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Document 32019D0041

    Beschluss (EU) 2019/41 des Rates vom 3. Dezember 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im — mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten — Assoziationsausschuss zu einer Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

    ST/10147/2018/REV/1

    ABl. L 9 vom 11.1.2019, p. 114–146 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/41/oj

    11.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 9/114


    BESCHLUSS (EU) 2019/41 DES RATES

    vom 3. Dezember 2018

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im — mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten — Assoziationsausschuss zu einer Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Mai 2002 in Kraft getreten. Mit Artikel 89 des Abkommens wurde ein Assoziationsrat eingesetzt, der alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gegenseitigem Interesse prüft.

    (2)

    Mit Artikel 92 des Abkommens wurde ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der für die Durchführung des Abkommens zuständig ist und dem der Assoziationsrat seine Befugnisse ganz oder teilweise übertragen kann.

    (3)

    Nach Artikel 94 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

    (4)

    Nach Artikel 2 des Beschlusses 2002/357/EG, EGKS (2) des Rates und der Kommission wird der Standpunkt, den die Union im Assoziationsausschuss vertritt, vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

    (5)

    Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsausschuss EU-Jordanien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Assoziationsausschusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen, für die Union bindend sein wird.

    (6)

    Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien (3) kann der Assoziationsausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern.

    (7)

    Nach dem Protokoll Nr. 3 zum Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet Jordaniens hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen, hat Jordanien Vorschläge für eine weitere Lockerung der mit dem Beschluss Nr. 1/2016 eingeführten Regelung unterbreitet.

    (8)

    Nach Prüfung des Antrags Jordaniens erachtet es der Rat im Namen der Union für gerechtfertigt, eine zusätzliche Flexibilisierung der Ursprungsregeln zu vereinbaren, insbesondere in Bezug auf die Aufgabe der Gebietsanforderungen, auf die Festlegung einer Bedingung, wonach der Anteil der syrischen Arbeitskräfte an der Gesamtbelegschaft im Rahmen der Regelung für jede Produktionsstätte bei 15 % liegen muss, und auf die Verlängerung der Gültigkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2030.

    (9)

    Der Anhang zum Beschluss des Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (im Folgenden „Beschluss des Assoziationsausschusses“), sollte bis zum 31. Dezember 2030 gelten.

    (10)

    Die Umsetzung des Ziels der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten durch Jordanien — insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen — für syrische Flüchtlinge würde auch als bedeutender Meilenstein bei der Durchführung des Beschlusses des Assoziationsausschusses erachtet. Sobald dieses Ziel erreicht ist, sollten folglich die Union und Jordanien unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Modernisierung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln den Geltungsbereich des Beschlusses des Assoziationsausschusses auf die gesamte in Jordanien erfolgende Produktion der unter den Beschluss fallenden Erzeugnisse ausweiten, ohne dass die besonderen Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs des Beschlusses des Assoziationsausschusses erfüllt sein müssen.

    (11)

    Falls das Ziel der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen, für syrische Flüchtlinge nicht erreicht wird, sollten die besonderen Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs des Beschlusses des Assoziationsausschusses gelten.

    (12)

    Die Anwendung des Anhangs des Beschlusses des Assoziationsausschusses sollte mit angemessenen Überwachungs- und Berichtspflichten einhergehen und sollte ausgesetzt werden können, falls die Bedingungen für die Anwendung des Anhangs nicht mehr erfüllt sind oder falls die Bedingungen für Schutzmaßnahmen erfüllt sind —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im mit Artikel 92 des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschuss EU-Jordanien zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Namen der Union zu vertreten ist, beruht auf dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Assoziationsausschusses.

    Artikel 2

    Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2018.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. HOFER


    (1)  ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.

    (2)  Beschluss 2002/357/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. März 2002 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1).

    (3)  Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 30).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN

    vom …

    zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-JORDANIEN —

    gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 94 des Abkommens und Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zwischen dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien (1) und März 2018 haben sich elf Unternehmen registrieren lassen, um die gelockerten Ursprungsregeln in Anspruch nehmen zu können.

