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Document 32020R2086

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/2086 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 hinsichtlich einer Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 für Kontrollen durch Monitoring in Bezug auf Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

    C/2020/8754

    ABl. L 423 vom 15.12.2020, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2086/oj

    15.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 423/48


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2086 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2020

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 hinsichtlich einer Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 für Kontrollen durch Monitoring in Bezug auf Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 der Kommission (2) enthält unter anderem bestimmte Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (3) in Bezug auf bestimmte Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.

    (2)

    Bestimmte Elemente der Kontrollen durch Monitoring, die gemäß Artikel 40a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchgeführt werden, erfordern Besuche vor Ort. Aufgrund der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, können die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 diese Kontrollen allerdings möglicherweise nicht gemäß dem genannten Artikel durchführen. Daher sollte eine Abweichung von einigen Bestimmungen des genannten Artikels vorgesehen werden.

    (3)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Da die vorliegende Verordnung eine weitere Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 für das Antragsjahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie vorsieht, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und rückwirkend ab dem selben Datum gelten wie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

    Artikel 4a

    Abweichend von Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erster Satz und Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 gilt, sofern die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht alle Kontrollen durchführen können, die Vor-Ort-Kontrollen erfordern, für das Antragsjahr 2020 Folgendes:

    a)

    die entsprechenden Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen werden für mindestens 3 % der betroffenen Begünstigten durchgeführt;

    b)

    der Tetrahydrocannabinolgehalt von Hanf wird auf mindestens 10 % der Flächen überprüft.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 20. April 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 der Kommission vom 16. April 2020 zur Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014, (EU) Nr. 180/2014, (EU) Nr. 181/2014, (EU) 2017/892, (EU) 2016/1150, (EU) 2018/274, (EU) 2017/39, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1240 in Bezug auf bestimmte Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Jahr 2020 (ABl. L 119 vom 17.4.2020, S. 3).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


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