung mit dem Parlament und dem Rat einen Interim-Direktor ernannt hätte, der in seiner Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt gewesen wäre; ist der Auffassung, dass der OLAF-Verordnung Vorschriften für die Ernennung eines Interim-Direktors hinzugefügt werden müssen;

60. erinnert daran, dass es bereits in Ziffer 55 seiner Entschließung vom 4. Dezember 2003 zu dem Bericht der Kommission über die Bewertung der Tätigkeiten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) [16]eine rechtzeitige öffentliche Ausschreibung der Stelle des OLAF-Generaldirektors verlangt hat und die jetzt eingetretene Verzögerung einzig und allein der Kommission zuzurechnen ist, die viel zu lange untätig geblieben ist, bevor die nötigen Verfahrensschritte eingeleitet wurden;

61. hält es nun für besonders wichtig, dass keine weiteren unnötigen Verzögerungen auftreten und die Entscheidung über die Neubesetzung der Stelle so schnell wie möglich getroffen wird;

62. unterstreicht, dass die Kommission gemäß Artikel 12 der OLAF-Verordnung die Liste der Kandidaten mit den erforderlichen Qualifikationen erst nach befürwortender Stellungnahme des OLAF-Überwachungsausschusses erstellen kann, dass also der Überwachungsausschuss die Möglichkeit haben muss, alle eingehenden Kandidaturen zu prüfen und zu bewerten, bevor die Kommission auf dieser Grundlage die Liste der geeigneten Kandidaten erstellt;

63. unterstreicht, dass die Kommission den OLAF-Generaldirektor in Abstimmung mit dem Parlament und dem Rat ernennt, dass also Einvernehmen hergestellt werden muss; erinnert daran, dass diese Regelung getroffen wurde, weil die weit reichenden Befugnisse des OLAF-Generaldirektors (Einleitung und Abschluss von Untersuchungen, Übermittlung von Informationen an die nationalen Justizbehörden) sich nicht nur auf Mitglieder und Bedienstete der Kommission erstrecken, sondern auch auf das Parlament, den Rat und die übrigen Institutionen und Einrichtungen der Gemeinschaft;

64. erwartet, dass die beteiligten Institutionen gleichermaßen Neutralität, Transparenz und Fairness bei der Entscheidung über die Neubesetzung des OLAF-Generaldirektors walten lassen, um Vorkommnisse wie bei der ersten Ernennung zu vermeiden [17];

Bericht und Stellungnahmen des Rechnungshofes

65. erwartet, dass der lange angekündigte Sonderbericht des Rechnungshofes so rechtzeitig zur Verfügung steht, dass dessen Ergebnisse bei der Anhörung der Kandidaten für die Stelle des Generaldirektors einbezogen werden können;

66. bittet den Rechnungshof, in seinen Stellungnahmen zu den vorliegenden legislativen Vorschlägen gemäß Artikel 280 des EG-Vertrags folgende Fragen besonders zu berücksichtigen:

- wie kann die unabhängige Untersuchungsfunktion von OLAF gestärkt werden?

- können die einschlägigen Untersuchungsbefugnisse von OLAF in einem einzigen Rechtstext zusammengefasst werden?;

Follow-up von Bemerkungen und Forderungen aus den Vorjahren

67. fordert OLAF auf, den im November 2004 begonnenen Dialog über die Frage, zu welchen Informationen das Parlament im Zusammenhang mit seiner Arbeit Zugang haben kann, wieder aufzunehmen, um einen Weg zu finden, den Kontrollbefugnissen des Parlaments gerecht zu werden und dabei die Vertraulichkeit der OLAF-Untersuchungen zu gewährleisten;

68. stellt fest, dass die Eurostat Task Force im OLAF-Berichtszeitraum 14 Fälle bearbeitete: vier externe und zehn interne Untersuchungen, von denen neun im Juni 2004 noch nicht abgeschlossen waren; fünf Untersuchungsergebnisse sind an die luxemburgischen bzw. französischen Strafverfolgungsbehörden weitergegeben worden; erwartet von der Kommission und von OLAF einen Fortschrittsbericht bis spätestens 1. Oktober 2005;

69. stellt fest, dass laut Gerichtsbeschluss in der Wiener Kommissionsvertretung Beschäftigungsverhältnisse existiert haben, bei denen geltende arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften umgangen wurden; fragt, welches Ergebnis die OLAF-Untersuchung erbracht hat und welche Maßnahmen die Kommission ergriffen hat; fragt darüber hinaus, welche Kosten der Kommission bereits dadurch entstanden sind, dass diese arbeitsgerichtliche Prozesse verloren hat und Sozialversicherungsbeiträge nachträglich entrichten musste; fragt ferner, welche weiteren Kosten noch entstehen könnten;

70. begrüßt die Entwicklungen, die in einigen Mitgliedstaaten zu verzeichnen sind, wie die Einführung neuer gesetzlicher Regelungen über Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten;

71. nimmt zur Kenntnis, dass der wahrscheinliche Missbrauch von Geldmitteln aus dem Leonardo-da-Vinci-Programm untersucht [18] und die Akten an die rumänischen Strafverfolgungsbehörden übergeben wurden;

