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Document 32012R1221

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1221/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in Bezug auf die Daten, die im EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung einzureichen sind

    ABl. L 349 vom 19.12.2012, p. 9–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/02/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R1636

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1221/oj

    19.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/9


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1221/2012 DER KOMMISSION

    vom 12. Dezember 2012

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in Bezug auf die Daten, die im EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung einzureichen sind

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Wenn ein Eingabefeld im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (2) nur mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgefüllt werden kann, sollte die maximale Feldlänge der maximalen Feldlänge der von den Mitgliedstaaten vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern entsprechen.

    (2)

    Da festinstallierte Transporteinrichtungen nicht immer ein einmaliges Kennzeichen haben, sollte die Vorschrift in Anhang I, der zufolge die verwendeten Beförderungsmittel/Container anhand ihres einmaligen Kennzeichens zu identifizieren sind, nur dann gelten, wenn ein solches Kennzeichen vorhanden ist.

    (3)

    Die Struktur der Tabellen 1, 2 und 5 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte geändert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass für einige der darin enthaltenen Datengruppen mehr als ein Eintrag erforderlich sein kann.

    (4)

    Die Drittländercodes, die für das Datenelement Ursprungsdrittland in der Datenuntergruppe WEINBAUERZEUGNIS in Anhang I Tabelle 1 verwendet werden, sollten weder die in der Codeliste der Mitgliedstaaten in Anhang II aufgeführten Codes noch den für Griechenland in der ISO-Norm 3166 verwendeten Code „GR“ umfassen. Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die Codeliste für die Beförderungsart in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 enthält einen Code für andere als in der Liste aufgeführte Beförderungsarten (sonstige). Wird der Code für sonstige Beförderungsarten verwendet, muss die betreffende Beförderungsart in Worten beschrieben werden. Anhang I sollte entsprechend geändert werden.

    (6)

    Um Änderungen des Bestimmungsorts oder Aufteilungen der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne der Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zu kennzeichnen, sollte die fortlaufende Nummer jedes dieser Vorgänge in das elektronische Verwaltungsdokument eingetragen werden. Anhang I Tabelle 4 sollte entsprechend geändert werden.

    (7)

    Aus der Meldung über die Aufteilung der Beförderung gemäß Anhang I Tabelle 5 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte hervorgehen, in welchem Mitgliedstaat die Beförderung aufgeteilt wird. Daher sollte die Tabelle geändert werden, indem eine gesonderte Datengruppe mit diesen Angaben eingefügt wird.

    (8)

    Die Codeliste für den Grund der Beanstandung in Anhang I Tabelle 6 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 enthält Code 6 „unrichtige Kennziffern in einem oder mehreren Datensätzen“; in diesem Code wird jedoch kein bestimmter Grund für die unrichtigen Kennziffern genannt, und damit enthält er auch keine anderweitig nicht genannten Angaben. Er sollte daher gestrichen werden.

    (9)

    Nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG können die Mitgliedstaaten Personen für einen beschränkten Zeitraum ermächtigen, als registrierter Empfänger zu handeln. In dieser Ermächtigung kann für jede Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die empfangen werden können, eine zulässige Höchstmenge festgelegt werden. Es sollte möglich sein, anzugeben, ob eine Sendung die Höchstmenge überschreitet. Daher sollte die Codeliste für den Grund der Beanstandung in Anhang I Tabelle 6 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 geändert werden, indem ein neuer Code für diesen Zweck eingefügt wird.

    (10)

    Zur Angabe der Dienststellenschlüsselnummer im elektronischen Verwaltungsdokument sollten die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes der ISO-Norm 3166 verwendet werden. Anhang II sollte entsprechend geändert werden.

    (11)

    Es sollte möglich sein, in den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments eine Aufzeichnung über die Verwendung einer festinstallierten Transporteinrichtung als Beförderungsmittel/Container für verbrauchsteuerpflichtige Waren aufzunehmen. Daher sollte die Codeliste für die Beförderungsmittel/Container in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 geändert werden, indem ein neues Element eingefügt wird.

    (12)

    Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/209/EU der Kommission vom 20. April 2012 zur Anwendung der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates auf bestimmte Additive gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (3) sollen bestimmte Erzeugnisse, die als Kraftstoffzusätze verwendet werden sollen, den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen. Daher sollte die Liste der Verbrauchsteuer-Produktcodes in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 geändert werden, indem für diese Erzeugnisse ein neuer Verbrauchsteuer-Produktcode eingefügt wird.