    (2)

    Zwischen Januar 2016 und Oktober 2018 hat das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) mehr als 120 000 Arbeitserlaubnisse an syrische Flüchtlinge erteilt; davon waren rund 42 000 aktive Arbeitserlaubnisse im dritten Quartal 2018.

    (3)

    Im Dezember 2017 legte Jordanien seinen ersten Jahresbericht zur Umsetzung von Beschluss Nr. 1/2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet Jordaniens hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen, vor.

    (4)

    Aufgrund der Feststellungen des Berichts stellte Jordanien den Antrag, den Beschluss Nr. 1/2016 zu überprüfen und zusätzliche Flexibilitäten aufzunehmen. Die Union war der Auffassung, dass bestimmte Verbesserungen der Regelung zu einer höheren Beschäftigungsquote der syrischen Flüchtlinge sowie von Jordaniern beitragen werden.

    (5)

    Die erneute Überarbeitung der Anforderungen an Wirtschaftsbeteiligte, die die gelockerten Ursprungsregeln in Anspruch nehmen wollen, würde bestimmten Bedingungen unterliegen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Vorteile mit den Bemühungen Jordaniens zur Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einhergehen.

    (6)

    Der Anhang des vorliegenden Beschlusses gilt für Waren, die in Produktionsstätten in Jordanien hergestellt werden; dadurch soll zur Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und die jordanische Bevölkerung beigetragen werden.

    (7)

    Mit dieser Änderung soll die ursprüngliche Initiative dahin gehend verbessert werden, dass das Programm die jordanische Wirtschaft besser fördert und die Zahl syrischer Flüchtlinge, die in Jordanien legal beschäftigt sind, aber auch der Jordanier, anwächst.

    (8)

    Es sollte eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geben, wenn die in Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden.

    (9)

    Es sollte ferner nach Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses auf alle in Artikel 2 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse geben, die in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im ganzen Unionsgebiet oder in Teilen davon ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht, oder dass in einem Wirtschaftszweig der Union schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen.

    (10)

    Der vorliegende Beschluss sollte für einen begrenzten Zeitraum gültig sein, der ausreichend bemessen ist, um Anreize für zusätzliche Investitionen und die Einrichtung von Arbeitsplätzen zu schaffen; er sollte folglich am 31. Dezember 2030 auslaufen.

    (11)

    Die Verwirklichung des Ziels der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten durch Jordanien – insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen – für syrische Flüchtlinge würde auch als bedeutender Meilenstein erachtet. Sobald dieses Ziel erreicht ist, sollten folglich die Union und Jordanien unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Modernisierung des Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses auf die gesamte in Jordanien erfolgende Produktion der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Erzeugnisse ausweiten, ohne dass die besonderen Bedingungen nach Anhang I Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses erfüllt sein müssen.

    (12)

    Falls das Ziel der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen – für syrische Flüchtlinge nicht erreicht wird, sollten die besonderen Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs des vorliegenden Beschlusses gelten.

    (13)

    Jordanien wird einen klaren und stabilen Rechtsrahmen für die menschenwürdige Beschäftigung syrischer Flüchtlinge ausarbeiten. Insbesondere wird Jordanien weiterhin vor allem auf technischer Ebene die Flüchtlingen offenstehenden Branchen und Berufe ausweiten, wobei ein Schwerpunkt auf der Beteiligung von Frauen liegt. Bei der Umsetzung des nationalen Programms für Empowerment und Beschäftigung (NEEP) und der Berechnung der Erwerbsquote von Nicht-Jordaniern in zahlreiche Branchen wird Jordanien die Flüchtlinge von möglichen Verringerungen des Anteils der Nicht-Jordanier ausnehmen. Außerdem wird Jordanien sicherstellen, dass bei syrischen Flüchtlingen dauerhaft auf die Gebühren für die Arbeitserlaubnisse verzichtet wird.

