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Document 32022D1297

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1297 der Kommission vom 22. Juli 2022 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5113) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/5113

    ABl. L 196 vom 25.7.2022, p. 134–137 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1297/oj

    25.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 196/134


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1297 DER KOMMISSION

    vom 22. Juli 2022

    über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5113)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1156 (2) erkannte die Kommission an, dass die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika, nämlich das Public Company Accounting Oversight Board und die Securities and Exchange Commission, Anforderungen erfüllen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG angemessen sind. Die Geltungsdauer dieses Durchführungsbeschlusses endet am 31. Juli 2022. Daher muss festgestellt werden, ob die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten weiterhin Anforderungen erfüllen, die für die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften sowie von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen angemessen sind.

    (2)

    Werden Inspektionen oder Untersuchungen durchgeführt, sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten zu keinen anderen als den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Bedingungen Zugang zu ihren Arbeitspapieren und anderen Dokumenten gewähren oder diese an sie weitergeben dürfen.

    (3)

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die durch Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/43/EG für die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zwischen deren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten vorgeschrieben sind und diesem Beschluss unterliegen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie die Geheimhaltung der in solchen Dokumenten enthaltenen sensiblen Geschäftsinformationen über die geprüften Unternehmen, einschließlich deren gewerblichen und geistigen Eigentums, oder über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Unternehmen vorsehen.

    (4)

    Beinhaltet die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten die Übermittlung personenbezogener Daten, ist eine derartige Übermittlung nur dann rechtmäßig, wenn sie auch die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) niedergelegten Anforderungen für internationale Datenübermittlungen erfüllt. Aus diesem Grund verpflichtet Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/43/EG die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgrundsätzen und -bestimmungen sowie insbesondere mit den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Artikels 46 dieser Verordnung vorgesehen werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten die in den weitergegebenen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten nicht ohne vorherige Einwilligung der zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten weitergeben.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten können darin einwilligen, dass die Inspektionen ihrer zuständigen Stellen gemeinsam mit den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten durchgeführt werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können einer Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten in Form von gemeinsamen Inspektionen oder durch Beobachter ohne Inspektions- oder Untersuchungsbefugnisse und ohne Zugang zu den vertraulichen Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder zu Untersuchungs- und Inspektionsberichten zustimmen. Es ist erforderlich, dass eine solche Zusammenarbeit stets in Einklang mit den in Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bedingungen erfolgt, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, die Souveränität, Vertraulichkeit und Gegenseitigkeit zu wahren. Gemeinsame Inspektionen, die in der Union durch ihre zuständigen Stellen und die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten im Rahmen von Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG durchgeführt werden, unterliegen der Leitung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

    (6)

    Nach dem Sarbanes-Oxley Act of 2002 (4) ist das Public Company Accounting Oversight Board in den Vereinigten Staaten von Amerika für die öffentliche Aufsicht, externe Qualitätssicherung, Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und Sanktionen zuständig. Das Public Company Accounting Oversight Board wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Mitarbeiter zu untersagen und zu ahnden. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten darf das Public Company Accounting Oversight Board an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt das Public Company Accounting Oversight Board Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

    (7)

    Nach dem Sarbanes-Oxley Act of 2002 hat die Securities and Exchange Commission in den Vereinigten Staaten von Amerika Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse über das Public Company Accounting Oversight Board. Die Securities and Exchange Commission nimmt Aufgaben hinsichtlich der Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr; dieser Beschluss sollte sich daher nur auf die Aufgaben der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten hinsichtlich der Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften erstrecken. Die Securities and Exchange Commission wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Mitarbeiter zu untersagen und zu ahnden. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten darf die Securities and Exchange Commission an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind und Untersuchungen bei diesen Abschlussprüfern und Prüfgesellschaften betreffen. Auf dieser Grundlage erfüllt die Securities and Exchange Commission weiterhin Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

    (8)

    Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer hat den Rechtsrahmen in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage des Sarbanes-Oxley Act, der seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1156 nicht grundlegend geändert wurde, neu bewertet. Unter Berücksichtigung der fachlichen Bewertung durch den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfüllen die Securities and Exchange Commission und das Public Company Accounting Oversight Board weiterhin Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

    (9)

    Dieser Beschluss sollte die in Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Kooperationsvereinbarungen nicht berühren.

