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Document 32014R0324
Commission Implementing Regulation (EU) No 324/2014 of 28 March 2014 adopting exceptional support measures for the pigmeat market in Poland
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 der Kommission vom 28. März 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 der Kommission vom 28. März 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen
ABl. L 95 vom 29.3.2014, p. 24–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/04/2014
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32014R0324R(01) | (PL) | |||
Modified by | 32014R0428 | Zusatz | Artikel 1 2.D | 27/04/2014 |
29.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 324/2014 DER KOMMISSION
vom 28. März 2014
mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (2) wurden die in der Union anzuwendenden Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Daher muss Polen dem Durchführungsbeschluss 2014/100/EU der Kommission (3), bestätigt durch den Durchführungsbeschluss 2014/134/EU der Kommission (4), und dem Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission (5) zufolge, sicherstellen, dass das ausgewiesene Seuchengebiet mindestens die in den Anhängen der betreffenden Beschlüsse genannten Gebiete umfasst. Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und weitere Störungen des Handels innerhalb Polens und mit anderen Ländern zu verhindern, hat Polen am 26. Februar 2014 (6) zusätzliche Präventivmaßnahmen im Seuchengebiet angenommen. Infolgedessen ist die Vermarktung von frischen Schweinefleisch und von Schweinefleischerzeugnissen aus diesem Seuchengebiet nur erlaubt, wenn besondere Überwachungsmaßnahmen eingehalten werden, das Fleisch und die Erzeugnisse mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen sind und im Binnenmarkt bestimmte Vermarktungsbeschränkungen gelten. |
(2) |
Die Vermarktungsbeschränkungen für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse aufgrund der Anwendung dieser Veterinärmaßnahmen führen zu einem deutlichen Preisrückgang in den betroffenen Gebieten und zu Störungen des Schweinefleischmarktes in den Gebieten. Daher beantragte Polen am 5. März 2014 bei der Kommission die Einführung außergewöhnlicher Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Maßnahmen gelten nur für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse von Schweinen, die in den unmittelbar von den Beschränkungen betroffenen Gebieten aufgezogen wurden, und dürfen nicht länger gelten als unbedingt notwendig. |
(3) |
Der Beihilfebetrag sollte als Betrag je 100 kg Schlachtkörpergewicht der beihilfefähigen Tiere für eine begrenzte Menge und mit einen maximalen Schlachtkörpergewicht je Tier, für das eine Beihilfe gewährt werden kann, angegeben werden. Der Beihilfebetrag sollte unter Berücksichtigung der jüngsten Informationen über die Marktlage festgesetzt werden. |
(4) |
Voraussetzung für die Stützung für die in den betreffenden Gebieten aufgezogenen Schweine sollte die Lieferung der Tiere an die Schlachthöfe, ihre Schlachtung sowie die Kennzeichnung und Vermarkung des Fleischs und der Fleischerzeugnisse gemäß den strengeren Veterinärvorschriften sein, die am Tag der Lieferung in den betreffenden Gebieten gelten. |
(5) |
Die zuständigen polnischen Behörden sollten alle zur Kontrolle und Überwachung notwendigen Maßnahmen treffen und die Kommission hierüber unterrichten. Die zuständigen Behörden sollten die Beförderung und Schlachtung der beihilfefähigen Tiere, eine etwaige Behandlung, soweit erforderlich, und die Marktfreigabe des frischen Schweinefleischs und der Schweinefleischerzeugnisse dieser Tiere kontrollieren. |
(6) |
Die Vermarktungsbeschränkungen für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, die seit mehreren Wochen in den betreffenden Gebieten gelten, haben zu Marktstörungen und Einkommensverlusten für die Erzeuger sowie zu einer erheblichen Gewichtszunahme bei den Tieren geführt, so dass sich unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes eine untragbare Situation ergibt. Daher sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für die Tiere gelten, die ab dem 26. Februar 2014, dem Datum der Annahme der polnischen Präventivmaßnahmen, geliefert wurden. Da die Marktlage und die Auswirkungen dieser Maßnahme unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungen neu bewertet werden müssen, sollte die Maßnahme nur für einen Zeitraum von drei Monaten gelten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Polen wird ermächtigt, eine Beihilfe für die Schlachtung der folgenden Tiere und für die Marktfreigabe von frischem Schweinefleisch und von Schweinefleischerzeugnissen zu gewähren, die im Einklang mit den geltenden Veterinärbestimmungen von diesen Tieren gewonnen wurden:
a) |
Schweine des KN-Codes 0103 92 19; |
b) |
Sauen des KN-Codes 0103 92 11. |
(2) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Tiere wurden während der betreffenden Zeiträume in den Gebieten aufgezogen, die in den Anhängen der Durchführungsbeschlüsse 2014/100/EU oder 2014/134/EU oder in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU oder in anderen diesbezüglich erlassenen Durchführungsbeschlüssen der Kommission aufgeführt sind, und für das Fleisch der in diesen Gebieten gehaltenen Tiere gelten bestimmte Vermarktungsbeschränkungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest; |
b) |
die Tiere befanden sich am 26. Februar 2014 in den unter Buchstabe a genannten Gebieten oder sie wurden nach diesem Zeitpunkt in diesen Gebieten geboren oder aufgezogen; |
c) |
in dem Gebiet, in dem diese Tiere am Tag, an dem sie zum Schlachthof geliefert werden, aufgezogen wurden, gelten die zusätzlichen Präventivmaßnahmen, die mit der Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums vom 26. Februar 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen festgelegt wurden, und alle sonstigen diesbezüglich erlassenen nationalen Vorschriften mit Vermarktungsbeschränkungen für Schweinefleisch aufgrund der Afrikanischen Schweinepest. |
Artikel 2
Die Beihilfe gemäß Artikel 1 gilt als außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).