    (14)

    Jordanien wird, gegebenenfalls mit Hilfe der EU, einen klaren Rahmen für die Gründung von Joint Ventures zwischen Jordaniern und Drittstaatsangehörigen, einschließlich syrischen Flüchtlingen, sicherstellen, wobei der Schwerpunkt auf Frauen liegt; dabei ist zu gewährleisten, dass die Rechte beider Seiten gewahrt bleiben, die Eigentumsrechte geklärt werden und der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird.

    (15)

    Jordanien wird die nötigen Maßnahmen zur Erleichterung von Investitionen und zur Verbesserung des allgemeinen Geschäftsklimas ergreifen. Zu diesem Zweck wird Jordanien in enger Absprache mit der Europäischen Union einen Aktionsplan annehmen und umsetzen. Insbesondere wird Jordanien stärkere Synergien zwischen den öffentlichen Einrichtungen, dem Privatsektor und den Gebern schaffen, um die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und Investitionen anzuziehen. In Ergänzung dieser Maßnahme wird die internationale Gemeinschaft Unterstützung auf Unternehmensebene und Programme anbieten, mit denen die Exportfähigkeit jordanischer Unternehmen in Branchen, in denen das Land einen Wettbewerbsvorteil auf dem Weltmarkt hat, erhöht werden soll.

    (16)

    Jordanien wird die Vorhersehbarkeit von Rechtsvorschriften gewährleisten, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Investoren zu verringern. Dazu gehören die Schaffung von Anreizen für Unternehmensgründungen, die Straffung des Verfahrens für die Unternehmensregistrierung, die Einführung einer stabilen rechtlichen Infrastruktur für Insolvenzen, Unternehmensbesteuerung, Kreditvergabe durch Banken, die Entwicklung von nicht dem Bankensektor angehörenden Finanzinstituten und ein geringerer Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die eine Ausfuhrgenehmigung benötigen.

    (17)

    Jordanien wird zu gegebener Zeit eine Geschäfts- und Investorenkonferenz in Jordanien ausrichten, um die überarbeitete Regelung zu präsentieren; dies war ursprünglich für den Herbst 2017 in Jordanien vorgesehen.

    (18)

    Jordanien unterstützt die Modernisierung des regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, mit dem Ziel, die Marktzugangsbedingungen für jordanische Ausfuhren in die Europäische Union zu verbessern und den regionalen Handel sowie die wirtschaftliche Integration auszuweiten –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen mit den Anwendungsbedingungen und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, wird durch eine neue Fassung von Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen ersetzt; der Anhang ist diesem Beschluss beigefügt.

    (2)   Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 2030.

    Artikel 2

    Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsausschuss in Kraft.

    Geschehen zu [Amman][Brüssel] am [x.x.]2018

    Für den Assoziationsausschuss EU-Jordanien

    Der Präsident


    (1)  Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 19. Juli 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2016/1436] (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 6).


    ANHANG

    „ANHANG II(a)

    ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    Artikel 1

    Gemeinsame Bestimmungen

    A.   Bestimmung des Ursprungsbegriffs

    1.

    Für die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse können anstelle der in Anhang II des Protokolls Nr. 3 festgelegten Regeln auch die folgenden Regeln gelten, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse erfüllen die folgenden Bedingungen:

    a)

    Die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, finden in Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens statt, und

    b)

    die jeweilige Gesamtbelegschaft der Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens, in dem diese Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, weist einen Anteil syrischer Flüchtlinge von mindestens 15 % auf (die Berechnung erfolgt getrennt für jede Produktionsstätte).

    2.

    Der maßgebliche Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b wird zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs und anschließend auf Jahresgrundlage berechnet; dabei wird die Anzahl der syrischen Flüchtlinge berücksichtigt, die in regulären, menschenwürdigen Arbeitsplätzen auf Vollzeitäquivalenzbasis beschäftigt sind und eine gültige Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Jordaniens erhalten haben.

    3.

