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Document 32019D1864

    Beschluss (EU) 2019/1864 des Rates vom 24. Oktober 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch

    ST/12481/2019/INIT

    ABl. L 289 vom 8.11.2019, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1864/oj

    8.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 289/1


    BESCHLUSS (EU) 2019/1864 DES RATES

    vom 24. Oktober 2019

    über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 6. Dezember 2018 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden „GATT“) 1994 über einen angemessenen Ausgleich im Anschluss an die Entscheidung der Schweiz, die Zollzugeständnisse in der Liste LIX — Schweiz-Liechtenstein für „Fleisch, lediglich gewürzt“ zu ändern.

    (2)

    Die Verhandlungen wurden abgeschlossen, und ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizer Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. Juli 2019 paraphiert.

    (3)

    Der vorliegende Beschluss betrifft ausschließlich die Handelspolitik der Union und setzt ein Abkommen im Anschluss an Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXVIII des GATT 1994 um, ein Recht der Union nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO).

    (4)

    Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — genehmigt (1).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A.-K. PEKONEN


    (1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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