72. nimmt zur Kenntnis, dass es bei dem Export von Lebendrindern in den Libanon [19] in der Vergangenheit zu Missbrauch bei Exporterstattungen gekommen ist und dass Deutschland, Frankreich und Österreich Wiedereinziehungsbescheide erlassen haben;

73. bedauert, dass es die Kommission bisher versäumt hat, eine Übersicht zu erstellen, aus der hervorgeht, welche internationalen Beratungsunternehmen für die Kommission in den Bereichen der direkten und indirekten Ausgaben tätig waren [20]; erwartet, bis zum 1. Juli 2005 nunmehr eine Übersicht zu erhalten;

74. erinnert die Kommission daran, dass diese aufgefordert ist, dem Parlament eine Mitteilung zu unterbreiten, in der die Kommission untersucht, wie den verschiedenen Rechtsinstrumenten, die bei OLAF-Untersuchungen zur Anwendung kommen, ein gemeinsamer Rechtsrahmen gegeben werden könnte [21];

75. nimmt mit Besorgnis Presseberichte zur Kenntnis, nach denen OLAF festgestellt hat, dass durch kommissionsinternes Missmanagement bei der Renovierung des Berlaymont-Gebäudes ein Schaden von angeblich bis zu 180 Millionen EUR entstanden sein soll; fordert OLAF auf, die genaue Sachlage zu klären; erwartet von der Kommission bis zum 1. September 2005 Auskunft darüber, welche Schritte seitens der Kommission auf der Grundlage des einschlägigen OLAF-Berichts unternommen worden sind;

76. ist enttäuscht über die negative Reaktion der Kommission auf Ziffer 123 in seiner Entschließung vom 21. Aoril 2004 [22] zur Entlastung der Kommission für 2002, in der es heißt, "(...) dass die Kommission duldet, dass irrtümlich oder absichtlich falsch deklarierte Waren als nicht im Versandverfahren inbegriffen betrachtet werden, mit den Folgen, dass nicht auf die Garantie zurückgegriffen werden kann, dass die Papiere ins EU-Eingangsland zurückgesandt werden müssen und dass die Betrugsbekämpfung erschwert wird (...);" fordert die Kommission erneut auf, diese Praxis umgehend einzustellen und eine entsprechende Änderung des Zollkodex vorzuschlagen;

77. ist der Auffassung, dass es Aufgabe des Haushaltskontrollausschusses ist, über die Ausgaben der Union zu wachen, und dass er in der Lage sein sollte, festzustellen, ob Zahlungen gemäß den Finanzvorschriften getätigt werden und politische Ziele festzulegen; empfiehlt daher, dass das Präsidium die Ermächtigung erteilt, kleine Delegationen der Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses auf Erkundungsmission zu entsenden, selbst wenn diese Missionen — in angemessen gerechtfertigten Fällen — Reisen außerhalb des Gebiets der Union erforderlich machen;

*

* *

78. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Olaf-Überwachungsausschuss und OLAF zu übermitteln.

[1] http://europa.eu.int/comm/anti_fraud/reports/olaf/2003-2004/en2.pdf.

[2] Das Dokument wurde dem Ausschusssekretariat im Januar 2005 elektronisch übermittelt und ist in französischer Sprache von der OLAF-Website abrufbar.

[3] ABl. C 293 vom 30.11.2004, S.1.

[4] Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43)

[5] Der finanzielle Schaden aller von OLAF und seiner Vorläuferorganisation untersuchten Fälle wird auf 5,34 Milliarden EUR geschätzt (siehe SEK(2004)1370, Annex II).

[6] Aus dem Case Management System von Olaf geht hervor, dass zwischen 1999 und 2004 100 Millionen EUR wieder eingezogen wurden. Dies entspricht 1,87 % des finanziellen Schadens für den gleichen Zeitraum, der auf 5,34 Milliarden EUR geschätzt wird.

[7] ABl. C 269 vom 4.11.2004, S.1.

[8] Siehe Ziffer 22 seiner Entschließung vom 30. März 2004 zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und zur Betrugsbekämpfung, Jahresbericht 2002 (ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 435).

[9] Slg. 1990, I-3603.

[10] KOM(2004)0489.

[11] ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 1.

[12] KOM(2004)0559.

[13] KOM(2004)0509.

[14] ABl L 320 vom 28.11.1998, S. 1; siehe dazu auch ABl. L 248 vom 16.9.2002, S.1, Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 1.

[15] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[16] ABl. C 89 E vom 14.4.2004, S. 153.

[17] Unterstreicht, dass eine Situation wie 1999 vermieden werden muss, in der Zweifel an der Fairness des Verfahrens geäußert worden waren und ein Kandidat seine Bewerbung zurückgezogen hatte, nachdem der Generalsekretär der Kommission sich im Vorfeld positiv über bestimmte Kandidaten geäußert hatte.

[18] Siehe Ziffern 13 und 14 seiner oben genannten Entschließung vom 30. März 2004.

[19] Siehe Ziffer 23 ff. seiner oben genannten Entschließung vom 30. März 2004.

[20] Siehe Ziffer 52 seiner oben genannten Entschließung vom 30. März 2004.

[21] Siehe Ziffer 41 seiner oben genannten Entschließung vom 30. März 2004.

[22] ABl. L 330 vom 4.11.2004, S. 82.

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