Artikel 3
(1) Schweinefleischerzeuger können die Beihilfe gemäß Artikel 1 („die Beihilfe“) für im Zeitraum vom 26. Februar 2014 bis zum 25. Mai 2014 geschlachtete Tiere beantragen.
(2) Die Beihilfe beträgt 35,70 EUR je 100 kg Schlachtkörpergewicht der gelieferten Tiere. Die Kommission kann diesen Betrag unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen anpassen.
(3) Die Beihilfe für Tiere mit einem Schlachtkörpergewicht von mehr als 100 kg darf den in Absatz 2 festgesetzten Betrag für Schweine mit einem Schlachtkörpergewicht von 100 kg nicht übersteigen.
(4) 50 % der Ausgaben für die Beihilfe für eine Höchstmenge von 20 000 Tonnen Schweineschlachtkörper werden aus dem Unionshaushalt finanziert.
(5) Für die Unionsfinanzierung kommen nur Ausgaben in Betracht, die Polen bis zum 31. August 2014 an den Begünstigten zahlt.
(6) Polen zahlt die Beihilfe nach der Schlachtung der Schweine und der Marktfreigabe des frischen Schweinefleischs und der Schweinefleischerzeugnisse, die im Einklang mit den geltenden Veterinärbestimmungen von diesen Tieren gewonnen wurden, sowie nach Abschluss der Kontrollen gemäß Artikel 4.
Artikel 4
(1) Polen trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich umfassender Verwaltungs- und Warenkontrollen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Darüber hinaus müssen die polnischen Behörden
a) |
mithilfe standardisierter Checklisten mit Wiege- und Zählbogen, einschließlich des Ursprungs und Bestimmungsorts der Tiere, die Beförderung der Tiere vom Betrieb zum Schlachthof überwachen; |
b) |
gewährleisten, dass alle Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt wird, mit den Beschränkungen im Einklang stehen, die für die Gebiete gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a gelten; |
c) |
in jedem teilnehmenden Schlachthof mindestens einmal je Kalendermonat Verwaltungs- und Buchführungskontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass alle seit dem 26. Februar 2014 oder seit der letzten derartigen Kontrolle gelieferten Tiere und das von ihnen gewonnene Fleisch, für das ein Beihilfeantrag gestellt werden kann, in Übereinstimmung mit dieser Verordnung behandelt wurden; |
d) |
Vor-Ort-Kontrollen durchführen und detaillierte Berichte über diese Kontrollen erstellen, in denen insbesondere Folgendes angegeben wird:
|
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden vor Auszahlung der Beihilfe durchgeführt. Polen unterrichtet die Kommission spätestens zehn Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die gemäß diesem Artikel durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen.
Artikel 5
(1) Polen übermittelt der Kommission jeden Mittwoch folgende Angaben für die Vorwoche:
a) |
die Anzahl Sauen und andere Schweine, die nach Maßgabe dieser Verordnung geliefert wurden, sowie ihr Gesamtschlachtkörpergewicht; |
b) |
die geschätzten finanziellen Kosten für jede Tierkategorie gemäß Artikel 1 Absatz 1. |
Die erste Mitteilung betrifft die seit dem 26. Februar 2014 nach Maßgabe dieser Verordnung gelieferten Tiere. Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 gilt bis zum 4. Juni 2014.
(2) Polen übermittelt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2014 einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung mit Angaben zur Durchführung der gemäß Artikel 4 durchgeführten Kontrollen und der Überwachung.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/100/EU der Kommission vom 18. Februar 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 35).
(4) Durchführungsbeschluss 2014/134/EU der Kommission vom 12. März 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 63).
(5) Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (siehe Seite 47 dieses Amtsblatts).
(6) Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums vom 26. Februar 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen (Dz.U. poz. 247).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).