    Die zuständigen jordanischen Behörden überwachen die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 1 durch die teilnahmeberechtigten Produktionsstätten, erteilen Produktionsstätten, die diese Bedingungen erfüllen, eine Bewilligungsnummer, und widerrufen diese Bewilligung umgehend, wenn die Produktionsstätten diese Bedingungen nicht mehr erfüllen.

    B.   Ursprungsnachweis

    4.

    Ein nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigter Ursprungsnachweis ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „Derogation – Annex II(a) of Protocol 3 – authorisation number granted by the competent authorities of Jordan“.

    C.   Zusammenarbeit der Verwaltungen

    5.

    Wenn die Zollbehörden Jordaniens gemäß Artikel 33 Absatz 5 dieses Protokolls in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien (1) der Europäischen Kommission oder den ersuchenden Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen, geben sie an, dass die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen.

    6.

    Lassen das Prüfverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so führt Jordanien von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten mit der gebotenen Dringlichkeit die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen durchgeführt werden, um solche Verstöße festzustellen und zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Europäische Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten an den Ermittlungen mitwirken.

    D.   Bericht, Überwachung und Überprüfung

    7.

    Nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs übermittelt Jordanien der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Anhangs einschließlich Produktions- und Ausfuhrstatistiken auf achtstelliger Ebene oder mit dem höchsten verfügbaren Detaillierungsgrad für die unter diese Regelung fallenden Erzeugnisse. Außerdem übermittelt Jordanien eine Liste der Produktionsstätten in Jordanien mit Angabe des prozentualen Anteils syrischer Flüchtlinge, die diese Produktionsstätten jeweils in den einzelnen Jahren beschäftigt haben. Ferner meldet Jordanien auf Vierteljahresgrundlage die Gesamtzahl der aktiven Arbeitserlaubnisse oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam diese Berichte sowie alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung dieses Anhangs innerhalb der Stellen, die mit dem Assoziationsabkommen geschaffen wurden, insbesondere des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien stellen ferner die Einbindung einschlägiger internationaler Organisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltbank in den Überwachungsprozess sicher.

    8.

    Sobald Jordanien sein Ziel, durch die Ausgabe von mindestens 60 000 aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel an syrische Flüchtlinge eine stärkere Teilnahme dieser Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt zu fördern, umgesetzt hat, wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Anhangs auf alle von diesem Anhang abgedeckten Erzeugnisse an, ohne dass die besonderen Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b eingehalten werden müssen.

    9.

    Falls die Union der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt wurden, noch diesen Anhang ändert, kann die Union beschließen, dass die besonderen Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten.

    E.   Vorübergehende Aussetzung

    10.

    a)

    Unbeschadet der Absätze 8 und 9 kann die Union, falls sie der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien oder eine bestimmte Produktionsstätte die Bedingungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 erfüllt, den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. In dieser Befassung ist anzugeben, ob die Nichteinhaltung der Bedingungen aus Absatz 1 auf Jordanien oder auf eine bestimmte Produktionsstätte zurückzuführen ist.

    b)

    Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt wurden, noch diesen Anhang ändert, wird die Anwendung dieses Anhangs ausgesetzt. In der Befassung des Assoziationsausschusses durch die Union ist der Umfang der Aussetzung anzugeben.

    c)

    Der Assoziationsausschuss kann ferner eine Verlängerung des 90-Tage-Zeitraums beschließen. In diesem Fall wird die Aussetzung wirksam, wenn der Assoziationsrat vor Ablauf des verlängerten Zeitraums keine der unter Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat.

    d)

    Die Anwendung dieses Anhangs kann auf Beschluss des Assoziationsausschusses wieder aufgenommen werden.

    e)

    Im Fall einer Aussetzung gilt dieser Anhang während eines Zeitraums von vier Monaten auch weiterhin für Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt der vorübergehenden Aussetzung entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in der Union befinden und für die vor dem Tag der vorübergehenden Aussetzung ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen in diesem Anhang ausgefertigt wurde.

    F.   Schutzmechanismus

    11.

