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Document 32014D0871

2014/871/EU: Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2014 über den im Namen der Europäischen Union auf der achten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen hinsichtlich des Vorschlags für eine Änderung von Anhang I dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkts

ABl. L 349 vom 5.12.2014, p. 50–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/871/oj

5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2014

über den im Namen der Europäischen Union auf der achten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen hinsichtlich des Vorschlags für eine Änderung von Anhang I dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkts

(2014/871/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei des am 17. März 1992 in Helsinki geschlossenen Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (1) (im Folgenden „Übereinkommen“).

(2)

In Anhang I des Übereinkommens sind Kategorien und Namen gefährlicher Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten aufgeführt.

(3)

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens tritt jede Änderung von Anhang I des Übereinkommens für diejenigen Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine Einwände notifiziert haben, zwölf Monate, nachdem der Exekutivsekretär die Änderung nach ihrer Annahme auf der Konferenz der Vertragsparteien mit Neunzehntelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien an die Vertragsparteien weitergeleitet hat, in Kraft, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine Einwände notifiziert haben.

(4)

Der Wortlaut des Vorschlags über eine Änderung von Anhang I des Übereinkommens wurde in der Arbeitsgruppe Weiterentwicklung des Übereinkommens vereinbart, vom Präsidium des Übereinkommens gebilligt und soll auf der achten Konferenz der Vertragsparteien, die vom 3. bis 5. Dezember 2014 in Genf stattfindet, zur Annahme vorgeschlagen werden.

(5)

Mit der Änderung von Anhang I des Übereinkommens würde dieser Anhang vollständig an Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angeglichen werden.

(6)

Die Änderung von Anhang I des Übereinkommens sollte daher genehmigt werden.

(7)

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens hatte die Union Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens gemäß den internen Regeln der Gemeinschaft geäußert. Diese Vorbehalte haben die Diskrepanzen zwischen Anhang I des Übereinkommens und den geltenden Rechtsvorschriften der Union betroffen. Diese Diskrepanzen werden mit der Änderung von Anhang I des Übereinkommens wegfallen. Diese Vorbehalte sollten daher aufgehoben werden, sobald die Änderung von Anhang I des Übereinkommens in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zu vertreten ist, besteht darin, dass der im Anhang dieses Beschlusses beigefügte Vorschlag zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens einschließlich der Berichtigung dieses Übereinkommens inhaltlich unterstützt wird.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die noch bestehenden Vorbehalte gemäß dem Beschluss 98/685/EG (3) aufzuheben, sobald die in Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses genannte Änderung von Anhang I des Übereinkommens nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 4 des Übereinkommens in Kraft tritt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. LORENZIN


(1)  ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 5.

(2)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(3)  Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1).


ENTWURF EINES BESCHLUSSES ZUR ÄNDERUNG VON ANHANG I DES ÜBEREINKOMMENS

Vorgelegt von der Arbeitsgruppe Weiterentwicklung des Übereinkommens

Die Konferenz der Vertragsparteien —

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die Kategorien von Stoffen und Gemischen und die namentlich aufgeführten Stoffe sowie deren Mengenschwellen in Anhang I des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zu aktualisieren, um die Kriterien des Global Harmonisierten Systems der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (ST/SG/AC.10/30/Rev.4) zu berücksichtigen und die Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu gewährleisten,

eingedenk ihres Beschlusses, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten gefährlichen Stoffe und ihre Mengen zu überarbeiten, sowie ihres Beschlusses 2004/4 über die Einsetzung der Arbeitsgruppe Weiterentwicklung des Übereinkommens,

in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung von Anhang I, der von der Arbeitsgruppe auf der Grundlage einer eingehenden Überprüfung ausgearbeitet wurde,

ändert Anhang I des Übereinkommens (Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten), der den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Wortlaut erhält.


ANHANG

GEFÄHRLICHE STOFFE ZUM ZWECK DER BESTIMMUNG GEFÄHRLICHER TÄTIGKEITEN  (1)

Fällt ein in Teil II genannter Stoff oder ein dort genanntes Gemisch auch unter eine oder mehrere der Kategorien in Teil I, so wird die in Teil II genannte Mengenschwelle verwendet.

Bei der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen die Vertragsparteien die tatsächlichen oder vorhersehbaren gefährlichen Eigenschaften und/oder Mengen aller vorhandenen gefährlichen Stoffe bzw. von gefährlichen Stoffen, bei denen realistischerweise davon auszugehen ist, dass sie beim Verlust der Kontrolle über eine Tätigkeit, einschließlich Lagerungstätigkeiten, im Rahmen einer gefährlichen Tätigkeit entstehen können.

Teil I

In Teil II nicht besonders aufgeführte Kategorien von Stoffen und Gemischen

Kategorie gemäß dem Global Harmonisierten System (im Folgenden „GHS“) der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Mengenschwelle

(in Tonnen)

1.

Akut toxisch, Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege (2)

20

2.

Akut toxisch:

 

Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege (3)

 

Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (4)

200

3.

Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) — Einmalige Exposition (SE) STOT, Gefahrenkategorie 1 (5)

200

4.

Explosive Stoffe — instabile explosive Stoffe oder explosive Stoffe, wenn der Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis unter Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 von Kapitel 2.1.2 der GHS-Kriterien fällt, oder Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Testreihe 2 von Teil I der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and criteria), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind (6)  (7)

50

5.

Explosive Stoffe, wenn der Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis unter Unterklassen 1.4 von Kapitel 2.1.2 der GHS-Kriterien fällt (7)  (8)

200

6.

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2 (9)

50

7.

Aerosole (10) der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfassen entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

500 (netto)

8.

Aerosole der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfassen weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (11)

50 000 (netto)

9.

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1 (12)

200

10.

Entzündbare Flüssigkeiten:

 

entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder

 

entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (13), oder

 

andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (14)

50

11.

Entzündbare Flüssigkeiten:

 

entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren von Industrieunfällen führen können (15), oder

 

andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren von Industrieunfällen führen können

200

12.

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter 10 und 11 (16)

50 000

13.

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische und organische Peroxide:

 

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B oder

 

Organische Peroxide, Typ A oder B (17)

50

14.

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische und organische Peroxide:

 

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F oder

 

Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F (18)

200

15.

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

200

16.

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten und Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

200

17.

Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1 (19)

200

18.

Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2 (20)

500

19.

Für Stoffe und Gemische, die heftig mit Wasser reagieren, beispielsweise Acetylchlorid, Titantetrachlorid

500

20.

Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1 (21)

500

21.

Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser giftige Gase entwickeln (Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft als akut toxisch der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 eingestufte Gase freisetzen, beispielsweise Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid)

200


Teil II

Namentlich aufgeführte Stoffe

Stoff

Mengenschwelle

(in Tonnen)

1a.

Ammoniumnitrat (22)

10 000

1b.

Ammoniumnitrat (23)

5 000

1c.

Ammoniumnitrat (24)

2 500

1d.

Ammoniumnitrat (25)

50

2a.

Kaliumnitrat (26)

10 000

2b.

Kaliumnitrat (27)

5 000

3.

Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze

2

4.

Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure und/oder -Salze

0,1

5.

Brom

100

6.

Chlor

25

7.

Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

1

8.

Ethylenimin

20

9.

Fluor

20

10.

Formaldehyd (Konzentration ≥ 90 %)

50

11.

Wasserstoff

50

12.

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

250

13.

Bleialkyle

50

14.

Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (28)

200

15.

Acetylen

50

16.

Ethylenoxid

50

17.

Propylenoxid

50

18.

Methanol

5 000

19.

4,4′-Methylen-bis (2-chloranilin) und/oder seine Salze, pulverförmig

0,01

20.

Methylisocyanat

0,15

21.

Sauerstoff

2 000

22.

Toluylendiisocyanat (2,4-Toluylendiisocyanat und 2,6-Toluylendiisocyanat)

100

23.

Carbonyldichlorid (Phosgen)

0,75

24.

Arsin (Arsentrihydrid)

1

25.

Phosphin (Phosphortrihydrid)

1

26.

Schwefeldichlorid

1

27.

Schwefeltrioxid

75

28.

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich Tetrachlordibenzodioxin (TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet (29)

0,001

29.

Die folgenden Karzinogene oder Gemische, die die folgenden Karzinogene in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten:

4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulphat, Dimethylsulphat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

2

30.

Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:

a)

Ottokraftstoffe und Naphta;

b)

Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe);

c)

Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme);

d)

Schweröle;

e)

alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter den Buchstaben a bis d genannten Erzeugnisse

25 000

31.

Ammoniak, wasserfrei

200

32.

Bortrifluorid

20

33.

Schwefelwasserstoff

20

34.

Piperidin

200

35.

Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

200

36.

3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

200

37.

Natriumhypochlorit-Gemische, die als gewässergefährdend — akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in Anhang I Teil 1 eingestuft sind (30)

500

38.

Propylamin (31)

2 000

39.

Tert-Butylacrylat (31)

500

40.

2-Methyl-3-butennitrile (31)

2 000

41.

Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5,-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (31)

200

42.

Methylacrylat (31)

2 000

43.

Methylpyridin (31)

2 000

44.

Brom-3-chlorpropan (31)

2 000

Berichtigung

1.

Anhang, Teil I, Punkt 8

Statt Aerosole muss es heißen Aerosole (10)

2.

Anhang, Teil I, Punkt 11, letzte Zeile

Statt Gefahren von Industrieunfällen muss es heißen Gefahren von Industrieunfällen (14)

3.

Anhang, Teil II, Punkt 43

Statt Methylpyridin (31) muss es heißen 3-Methylpyridin (31)

4.