    (10)

    Jegliche Schlussfolgerung in Bezug auf die Angemessenheit der von den zuständigen Stellen eines Drittlandes erfüllten Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG greift einem möglichen Beschluss der Kommission über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieses Drittlands gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Richtlinie nicht vor.

    (11)

    Die zuständigen Stellen mehrerer Mitgliedstaaten haben nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit dem Public Company Accounting Oversight Board geschlossen. In den meisten Fällen besteht außerdem ein Datenschutzabkommen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach nationalem Recht auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die durch die genannte Verordnung aufgehoben wurde.

    (12)

    Letztlich besteht das Ziel der Zusammenarbeit bei der Prüfungsaufsicht zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jenen der Vereinigten Staaten darin, zu einem gegenseitigen Vertrauen auf die Aufsichtssysteme des jeweils anderen zu gelangen. Somit sollte die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zur Ausnahme werden. Grundlage für ein gegenseitiges Vertrauen wäre die Gleichwertigkeit der Prüfungsaufsichtssysteme der Union und der Vereinigten Staaten.

    (13)

    Im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1156 haben die zuständigen Stellen mehrerer Mitgliedstaaten und die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten gemeinsame Inspektionen organisiert. Einige zuständige Stellen der Mitgliedstaaten haben ein teilweises Vertrauen geschaffen, unter anderem indem sie Qualitätskontrollen durchgeführt haben, auf die sich das Public Company Accounting Oversight Board in gewissem Maße gestützt hat, und indem sie einige Schwerpunktbereiche der Aktenprüfungen untereinander aufgeteilt haben. Für das Funktionieren der Kapitalmärkte ist es wichtig, dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten die gute Zusammenarbeit nach dem 31. Juli 2022 fortsetzen können, um gegenseitiges Vertrauen in die Aufsichtssysteme der jeweils anderen Seite zu schaffen. In Ermangelung vollständigen Vertrauens und da sich die in Artikel 46 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit stützt, sollte dieser Beschluss für einen begrenzten Zeitraum gelten.

    (14)

    Ungeachtet der zeitlichen Begrenzung wird die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer regelmäßig die Marktentwicklungen, die Entwicklung der Aufsichts- und Regulierungsrahmen sowie die Wirksamkeit und die Erfahrungen bei der aufsichtlichen Zusammenarbeit überwachen. Insbesondere kann die Kommission diesen Beschluss vor Ablauf seiner Geltungsdauer jederzeit einer spezifischen Überprüfung unterziehen, wenn die durch diesen Beschluss erklärte Angemessenheit angesichts einschlägiger Entwicklungen neu bewertet werden muss. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

    (15)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) angehört und hat am 13. Mai 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

    (16)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika und die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika erfüllen Anforderungen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz von zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und von Inspektions- und Untersuchungsberichten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie als angemessen angesehen werden.

    Artikel 2

    (1)   Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich im Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als in dem Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer der Gruppe registriert ist und dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer in Artikel 1 genannten Stelle erhalten hat, so werden diese Papiere oder Dokumente der beantragenden zuständigen Stelle nur dann weitergeleitet, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich in die Weitergabe eingewilligt hat.

    (2)   Bilaterale Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika müssen den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bedingungen entsprechen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss gilt vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2028.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Juli 2022

    Für die Kommission

    Mairead MCGUINNESS

    Mitglied der Kommission


    (1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

    (2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1156 der Kommission vom 14. Juli 2016 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 83).

    (3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (4)  Public Law 107–204, 30. Juli 2002, 116 Stat 745.

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).

    (6)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38)

    (7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

    (8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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