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Document 32022R2457

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2457 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht

C/2022/9216

ABl. L 321 vom 15.12.2022, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2457/oj

15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2457 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 der Kommission vom 6. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 (3) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

(2)

Im Anschluss an Umgehungsuntersuchungen wurden diese Maßnahmen mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 672/2012 (4), (EU) Nr. 21/2013 (5) und (EU) Nr. 1371/2013 (6) des Rates, in der zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1711 der Kommission (7) geänderten Fassung, auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, ausgeweitet; davon ausgenommen sind die von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. hergestellten Erzeugnisse.

(3)

Diese Maßnahmen wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 976/2014 der Kommission (8) auf Einfuhren geringfügig veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern ausgeweitet.

(4)

Die derzeit geltenden Maßnahmen wurden im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993, geändert durch die SPG Glass Fibre PVT. Ltd. eine Ausnahme gewährende Durchführungsverordnung (EU) 2018/788 der Kommission (9) eingeführt.

2.   VERFAHREN

2.1.   Antrag auf Zollbefreiung

(5)

Am 23. August 2021 erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den aus Indien versandten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht. Der Antrag wurde von dem Unternehmen Urja Products Private Limited (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt.

(6)

Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass der Antragsteller ein neuer ausführender Hersteller war und die Kriterien für eine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung erfüllte, da er 1) in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, also vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), die betroffene Ware nicht in die Union ausgeführt hat, 2) mit keinem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, 3) die zu überprüfende Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist und 4) keine Umgehungspraktiken betrieben hat.

(7)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag ausreichende Beweise enthielt, um eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung einzuleiten, in der geprüft werden soll, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann.

2.2.   Einleitung

(8)

Am 20. April 2022 leitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/651 (10) die Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 ein, um festzustellen, ob dem Antragsteller eine Befreiung gewährt werden kann. Mit derselben Verordnung hob die Kommission die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der zu überprüfenden Ware des Antragstellers auf und wies die Zollbehörden an, geeignete Schritte zu unternehmen, um diese Einfuhren zollamtlich zu erfassen (im Folgenden „Einleitungsverordnung“).

(9)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Überprüfung mitarbeiten zu können. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/651 genannten Fristen zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Es gingen keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung ein.

2.3.   Zu überprüfende Ware

(10)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, aus Indien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 14, 7019 64 00 14, 7019 65 00 14, 7019 66 00 14 und 7019 69 90 14) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

(11)

Offenmaschige Gewebe aus Glasfasern sind in unterschiedlichen Zellgrößen und Quadratmetergewichten erhältlich und werden überwiegend zur Bewehrung in der Baubranche eingesetzt (Außenwärmedämmung, Bodenbewehrung und Wandreparatur).

2.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(12)

Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung betraf den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

2.5.   Untersuchung

(13)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, forderte die Kommission den Antragsteller auf, einen Fragebogen auszufüllen. Der Antragsteller übermittelte den ausgefüllten Fragebogen am 2. Juni 2022.

(14)

Die Kommission führte anschließend im September 2022 einen Kontrollbesuch in den Betriebsstätten des Antragstellers durch. Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die notwendigen Bedingungen erfüllt.

3.   FESTSTELLUNGEN

(15)

In Bezug auf Bedingung 1 verwies die Kommission auf die früheren Feststellungen (11), dass der Antragsteller die untersuchte Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht hergestellt oder in die Union ausgeführt hat. Daher wurde der Schluss gezogen, dass Bedingung 1 erfüllt war.

(16)

In Bezug auf Bedingung 2 ergab die Untersuchung mehrere verbundene Unternehmen, nämlich Jayatma Industries Ltd, tätig im Bereich Textilien und Bekleidung, Mihikita Enterprises Ltd, tätig im Bereich Gebäude und Bauwesen und Denis Chem Lab Ltd, tätig im Bereich Medizinprodukte. Keines dieser Unternehmen war an der Herstellung, der Verarbeitung, dem Verkauf oder dem Kauf der untersuchten Ware beteiligt. Daher wurde der Schluss gezogen, dass Bedingung 2 erfüllt war.