    (13)

    Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (14)

    Die Änderung der Liste der Verbrauchsteuer-Produktcodes in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte ab dem Datum gelten, ab dem gemäß Durchführungsbeschluss 2012/209/EU bestimmte Erzeugnisse, die als Kraftstoffzusätze verwendet werden sollen, den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen. Zudem muss den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit gelassen werden, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, bevor die vorliegende Verordnung angewendet wird.

    (15)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    2.

    Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Dezember 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

    (2)  ABl. L 192 vom 24.7.2009, S. 13.

    (3)  ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 41.


    ANHANG I

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    1.

    Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

    Tabelle 1

    Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument

    (gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1)

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

     

    ATTRIBUT

    R

     

     

     

     

    a

    Nachrichtenart

    R

     

    Mögliche Kennziffern:

    1

    =

    Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)

    2

    =

    Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren (Anwendung von Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1))

    Die Nachrichtenart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

    n1

     

    b

    Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD

    D

    ‚R‘, wenn ein e-VD für eine Beförderung, die mit dem Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird

    Mögliche Kennziffern:

    0

    =

    falsch

    1

    =

    richtig

    Die Grundeinstellung der Kennziffer ist ‚falsch‘.

    Dieses Datenelement darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

    n1

    1

    BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

    R

     

     

     

     

    a

    Code Bestimmungsort

    R

     

    Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

    1

    =

    Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

    2

    =

    Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

    3

    =

    Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

    4

    =

    Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

    5

    =

    Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

    6

    =

    Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

    8

    =

    Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

    n1

     

    b

    Beförderungsdauer

    R

     

    Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92.

    an3

     

    c

    Veranlassung der Beförderung

    R

     

    Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

    1

    =

    Versender

    2

    =

    Empfänger

    3

    =

    Eigentümer der Waren

    4

    =

    Sonstiger

    n1

     

    d

    Referenzcode (ARC)

    R

    Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

    Siehe Anhang II Codeliste 2.

    an21

     

    e

    Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD

    R

    Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

    Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

    Datum Uhrzeit

     

    f

    Fortlaufende Vorgangsnummer

    R

    Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

    Die Vorgangsnummer wird bei der Erstvalidierung auf 1 gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD um 1 erhöht.

    n..2

     

    g

    Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung

    C

    Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

    Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

    Datum Uhrzeit

    2

    VERSENDER

    R

     

     

     

     

    a

    Verbrauchsteuernummer

    R

     

    Anzugeben ist eine gültige Verbrauchsteuernummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders.

    an13

     

    b

    Name

    R

     

     

    an..182

     

    c

    Straße

    R

     

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    R

     

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    R

     

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    R

     

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    3

    ORT der Versendung

    C

    ‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚1‘ lautet

     

     

     

    a

    Verbrauchsteuernummer Steuerlager

    R

     

    Anzugeben ist eine gültige Verbrauchsteuernummer des Abgangssteuerlagers.

    an13

     

    b

    Name

    O

     

     

    an..182

     

    c

    Straße

    O

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    O

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    O

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    4

    EINFUHRZOLLSTELLE

    C

    ‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ lautet

     

     

     

    a

    Dienststellenschlüsselnummer

    R

     

    Anzugeben ist der Code der Einfuhrzollstelle. Siehe Anhang II Codeliste 5.

    an8

    5

    EMPFÄNGER

    C

    ‚R‘, ausgenommen bei Nachrichtenart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

     

     

     

    a

    Verbrauchsteuernummer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

    Dieses Datenelement ist nicht anwendbar auf Code Bestimmungsort 5

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

    Angaben bei Code Bestimmungsort

    1, 2, 3 und 4: eine gültige Verbrauchsteuernummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

    6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

    an..16

     

    b

    Name

    R

     

     

    an..182

     

    c

    Straße

    R

     

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    R

     

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    R

     

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    R

     

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    6

    ZUSATZDATEN: Empfänger

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 5

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

     

     

     

    a

    Bestimmungsmitgliedstaat

    R

     

    Der Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Mitgliedstaatencodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

    a2

     

    b

    Nummer der Freistellungsbescheinigung

    D

    ‚R‘, wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (2) eine laufende Nummer vermerkt ist

     

    an..255

    7

    ORT der Lieferung

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

    Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

     

     

    a

    Verbrauchsteuernummer/sonstige Nummer

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

    Angaben bei Code Bestimmungsort

    1: eine gültige Verbrauchsteuernummer des Bestimmungssteuerlagers

    2, 3 und 5: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

    an..16

     

    b

    Name

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 5

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

     

    an..182

     

    c

    Straße

    C

    Für Feld 7c, 7e und 7f:

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 3, 2, 4 und 5

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    C

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    C

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    8

    AUSFUHRZOLLSTELLE

    C

    ‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

     

     

     

    a

    Dienststellenschlüsselnummer

    R

     

    Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) des Rates abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

    an8

    9

    e-VD

    R

     

     

     

     

    a

    Bezugsnummer

    R

     

    Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

    an..22

     

    b

    Rechnungsnummer

    R

     

    Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

    an..35

     

    c

    Rechnungsdatum

    O

    Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

    Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments

    Datum

     

    d

    Kennziffer Ausgangspunkt

    R

     

    Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:

    1

    =

    Ausgangspunkt — Steuerlager (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)

    2

    =

    Ausgangspunkt — Einfuhr (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)

    n1

     

    e

    Versanddatum

    R

     

    Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/118/EG darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen.