    Werden Erzeugnisse, die in Artikel 2 aufgeführt sind und denen die Anwendung dieses Anhangs zugutekommt, in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass nach Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im ganzen Unionsgebiet oder in Teilen davon ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder dass in einem Wirtschaftszweig der Union schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss nicht binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, einen Beschluss fasst, durch den ein solcher erheblicher Schaden oder drohender erheblicher Schaden oder eine schwerwiegende Störungen beseitigt werden, und auch keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt wird, wird die Anwendung dieses Anhangs auf dieses Erzeugnis solange ausgesetzt, bis der Assoziationsausschuss einen Beschluss erlässt, in dem die Beseitigung der Schädigung oder der drohenden Schädigung oder der Störungen bekannt gegeben wird, oder bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung erzielt und den Assoziationsausschuss darüber informiert haben.

    G.   Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    12.

    Dieser Anhang gilt vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsausschusses, dem der Anhang beigefügt ist, bis zum 31. Dezember 2030.

    Artikel 2

    Liste der Erzeugnisse und der Be- oder Verarbeitungen

    Die Liste der Erzeugnisse, für die dieser Anhang gilt, und die Be- und Verarbeitungsregeln, die als Alternative zu den Regeln nach Anhang II angewendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt.

    Anhang I des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der die einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen enthält, gilt sinngemäß für die unten stehende Liste mit folgenden Änderungen:

    In Bemerkung 5.2 Absatz 2 werden die folgenden Vormaterialien anfügt:

    Glasfasern

    Metallfasern.

    Der Text der Bemerkung 7.3 erhält folgende Fassung:

    Für die Zwecke der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt oder alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

    ex Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2519

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

    ex Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2707

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2811

    Schwefeltrioxid und

    Herstellen aus Schwefeldioxid

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2840

    Natriumperborat

    Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2843

    Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2843

    ex 2852

    Quecksilberverbindungen aus inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Quecksilberverbindungen aus Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindunge

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2905

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2905 43 ;

    2905 44 ;

    2905 45

    Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2932

    Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten.

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2934

    Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 31

    Düngemittel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

    auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3803

    Tallöl, raffiniert

    Raffinieren von rohem Tallöl

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3805

    Sulfatterpentinöl, gereinigt

    Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3806 30

    Harzester

    Raffinieren von Harzsäuren

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3807

    Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

    Destillieren von Holzteer

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3809 10

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44 . Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 39

    Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3907

    Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Polyester

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3920

    Folien und Filme aus Ionomeren

    Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3921

    Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

    Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    4012

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

     

     

    Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    4101 bis 4103

    Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; Rohe Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) oder 1 b) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind;

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    4104 bis 4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Nachgerben von gegerbten oder vorgegerbten Häuten und Fellen der Unterpositionen 4104 11 , 4104 19 , 4105 10 , 4106 21 , 4106 31 oder 4106 91 ,

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    4107 , 4112 , 4113

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41 , 4104 49 , 4105 30 , 4106 22 , 4106 32 und 4106 92 nur verwendet werden, wenn ein Nachgerben der gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand stattfindet

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    4301

    Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex 4302

    Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

     

     

    in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

    4303

    Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

    ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

    ex 4408

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

    ex 4410 bis ex 4413

    Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Friesen oder Profilieren

    ex 4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

    ex 4418

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

     

    gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

    ex 4421

    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

    ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    5106 bis 5110

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

    Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

    5111 bis 5113

    Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

    Weben (7)

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 52

    Baumwolle; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    5204 bis 5207

    Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

    Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

    5208 bis 5212

    Gewebe aus Baumwolle:

    Weben (7)

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    5306 bis 5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

    Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

    5309 bis 5311

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

    Weben (7) oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    5401 bis 5406

    Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (7)

    5407 und 5408

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

    Weben (7)

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    5501 bis 5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Extrudieren von Chemiefasern

    5508 bis 5511

    Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

    5512 bis 5516

    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

    Weben (7)

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Beflocken mit Färben oder Bedrucken (7)

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

     

     

