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Document 32021R1121

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1121 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Festlegung der Details der statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität vorzulegen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/4933

    ABl. L 243 vom 9.7.2021, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1121/oj

    9.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 243/37


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1121 DER KOMMISSION

    vom 8. Juli 2021

    zur Festlegung der Details der statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität vorzulegen sind

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben die Mitgliedstaaten der Kommission detaillierte statistische Daten über die Kontrollen zu übermitteln, die von den von ihnen nach Artikel 25 Absatz 1 der genannten Verordnung benannten Behörden in Bezug auf dem Unionsrecht unterliegende und auf den Unionsmarkt gelangende Produkte durchgeführt wurden. Insbesondere ist in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgeschrieben, dass die Daten die Anzahl der Eingriffe im Bereich von Kontrollen solcher Produkte im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität umfassen.

    (2)

    Es ist notwendig, dass die Details derartiger statistischer Daten festgelegt werden.

    (3)

    Wenn ein Eingriff der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden dazu führt, dass die Marktüberwachungsbehörden dazu auffordern, ein Produkt gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, sollten die statistischen Daten über die Zahl der Eingriffe für ein besseres Verständnis der Probleme und Trends auf dem Gebiet der Produktsicherheit und -konformität durch detailliertere Informationen über das betreffende Produkt ergänzt werden. Die übermittelten statistischen Daten können auch zu einer Verbesserung des Risikomanagements beitragen.

    (4)

    Die der Kommission über die Anzahl der Eingriffe im Bereich von Kontrollen übermittelten statistischen Daten sollten einerseits zwar alle Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten abdecken, andererseits aber nur jene Kontrollen umfassen, bei denen tatsächlich ein Eingriff der benannten Behörden stattgefunden hat. Daher sollten die statistischen Daten keine Daten über ausschließlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführte Kontrollen enthalten.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu übermittelnden statistischen Daten umfassen die folgenden Details über Eingriffe im Bereich von Kontrollen von dem Unionsrecht unterliegenden Produkten im Hinblick auf die Produktsicherheit und -konformität:

    a)

    die Gesamtzahl der Eingriffe;

    b)

    die Gesamtzahl der Eingriffe, die zu einer Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 geführt haben;

    c)

    für jeden Eingriff, der entweder dazu geführt hat, dass die einschlägigen Behörden spezifische Maßnahmen vorschreiben, die von den betroffenen Wirtschaftsakteuren durchzuführen sind, oder dass eine Marktüberwachungsbehörde dazu auffordert, ein Produkt gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen:

    i)

    das Datum, an dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wurde;

    ii)

    einen Indikator für die Art der Zollanmeldung im Falle einer Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz gemäß den Artikeln 143a und 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2);

    iii)

    das Ursprungsland (Datenelement 16 08 000 000) oder, falls nicht verfügbar, das Ausfuhrland (Datenunterelement 13 01 018 020);

    iv)

    den Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (Datenunterelement 18 09 056 000);

    v)

    falls verfügbar, den Code der Kombinierten Nomenklatur (Datenunterelement 18 09 057 000);

    vi)

    die besonderen Maßeinheiten (Datenelement 18 02 000 000) oder, falls nicht verfügbar, die Eigenmasse (Datenelement 18 01 000 000);

    vii)

    den Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000);

    viii)

    die Hauptkategorie der betroffenen Produkte;

    ix)

    die wichtigsten Rechtsvorschriften der Union, gegen die nach den Feststellungen der Marktüberwachungsbehörden verstoßen wurde;

    x)

    einen Indikator dafür, ob das Produkt für den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden könnte, wenn die betroffenen Wirtschaftsakteure spezifische, von den einschlägigen Behörden vorgeschriebene Maßnahmen durchführen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Daten schließen die Daten über alle Kontrollen — mit Ausnahme der ausschließlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführten Kontrollen — ein.

    (3)   Umfasst eine Zollanmeldung Produkte, die unter zwei oder mehr Positionen dieser Zollanmeldung fallen, so gilt für die Zwecke des Absatzes 1 der Eingriff bei jeder Warenposition als gesonderter Eingriff.

    (4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffern iii bis vii dieses Artikels handelt es sich bei den zu übermittelnden Daten um die Informationen, die in der Zollanmeldung unter dem entsprechenden Datenelement des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verfügbar sind. In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2, 143a und 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder anderen in der genannten Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen unterschiedliche Datenanforderungen auf die Zollanmeldung anwenden, handelt es sich bei den zu übermittelnden Daten jedoch um die entsprechenden Informationen, die in der Zollanmeldung, die diesen Datenanforderungen unterliegt, verfügbar sind.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 16. Juli 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Juli 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).


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