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Document 32013R0986

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festsetzung der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssätze für das Rechnungsjahr 2014 des EGFL

    ABl. L 273 vom 15.10.2013, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/986/oj

    15.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 273/25


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 986/2013 DER KOMMISSION

    vom 14. Oktober 2013

    zur Festsetzung der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssätze für das Rechnungsjahr 2014 des EGFL

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (2) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV derselben Verordnung bestimmt.

    (2)

    Gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden die Finanzierungskosten unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zinssatzes für die Europäische Union berechnet, den die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres festsetzt. Dieser Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der Euribor-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 des genannten Anhangs festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Dieser Satz ist zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres des EGFL festzusetzen.

    (3)

    Übersteigt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz den für die Europäische Union im Referenzzeitraum festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so ist gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der einheitliche Zinssatz anzuwenden. Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz dagegen unter dem für die Europäische Union im Referenzzeitraum festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so ist für diesen Mitgliedstaat ein Zinssatz in Höhe des gemeldeten Satzes festzusetzen.

    (4)

    Außerdem wird gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in dem Fall, dass keine Mitteilung des Mitgliedstaats in der in Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 des Anhangs genannten Form und innerhalb der dort vorgegebenen Frist erfolgt, davon ausgegangen, dass der Zinssatz für diesen Mitgliedstaat 0 % ist. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so gilt für diesen Mitgliedstaat der von der Kommission festgesetzte einheitliche Zinssatz.

    (5)

    Mit Ausnahme Frankreichs und Schwedens haben die Mitgliedstaaten erklärt, dass sie keinerlei Zinskosten zu tragen hatten, weil sie während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügten. Darüber hinaus lagen während des Referenzzeitraums die für solche Mitgliedstaaten geltenden Referenzzinssätze über dem für die Europäische Union festgesetzten einheitlichen Zinssatz. Schließlich wurden für Kroatien die Referenzzinssätze der Monate Juli und August 2013 angewendet.

    (6)

    In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2014 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die zulasten des Rechnungsjahres 2014 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung auf einen einheitlichen Zinssatz von 0,4 % festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Oktober 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Oktober 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35).


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