Anhang, Anmerkungen 13, 15 und 16

Statt Kapitel 2.4.2 muss es heißen Kapitel 2.6.2


(1)  Kriterien gemäß dem Global Harmonisierten System (GHS) der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (ST/SG/AC.10/30/Rev.4). Die Vertragsparteien sollten sich bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen für die Zwecke des Teils I dieses Anhangs auf diese Kriterien stützen, es sei denn, in nationalen Rechtsvorschriften wurden andere rechtsverbindliche Kriterien festgelegt. Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie der reine Stoff, sofern sie die Höchstkonzentrationen nicht überschreiten, die entsprechend ihren Eigenschaften im Einklang mit dem GHS festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

(2)  Gemäß den Kriterien in den Kapiteln 3.1.2 und 3.1.3 des GHS.

(3)  Gemäß den Kriterien in den Kapiteln 3.1.2 und 3.1.3 des GHS.

(4)  Stoffe, die unter „akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral“ fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in „akute Inhalationstoxizität“ noch eine Einstufung in „akute dermale Toxizität“ ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag 2 „akut toxisch“.

(5)  Stoffe, die beim Menschen eindeutig toxisch wirken oder von denen auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien anzunehmen ist, dass sie beim Menschen nach einmaliger Exposition eindeutig toxisch wirken können. Weitere Leitlinien finden sich in Schaubild 3.8.1 und Tabelle 3.8.1 von Teil 3 des GHS.

(6)  Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anlage 6 Teil 3 des UN-Handbuchs über Prüfungen und Kriterien bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

(7)  Die Gefahrenklasse „Explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder Gemischs in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieses Übereinkommens zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder Gemischs in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieses Übereinkommens das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

(8)  Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag 4 (Explosive Stoffe) eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne des GHS.

(9)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 2.2.2 des GHS.

(10)  Aerosole werden eingestuft nach den Kriterien in Kapitel 2.3 des GHS und nach dem darin genannten Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 31.

(11)  Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.

(12)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 2.4.2 des GHS.

(13)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 2.4.2 des GHS.

(14)  Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 35 °C können für bestimmte regulatorische Zwecke (z. B. Beförderung) als nicht entzündbare Flüssigkeiten eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Dies gilt allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

(15)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 2.4.2 des GHS.

(16)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 2.4.2 des GHS.

(17)  Gemäß den Kriterien in den Kapiteln 2.8.2 und 2.15.2.2 des GHS.

(18)  Gemäß den Kriterien in den Kapiteln 2.8.2 und 2.15.2.2 des GHS.

(19)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 4.1.2 des GHS.

(20)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 4.1.2 des GHS.

(21)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 2.12.2 des GHS.

(22)  Ammoniumnitrat (10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

a)

gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt (ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % bzw. 24,5 % entspricht 45 % bzw. 70 % Ammoniumnitrat) und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren/organischen Materials enthalten oder einen geeigneten Detonationstest (z. B. 4-Zoll-Stahlrohrtest) bestehen;

b)

gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt.

(23)  Ammoniumnitrat (5 000): Düngemittelqualität.

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

a)

gewichtsmäßig mehr als 24,5 % beträgt, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %;

b)

bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig mehr als 15,75 % beträgt;

c)

bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig mehr als 28 % beträgt (ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat) und die einen geeigneten Detonationstest (z. B. 4-Zoll-Stahlrohrtest) bestehen.

(24)  Ammoniumnitrat (2 500): technische Qualität.

Dies gilt für

a)

Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

i)

gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,

ii)

gewichtsmäßig mehr als 28 % beträgt und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten,

b)

wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig mehr als 80 % beträgt.

(25)  Ammoniumnitrat (50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die einen geeigneten Detonationstest (z. B. 4-Zoll-Stahlrohrtest) nicht bestehen.

Dies gilt für

a)

zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 23 und 24, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 23 und 24 nicht mehr erfüllen;

b)

Düngemittel gemäß Anmerkung 22 Buchstabe a und Anmerkung 23, die einen geeigneten Detonationstest (z. B. 4-Zoll-Stahlrohrtest) nicht bestehen.

(26)  Kaliumnitrat (10 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

(27)  Kaliumnitrat (5 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

(28)  Aufbereitetes Biogas: Zur Umsetzung des Übereinkommens kann aufbereitetes Biogas unter Anhang I Teil 2 Eintrag 14 eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1 % Sauerstoff enthält.

(29)  Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine.

Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend aufgeführten Human- und Säugetiertoxizitätsäquivalenzfaktoren für Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) (Überarbeitung von 2005):

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (im Folgenden „TEF“) 2005

Dioxine

TEF

Furane

TEF

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

OCDD

0,0003

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

 

 

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

 

 

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

 

 

OCDF

0,0003

Abkürzungen: Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa, P = penta, T = tetra.

Referenz: Martin Van den Berg und andere, The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds, Toxicological Sciences, Band 93, Nr. 2 (Oktober 2006), S. 223-241 (2006).

(30)  Vorausgesetzt, das Gemisch würde ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend — akut 1 eingestuft.

(31)  Wenn dieser gefährliche Stoff auch in die Kategorie 10 „Entzündbare Flüssigkeiten“ oder 11 „Entzündbare Flüssigkeiten“ fällt, finden für die Zwecke des Übereinkommens die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung.


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