    Nadelfilze

    Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

    Jedoch dürfen

    Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

    bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,

    verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (7)

     

    andere

    Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

    oder

    nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern (7)

    5603

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

    5604

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

     

     

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

     

    andere

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (7)

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (7)

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    oder

    Spinnen mit Beflocken

    oder

    Beflocken mit Färben (7)

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

    oder

    Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

    Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (7)

    Jedoch dürfen

    Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

    ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

    Weben (7)

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

    Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

    oder

    Beflocken mit Färben oder Bedrucken

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

     

     

    mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

    Weben

     

    andere

    Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Weben mit Färben oder mit Beschichten

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

    Weben mit Färben oder Beschichten (7)

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

     

     

    mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

    Weben mit Färben oder mit Beschichten

     

    andere

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder mit Beschichten

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7):

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

     

     

    Gewirke und Gestricke

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

    oder

    Stricken mit Färben oder mit Beschichten

    oder

    Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (7)

     

    andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

    Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

     

    andere

    Weben mit Färben oder mit Beschichten

    oder

    Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    5908

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

     

     

    Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    5909 bis 5911

    Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

     

     

    Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

    Weben

     

    Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

    Weben (7)

     

    andere

    Extrudieren von künstlichen Spinnfasern oder Spinnen von natürlichen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (7)

    oder

    Weben mit Färben oder mit Beschichten

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

    oder

    Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

    oder

    Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 61

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

     

     

    hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    Herstellen aus Gewirken oder Gestricken

     

    andere

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

    oder

    Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (7)

    ex Kapitel 62

    Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

    Herstellen von Gewebe

    6213 und 6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

     

     

    bestickt

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (8)

    oder

    Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)  (8)

     

    andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei vorbereitenden Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)  (8)

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

     

     

    bestickt

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (8)

     

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet (8)

     

    Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    6301 bis 6304

    Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

     

     

    aus Filz oder Vliesstoffen

    Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

     

    andere:

     

     

    bestickt

    Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (8)  (9)

     

    andere

    Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

     

     

    aus Vliesstoffen

    Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

     

    andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)  (8)

    oder

    Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

    ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

    6406

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    ex Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 6803

    Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

    Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

    ex 6812

    Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex 6814

    Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

    Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 70

    Glas und Glaswaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    7006

    Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht

     

     

    Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiters (10)

    Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 7019

    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

    Herstellen aus

    ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

    Glaswolle

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    7106 , 7108 und 7110

    Edelmetalle:

     

     

    in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 oder 7110

    oder

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110

    oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

     

    als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

    ex 7107 , ex 7109 und ex 7111

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

    7115

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    7117

    Fantasieschmuck

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    ex 7301

    Spundwanderzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

    7304 , 7305 und 7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7208 , 7209 , 7210 , 7211 , 7212 , 7218 , 7219 , 7220 oder 7224

    ex 7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

    Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

    ex 7315

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    7601

    Aluminium in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    7607

    Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606

    ex Kapitel 78

    Blei und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    7801

    Blei in Rohform:

     

     

    raffiniertes Blei

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

    Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    ex Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    8211

    Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

    8214

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

    ex Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8302

    Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8306

    Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8401

    Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8427

    Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8501 , 8502

    Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8513

    Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8519

    Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8523

    Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Digitalkameras und andere Videokameraaufnahmegeräte

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8527

    Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8528

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8535 bis 8537

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8540 11 und 8540 12

    Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8542 31 bis ex 8542 33 und ex 8542 39

    Monolithische integrierte Schaltungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8546

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 90

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9002

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9033

    Teile und Zubehör (die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 91

    Uhrmacherwaren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9506

    Golfschläger und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

    ex Kapitel 96

    Verschiedene Waren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9601 und 9602

    Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren).

    Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    9603

    Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9605

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

    9606

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9608

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden:

    9612

    Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9613 20

    Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9614

    Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position


    (1)  Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 30).

    (2)  Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (3)  Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt.

    (4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

    (5)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    (6)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt.

    (7)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

    (8)  Siehe Einleitende Bemerkung 6.

    (9)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Einleitende Bemerkung 6.

    (10)  SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.


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