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Document 32020R2207
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/2207 of 22 December 2020 amending Annex I to Regulation (EU) No 605/2010 as regards the entries for the United Kingdom and the Crown Dependencies in the list of third countries or parts thereof authorised for the introduction into the Union of raw milk, dairy products, colostrum and colostrum-based products intended for human consumption (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2207 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2207 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/9548
ABl. L 438 vom 28.12.2020, p. 18–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32010R0605 | Zusatz | Anhang I Text | 01/01/2021 |
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 438/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2207 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2020
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 (2) sind die Bedingungen für die Tiergesundheit und die Genusstauglichkeit sowie die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union sowie die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von solchen Sendungen in die Union zulässig ist, festgelegt. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 enthält insbesondere die Drittländer und die Teile von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey nach Ablauf des Übergangszeitraums, der gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingeführt wurde (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. |
(3) |
Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollten dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden. |
(4) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Nach dem Eintrag für Äthiopien werden die folgenden Einträge für das Vereinigte Königreich und Guernsey eingefügt:
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2. |
Nach dem Eintrag für Israel wird folgender Eintrag für die Insel Man eingefügt:
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3. |
Nach dem Eintrag für Island wird folgender Eintrag für Jersey eingefügt:
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(*1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“