EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R0894

Verordnung (EU) 2017/894 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Genotypisierung von Schafen (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/3427

ABl. L 138 vom 25.5.2017, p. 117–119 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/894/oj

25.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/117


VERORDNUNG (EU) 2017/894 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2017

zur Änderung der Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Genotypisierung von Schafen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — von lebenden Tieren und von tierischen Erzeugnissen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt fest, dass jeder Mitgliedstaat jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm gemäß deren Anhang III durchführt, der Bestimmungen für ein Überwachungssystem enthält. In Kapitel A Teil II dieses Anhangs ist die Überwachung von Schafen und Ziegen geregelt, und gemäß Teil II Nummer 8.2 dieses Kapitels müssen alle Mitgliedstaaten den Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bei einer für die gesamte Schafpopulation des Mitgliedstaats repräsentativen Mindestprobe von Schafen bestimmen. In Mitgliedstaaten mit einer Schafpopulation von mehr als 750 000 ausgewachsenen Tieren muss die Probe mindestens 600 Tiere umfassen, in anderen Mitgliedstaaten mindestens 100 Tiere.

(3)

Die ursprünglichen Ziele, für Scrapie empfängliche Genotypen bei Schafen aufzuzeichnen und resistente Schafsgenotypen für jedes einzelne Land zu ermitteln, sind seit Einführung der Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erreicht worden. Die Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip von Schafen bleibt jedoch sinnvoll in Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Kapitel C in deren Anhang VII ein Züchtungsprogramm zur Selektion nach TSE-Resistenz bei ihren Schafpopulationen durchführen, das eine Änderung des genetischen Profils ihrer gesamten Schafpopulation zum Ziel hat. Mit einer solchen zufallsbasierten Genotypisierung eines Bruchteils ihres gesamten Schafbestands können diese Mitgliedstaaten ermessen, ob ihr Züchtungsprogramm die gewünschte Wirkung erzielt, nämlich die Frequenz der ARR-Allele zu erhöhen und gleichzeitig die Prävalenz derjenigen Allele zu verringern, die nachweislich zur TSE-Anfälligkeit beitragen.

(4)

Anhang VII Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Mindestanforderungen an Züchtungsprogramme der Mitgliedstaaten zur TSE-Resistenz bei Schafen; gemäß Teil 1 Nummer 1 dieses Kapitels muss sich das Züchtungsprogramm auf Herden mit hohem genetischem Wert konzentrieren. Gemäß dem zweiten Absatz von Nummer 1 können Mitgliedstaaten, die bereits ein Züchtungsprogramm aufgelegt haben, beschließen, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn das Züchtungsprogramm eines Mitgliedstaats eine Änderung des genetischen Profils der gesamten Schafpopulation zum Ziel hat. Die Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher den Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben, die ein Züchtungsprogramm durchführen und beschlossen haben, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen.

(5)

Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in seinem Gutachten zum Züchtungsprogramm für TSE-Resistenz bei Schafen vom 13. Juli 2006 (im Folgenden das „EFSA-Gutachten“) (2) zu dem Schluss, die geltende Bestimmung in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, je nach Größe der Schafpopulation eines Mitgliedstaats jährlich 100 oder 600 Schafe nach dem Zufallsprinzip zu genotypisieren, reiche wegen der geringen Probengröße nicht aus, um die Auswirkung eines Züchtungsprogramm auf die gesamte Schafpopulation eines Mitgliedstaats zu überwachen. Im EFSA-Gutachten wurde empfohlen, die Stichprobe zu vergrößern; ausgehend von der Annahme, dass die Prävalenz des überwachten Genotyps bei 50 % liege, müssten jedes Jahr 1 560 Tiere untersucht werden, um mit einer Zuverlässigkeit von 95 % eine Abweichung von 5 % in der Genotyp-Prävalenz festzustellen. Da eine Abweichung von 5 % in der Genotyp-Prävalenz in der gesamten Schafpopulation innerhalb eines Jahres unwahrscheinlich ist, sollte eine solche Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip im Abstand von drei Jahren durchgeführt werden.

(6)

Im EFSA-Gutachten wurde auch empfohlen, epidemiologische relevante Daten zu erheben, beispielsweise Region, Herdentyp und Geschlecht des Tieres, um nachträglich Anpassungen vornehmen und die Vorschriftsmäßigkeit des Probenplans überwachen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit erhalten, für die Repräsentativität der Beprobung und Genotypisierung ihrer nationalen Schafpopulation unter Berücksichtigung der bei früheren Probendurchgängen erhobenen epidemiologischen Daten die genaue Größe und Häufigkeit der Probe festzulegen, sofern der Probenplan so angelegt ist, dass mit einer Zuverlässigkeit von 95 % mindestens eine Abweichung von 5 % in der Genotyp-Prävalenz über einen Dreijahreszeitraum festgestellt werden kann.

(7)

Die Bestimmung über die Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher gestrichen und durch eine Bestimmung in Anhang VII Kapitel C Teil 1 dieser Verordnung ersetzt werden, wonach Mitgliedstaaten, die ein Züchtungsprogramm für Schafe durchführen und beschlossen haben, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen, eine für die Schafpopulation des Mitgliedstaats repräsentative Zufallsprobe genotypisieren sollten, die entweder alle drei Jahre aus mindestens 1 560 Tieren besteht oder aber in Bezug auf Größe und Häufigkeit von dem Mitgliedstaat nach den Kriterien im vorstehenden Erwägungsgrund festgelegt wird.

(8)

Die Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Da die Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip pro Kalenderjahr organisiert wird, sollte diese Änderung ab dem 1. Januar 2018 gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  The EFSA Journal (2006) 382, 1-46.


ANHANG

Die Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel A Teil II Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.   Genotypisierung

Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 154 und 171 bestimmt. TSE-Fälle bei Schafen mit Genotypen, bei denen sich Alanin auf beiden Allelen des Kodons 136, Arginin auf beiden Allelen des Kodons 154 und Arginin auf beiden Allelen des Kodons 171 finden, sind unverzüglich der Kommission zu melden. Handelt es sich bei dem positiven TSE-Fall um einen Fall von atypischer Scrapie, ist auch der Prionprotein-Genotyp für Kodon 141 zu bestimmen.“

b)

Kapitel B Teil I.A Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Schafes, das positiv auf TSE getestet und einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8 unterzogen wurde.“

2.

In Anhang VII Kapitel C Teil 1 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.

Wenn der Mitgliedstaat gemäß dem zweiten Absatz unter Nummer 1 zulässt, dass die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung unterzogen werden, wird bei einer für die gesamte Schafpopulation des Mitgliedstaats repräsentativen Mindestprobe der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bestimmt, entweder

a)

einmal alle drei Jahre für eine Stichprobe von mindestens 1 560 Schafen oder

b)

mit einer Häufigkeit und einer Probengröße, die von dem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien bestimmt werden:

i)

Im Probenplan werden bei früheren Erhebungen gesammelte relevante epidemiologische Daten berücksichtigt, auch Daten über den Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bei den Schafen nach Rasse, Region, Alter, Geschlecht und Herdentyp;

ii)

der Probenplan ist so angelegt, dass mit einer Effektivität von 80 % und einer Zuverlässigkeit von 95 % mindestens eine Abweichung von 5 % in der Genotyp-Prävalenz über einen Dreijahreszeitraum festgestellt werden kann.“


Top