(17)

In Bezug auf Bedingung 3 führte der Antragsteller die untersuchte Ware 2021 an zwei Unternehmen in der EU aus. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller die Voraussetzung 3 erfüllt.

(18)

Schließlich wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass der Antragsteller die gesamte Menge produzierte, die er in die Union ausgeführt hat. Es wurde zudem festgestellt, dass der Antragsteller für die Herstellung der zu überprüfenden Ware keine Rohstoffe aus China einführte. Die Untersuchung bestätigte somit, dass der Antragsteller nicht an Umgehungspraktiken nach Artikel 13 der Grundverordnung beteiligt war. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass Bedingung 4 ebenfalls erfüllt ist.

(19)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Kriterien nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung erfüllt. Der Antragsteller sollte deshalb von den geltenden Antidumpingmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 befreit werden.

(20)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 sollte daher entsprechend geändert werden.

4.   ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, DIE VON DEN AUSGEWEITETEN MAẞNAHMEN BEFREIT SIND

(21)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen und nach Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden sollte, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführten Antidumpingmaßnahmen befreit sind.

(22)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die Absicht der Kommission unterrichtet, Urja Products Private Limited von den geltenden Antidumpingmaßnahmen auszunehmen.

(23)

Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(24)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/1993 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/788 der Kommission geänderten Fassung erhalten die Absätze 1 und 3 folgende Fassung:

„1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 19, 7019 64 00 19, 7019 65 00 18, 7019 66 00 18 und 7019 69 90 19) eingereiht werden.“

„3.   Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die Einfuhren der gleichen, aus Indien und Indonesien versandten offenmaschigen Gewebe (derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90), ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 63 00 14, 7019 63 00 15, 7019 64 00 14, 7019 64 00 15, 7019 65 00 14, 7019 65 00 15, 7019 66 00 14, 7019 66 00 15, 7019 69 90 14 und 7019 69 90 15), — ausgenommen hiervon sind die von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode B942), Pyrotek India Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode C051), SPG Glass Fibre Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode C205) und Urja Products Private Limited (TARIC-Zusatzcode C861) hergestellten Gewebe —, ferner auf die Einfuhren der gleichen, aus Malaysia versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC Codes 7019 63 00 11, 7019 64 00 11, 7019 65 00 11, 7019 66 00 11 und 7019 69 90 11), und auf die Einfuhren der gleichen, aus Taiwan und Thailand versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 63 00 12, 7019 63 00 13, 7019 64 00 12, 7019 64 00 13, 7019 65 00 12, 7019 65 00 13, 7019 66 00 12, 7019 66 00 13, 7019 69 90 12 und 7019 69 90 13).

Die Anwendung der den Unternehmen Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd, Pyrotek India Pvt. Ltd, SPG Glass Fibre PVT. Ltd und Urja Products Private Limited gewährten Befreiung setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Anforderungen nach Anhang II dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der mit Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll Anwendung.“

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/651 einzustellen.

(2)   Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Zoll erhoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)   ABl. L 288 vom 7.11.2017, S. 4.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 des Rates vom 16. Juli 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates vom 10. Januar 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 20).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1711 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates hinsichtlich des Geltungsbeginns der den indischen ausführenden Herstellern gewährten Befreiungen (ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 12).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 976/2014 der Kommission vom 15. September 2014 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, auch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 13).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/788 der Kommission vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 134 vom 31.5.2018, S. 5).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/651 der Kommission vom 20. April 2022 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit einer Befreiung eines indischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, zur Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung der von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 68).

(11)  Im Einklang mit Erwägungsgrund 50 der Verordnung (EU) Nr. 1371/2013 stellte die Kommission fest, dass Urja Products die untersuchte Ware nicht herstellt.


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