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Document 32015D0037
Decision (EU) 2015/2202 of the European Central Bank of 19 November 2015 amending Decision ECB/2010/23 on the allocation of monetary income of the national central banks of Member States whose currency is the euro (ECB/2015/37)
Beschluss (EU) 2015/2202 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2015/37)
Beschluss (EU) 2015/2202 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2015/37)
ABl. L 313 vom 28.11.2015, p. 42–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2016; Aufgehoben durch 32016D0036(01)
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32010D0023 | Vervollständigung | Anhang I Absatz A Nummer 8 | 31/12/2015 | |
Modifies | 32010D0023 | Vervollständigung | Anhang II Absatz A Nummer 10 | 31/12/2015 | |
Modifies | 32010D0023 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 1 | 31/12/2015 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32016D0036(01) | 31/12/2016 |
28.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 313/42 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2202 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. November 2015
zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2015/37)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss EZB/2010/23 (1) richtet einen Mechanismus für die Zusammenlegung und Verteilung monetärer Einkünfte aus geldpolitischen Operationen ein. |
(2) |
Der Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (2) sieht die Einführung eines Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors zu geldpolitischen Zwecken vor. |
(3) |
Wie bei Ankäufen gemäß dem Beschluss EZB/2009/16 (3) und dem Beschluss EZB/2011/17 (4) sollte für Staatsanleihen und Schuldverschreibungen, die von Organen begeben und gemäß dem Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) erworben werden, gelten, dass sie Einkommen zum Referenzzinssatz nach der Definition in Beschluss EZB/2010/23 erzeugen. |
(4) |
Einkünfte aus der Kreditvergabe marktfähiger Schuldtitel im Rahmen aller geldpolitischen Programme zum Ankauf von Schuldverschreibungen sollten nicht als monetäre Einkünfte angesehen werden, da diese Geschäfte generell nicht in den Bilanzen der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), ausgewiesen werden. |
(5) |
Nettoeinkünfte aus Swap-Vereinbarungen des Eurosystems mit Zentralbanken, die nicht dem Eurosystem angehören, sollten in Form von monetären Einkünften unter den NZBen aufgeteilt werden. |
(6) |
Die Zusammensetzung der in den Anhängen I und II des Beschlusses EZB/2010/23 dargelegten Bemessungsgrundlage und der gesondert erfassbaren Vermögenswerte sollte daher angepasst werden. |
(7) |
Der Beschluss EZB/2010/23 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss EZB/2010/23 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Bemessung des Betrags der monetären Einkünfte einer jeden NZB erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte, die sich aus den gesondert erfassbaren und jeweils verbuchten Vermögenswerten ergeben. Ausnahmen:
(5) Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18)." (6) Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70)." (7) Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).“;" |
2. |
in Anhang I Abschnitt A wird folgender Punkt 8 hinzugefügt:
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3. |
in Anhang II Abschnitt A wird folgender Punkt 10 hinzugefügt:
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. November 2015.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).
(2) Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).
(3) Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18).
(4) Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70.)