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Document 32022R0490

Durchführungsverordnung (EU) 2022/490 der Kommission vom 25. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Juglans regia L., Nerium oleander L. und Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in der Türkei und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union

C/2022/1750

ABl. L 100 vom 28.3.2022, p. 10–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/490/oj

28.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/490 DER KOMMISSION

vom 25. März 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Juglans regia L., Nerium oleander L. und Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in der Türkei und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Bewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

(3)

Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattungen Juglans L., Nerium L. und Robinia L.

(4)

Wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko ausgeht, dieses Risiko jedoch durch Anwendung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand aus der Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie/es/ihn in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.

(5)

Diese Liste findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (4).

(6)

Am 9. August 2019 beantragte die Türkei bei der Kommission die Ausfuhr zweijähriger veredelter, zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Juglans regia L. mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms in die Union. Diesem Antrag war das entsprechende technische Dossier beigefügt.

(7)

Am 19. Mai 2021 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Juglans regia L. aus der Türkei an. (5) Die Behörde ermittelte Anoplophora chinensis, Euzophera semifunera lis, Garella musculana, Lasiodiplodia pseudotheobromae und Lopholeucaspis japonica als relevante Schädlinge für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Befallsfreiheit ein.

(8)

Am 27. November 2019 beantragte die Türkei bei der Kommission die Ausfuhr ein- bis vierjähriger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Nerium oleander L. mit Kultursubstrat in die Union. Diesem Antrag war das entsprechende technische Dossier beigefügt.

(9)

Am 25. März 2021 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Nerium oleander L. aus der Türkei an. (6) Die Behörde ermittelte Phenacoccus solenopsis als relevanten Schädling für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diesen Schädling und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Befallsfreiheit ein.

(10)

Am 27. November 2019 beantragte die Türkei bei der Kommission die Ausfuhr drei- bis siebenjähriger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen mit nackten Wurzeln sowie von Pflanzen mit Kultursubstrat der Art Robinia pseudoacacia L. in die Union. Diesem Antrag war das entsprechende technische Dossier beigefügt.

(11)

Am 25. März 2021 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen der Art Robinia pseudoacacia L. aus der Türkei. (7) Die Behörde ermittelte Anoplophora chinensis, Lopholeucapsis japonica und Pochazia shantungensis als relevante Schädlinge für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Befallsfreiheit ein.

(12)

Auf Grundlage dieser Gutachten sollten die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des mit diesen Schädlingen verbundenen Risikos als pflanzenschutzrechtliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um zu gewährleisten, dass das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird.

(13)

Daher sollten folgende Pflanzen aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden: Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Türkei, die bis zu zwei Jahre alt sind, nackte Wurzeln, keine Blätter und einen Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms haben, zum Anpflanzen bestimmte bis zu vier Jahre alte Pflanzen der Art Nerium oleander L. mit Ursprung in der Türkei sowie zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in der Türkei, die bis zu sieben Jahre alt sind und einen Durchmesser von höchstens 25 cm haben. Diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sollten in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 aufgenommen werden, und die nötigen pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften sollten gegebenenfalls dort aufgeführt werden.

(14)

Angesichts der von der Behörde in diesen Dossiers festgestellten Unsicherheiten kann die alleinige Anwendung der von der Türkei in den Dossiers vorgeschlagenen Maßnahmen das Risiko beim Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union nicht auf ein hinnehmbares Maß reduzieren. Um das pflanzengesundheitliche Risiko auf ein solches Maß zu reduzieren, ist es zusätzlich zu den von der Türkei in den Dossiers vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlich, dass die Pflanzen auf befallsfreien Produktionsflächen gezogen werden.

(15)

Anoplophora chinensis und Lopholeucaspis japonica werden in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (8) als Unionsquarantäneschädlinge geführt. Euzophera semifuneralis, Garella musculana, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Phenacoccus solenopsis und Pochazia shantungensis stehen noch nicht auf dieser Liste, sie könnten jedoch die Bedingungen für die Aufnahme nach einer vollständigen Risikobewertung erfüllen.

(16)

Die Risikobewertung wird gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 innerhalb einer angemessenen und vertretbaren Frist vorgenommen werden. Angesichts der Einfuhrnachfrage sind jedoch vorläufige pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen für Euzophera semifuneralis, Garella musculana, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Phenacoccus solenopsis und Pochazia shantungensis bis zum Abschluss der Risikobewertung notwendig und angemessen.

(17)

Um den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (9) nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren in die Union so schnell wie möglich beginnen. Daher sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

(5)  EFSA PLH Panel (European Food Safety Authority Panel on Plant Health), Scientific Opinion on the Commodity risk assessment of Juglans regia plants from Turkey. EFSA Journal 2021;19(6):6665, S. 99 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6665.

(6)  EFSA PLH Panel, Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Nerium oleander plants from Turkey. EFSA Journal 2021;19(5):6569, S. 34 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6569.

(7)  EFSA PLH Panel, Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Robinia pseudoacacia plants from Turkey. EFSA Journal 2021;19(5):6568, S. 54 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6568.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(9)  Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (angenommen am 15. April 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995) 1867 UNTS 493 (SPS-Übereinkommen).


ANHANG I

Die zweite Spalte „Bezeichnung“ der Tabelle zu Nummer 1 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag „Juglans L.“ erhält folgende Fassung:

Juglans L., außer zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Türkei“;

2.

der Eintrag „Nerium L.“ erhält folgende Fassung:

Nerium L., außer bis zu vierjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Nerium oleander L. mit Ursprung in der Türkei“;

3.

der Eintrag „Robinia L., außer ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel“ erhält folgende Fassung:

Robinia L., außer ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel sowie außer bis zu siebenjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 25 cm der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in der Türkei“.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird wie folgt geändert:

1.

Nach „Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet“ werden folgende Einträge eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

KN-Code

Ursprungsdrittländer

Maßnahmen

Juglans regia L., zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms

ex 0602 20 20

Türkei

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Euzophera semifuneralis, Garella musculana und Lasiodiplodia pseudotheobromae sind;

ii)

die Produktionsfläche seit Beginn des gesamten Produktionszyklus bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Euzophera semifuneralis, Garella musculana und Lasiodiplodia pseudotheobromae befunden wurde;

iii)

ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Veredelungs- und Schnittwerkzeuge so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die einzelnen Produktionsflächen frei von Lasiodiplodia pseudotheobromae sind, und dass die veredelten oder beschnittenen Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um das Eindringen von Lasiodiplodia pseudotheobromae durch die Schnittwunden zu verhindern, und

iv)

Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Euzophera semifuneralis und Garella musculana insbesondere in den Stämmen und Zweigen der Pflanzen unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und dass sie einer amtlichen Untersuchung auf Lasiodiplodia pseudotheobromae stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen unterzogen wurden.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213.‘

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsflächen.“

Nerium oleander L., bis zu vierjährige, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen.

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

Türkei

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Phenacoccus solenopsis sind;

ii)

die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Phenacoccus solenopsis befunden wurde und

iii)

unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Phenacoccus solenopsis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213.‘

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsflächen.“

2.

Nach „ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Robinia pseudoacacia“ wird folgender Eintrag hinzugefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

KN-Code

Ursprungsdrittländer

Maßnahmen

Robinia pseudoacacia L., bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 25 cm.

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

Türkei

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Pochazia shantungensis sind;

ii)

die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Pochazia shantungensis befunden wurde und

iii)

unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Pochazia shantungensis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % für jeden Schädling gewährleistet.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213.‘

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsflächen.“


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