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Document 32019D1742

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1742 der kommission vom 17. Oktober 2019 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7333) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2019/7333

    ABl. L 267 vom 21.10.2019, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1742/oj

    21.10.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 267/9


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1742 DER KOMMISSION

    vom 17. Oktober 2019

    bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7333)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4).

    (2)

    Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (5) werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis 2019) festgelegt.

    (3)

    Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 muss die Kommission die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen prüfen, die ihr nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Durchführungsverordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

    (4)

    Die Kommission hat die Gebührensätze für das Jahr 2019 mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums von Eurocontrol und des Central Route Charges Office von Eurocontrol anhand der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2018 und 1. November 2018 vorgelegten Daten und zusätzlichen Informationen geprüft. Bei der Prüfung durch die Kommission wurden auch die Erläuterungen sowie die Korrekturen der Gebührensätze für 2019 für Streckendienste berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten vorgenommen hatten.

    (5)

    Am 21. Dezember 2018 legten Griechenland, Italien, Zypern und Malta als Mitglieder des „Funktionalen Luftraumblocks BlueMed“ (FAB) die im Zuge der Behebungsmaßnahmen nochmals überarbeiteten FAB-Leistungsziele vor, die die Kommission anschließend bewertete. Im wesentlichen Leistungsbereich „Kapazität“ bewertete die Kommission die Kohärenz dieser nochmals überarbeiten Ziele für die ATFM-Verspätung im Streckenflug anhand aller in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 Anhang IV Nummer 4 genannten Kriterien. Die Bewertung hat ergeben, dass die nochmals überarbeiteten Ziele im Einklang mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel stehen. Die Kommission teilte dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit. Daher sollte auch Italien mitgeteilt werden, dass der Gebührensatz für 2018 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entspricht.

    (6)

    Die Kommission erhielt Zusicherungen seitens der griechischen Behörden, dass die in den Gebührensätzen für die Jahre 2017 und 2018 enthaltenen festgestellten Kosten je Einheit der Verordnung (EU) Nr. 391/2013 entsprechen. Griechenland sollte mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen die Streckengebührensätze für die Gebührenzone Griechenlands für die Jahre 2017 und 2018 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

    (7)

    Die Kommission hat ferner gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die von Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Streckengebührenzonen für das Jahr 2019 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen. Diese Feststellung sollte diesen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.

    (8)

    Die Feststellung und Mitteilung der Tatsache, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, erfolgen unbeschadet der laufenden Überprüfung und Untersuchungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die Streckengebührenzonen für das Jahr 2019 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

    Artikel 2

    Der Gebührensatz für die Streckengebührenzone Italiens für das Jahr 2018 in Höhe von 79,98 EUR entspricht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013. Die Gebührensätze für die Streckengebührenzone Griechenlands für das Jahr 2017 in Höhe von 29,95 EUR und für das Jahr 2018 in Höhe von 31,47 EUR entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Oktober 2019

    Für die Kommission

    Violeta BULC

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

    (5)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).


    ANHANG

    STRECKENGEBÜHRENSÄTZE FÜR 2019

     

    Gebührenzone

    Streckengebührensatz für 2019 in Landeswährung  (1)

    1

    Belgien-Luxemburg

    67,55

    2

    Bulgarien

    61,17

    3

    Tschechien

    1 029,20

    4

    Dänemark

    425,18

    5

    Deutschland

    63,63

    6

    Estland

    29,17

    7

    Irland

    28,12

    8

    Griechenland

    30,45

    9

    Spanien (Kanarische Inseln)

    49,82

    10

    Spanien (Festland)

    61,19

    11

    Frankreich

    60,81

    12

    Kroatien

    313,27

    13

    Italien

    77,96

    14

    Zypern

    31,84

    15

    Lettland

    27,02

    16

    Litauen

    42,75

    17

    Ungarn

    9 765,46

    18

    Malta

    22,37

    19

    Niederlande

    56,77

    20

    Österreich

    67,74

    21

    Polen

    175,02

    22

    Portugal

    24,68

    23

    Rumänien

    140,60

    24

    Slowenien

    59,51

    25

    Slowakei

    49,69

    26

    Finnland

    49,88

    27

    Schweden

    530,55

    28

    Vereinigtes Königreich

    52,00


    (1)  Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz für die Kosten der Rechnungsstellung und Gebührenerhebung nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.


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