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Document 32019D0599

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/599 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2830) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/2830

    ABl. L 103 vom 12.4.2019, p. 31–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/599/oj

    12.4.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 103/31


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/599 DER KOMMISSION

    vom 11. April 2019

    zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2830)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 (2) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

    (2)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

    (3)

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat bei der Kommission einen Antrag auf Feststellung seines BSE-Status gestellt, der auch die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete umfasst. Dem Antrag waren die für dieses Land und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete relevanten Angaben zu den Kriterien und potenziellen Risikofaktoren gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 beigefügt.

    (4)

    Schottland ist derzeit mit dem Status „vernachlässigbares Risiko“ eingestuft, doch wurde in dieser Region des Vereinigten Königreichs am 18. Oktober 2018 ein neuer Fall von BSE bestätigt. Somit erfüllt Schottland nicht mehr die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für den Status „vernachlässigbares Risiko“. Daher sollte Schottland in die Kategorie „kontrolliertes Risiko“ eingestuft werden.

    (5)

    Was den BSE-Status angeht, kann in Nordirland das BSE-Risiko als vernachlässigbar gelten, während im Rest des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und in den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten das BSE-Risiko als kontrolliert gelten kann.

    (6)

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden spezifischen Informationen sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollte Nordirland in die Liste der Gebiete von Drittländern in Abschnitt A des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (3) aufgenommen werden, und der Rest des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete sollten in Abschnitt B des genannten Anhangs zur Einstufung von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Status aufgenommen werden. Der Anhang dieser Entscheidung sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten. Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt ab dem 13. April 2019.

    Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. April 2019.

    Für die Kommission

    Jyrki KATAINEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (2)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).

    (3)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).


    ANHANG

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG erhält folgende Fassung:

    „ANHANG

    LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

    A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

    Mitgliedstaaten

    Belgien

    Bulgarien

    Tschechische Republik

    Dänemark

    Deutschland

    Estland

    Kroatien

    Italien

    Zypern

    Lettland

    Litauen

    Luxemburg

    Ungarn

    Malta

    Niederlande

    Österreich

    Polen

    Portugal

    Rumänien

    Slowenien

    Slowakei

    Spanien

    Finnland

    Schweden

    Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

    Island

    Liechtenstein

    Norwegen

    Schweiz

    Drittländer

    Argentinien

    Australien

    Brasilien

    Chile

    Kolumbien

    Costa Rica

    Indien

    Israel

    Japan

    Namibia

    Neuseeland

    Panama

    Paraguay

    Peru

    Singapur

    Vereinigte Staaten

    Uruguay

    Gebiete von Drittländern

    Nordirland

    B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

    Mitgliedstaaten

    Irland

    Griechenland

    Frankreich

    Drittländer

    Kanada

    Guernsey

    Insel Man

    Jersey

    Mexiko

    Nicaragua

    Südkorea

    Taiwan

    Vereinigtes Königreich mit Ausnahme der Region Nordirland

    C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

    Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.


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