    Datum

     

    f

    Uhrzeit des Versands

    O

    Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

    Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

    Uhrzeit

     

    g

    Vorheriger ARC

    D

    Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugeben

    Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD.

    an21

    9.1

    EINHEITSPAPIER EINFUHR

    C

    ‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ (Einfuhr) lautet

     

    9x

     

    a

    Registriernummer

    R

    Die Nummer des Einheitspapiers Einfuhr ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben.

    Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere.

    an..21

    10

    ZUSTÄNDIGE STELLE: zuständige Dienststelle für den Versender

    R

     

     

     

     

    a

    Dienststellenschlüsselnummer

    R

     

    Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5.

    an8

    11

    SICHERHEITSLEISTUNG

    R

     

     

     

     

    a

    Code Sicherheitsleistender

    R

     

    Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.

    n..4

    12

    SICHERHEITSLEISTENDER

    C

    ‚R‘, wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234

    (Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6)

    Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.

    2x

     

    a

    Verbrauchsteuernummer

    O

    Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

    Anzugeben ist eine gültige Verbrauchsteuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

    an13

     

    b

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    O

    an..14

     

    c

    Name

    C

    Bei 12c, d, f und g:

    ‚O‘, wenn die Verbrauchsteuernummer angegeben wird, andernfalls ‚R‘

     

    an..182

     

    d

    Straße

    C

     

    an..65

     

    e

    Hausnummer

    O

     

    an..11

     

    f

    Postleitzahl

    C

     

    an..10

     

    g

    Stadt

    C

     

    an..50

     

    h

    NAD_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    13

    BEFÖRDERUNG

    R

     

     

     

     

    a

    Code Beförderungsart

    R

     

    Die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.

    n..2

     

    b

    Ergänzende Informationen

    C

    ‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet

    Andernfalls‚O‘

    Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.

    an..350

     

    c

    Ergänzende Informationen_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    14

    VERANLASSER der Beförderung

    C

    ‚R‘, um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c ‚3‘ oder ‚4‘ lautet

     

     

     

    a

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    O

    Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

     

    an..14

     

    b

    Name

    R

     

     

    an..182

     

    c

    Straße

    R

     

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    R

     

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    R

     

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    R

     

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    15

    ERSTER BEFÖRDERER

    O

    Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

    Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers

     

     

    a

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    O

     

     

    an..14

     

    b

    Name

    R

     

     

    an..182

     

    c

    Straße

    R

     

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    R

     

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    R

     

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    R

     

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    16

    BEFÖRDERUNGSDETAILS

    R

     

     

    99x

     

    a

    Beförderungsmittel/Container

    R

     

    Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container.

    Siehe Anhang II Codeliste 8.

    n..2

     

    b

    Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

    C

    ‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

    (Siehe Feld 16a)

    Anzugeben sind die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

    an..35

     

    c

    Kennzeichen des Verschlusses

    D

    ‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

    Anzugeben sind die Kennzeichen der Verschlüsse, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

    an..35

     

    d

    Informationen zum Verschluss

    O

     

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

    an..350

     

    e

    Informationen zum Verschluss_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

     

    f

    Ergänzende Informationen

    O

     

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

    an..350

     

    g

    Ergänzende Informationen_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    17

    POSITIONSDATEN e-VD

    R

     

    Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

    999x

     

    a

    Positionsnummer

    R

     

    Anzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1).

    n..3

     

    b

    Verbrauchsteuer-Produktcode

    R

     

    Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

    an..4

     

    c

    KN-Code

    R

     

    Anzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code.

    n8

     

    d

    Menge

    R

     

    Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit). Siehe Anhang II Tabellen 11 und 12.

    Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

    Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

    n..15,3

     

    e

    Bruttogewicht

    R

     

    Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

    n..15,2

     

    f

    Nettogewicht

    R

     

    Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten).

    n..15,2

     

    g

    Alkoholgehalt

    C

    ‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

    Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in Volumenprozent bei 20 °C) entsprechend Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

    n..5,2

     

    h

    Grad Plato

    D

    ‚R‘, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern

    Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern. Siehe Anhang II Codeliste 11.

    n..5,2

     

    i

    Steuerzeichen/Kennzeichen

    O

     

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

    an..350

     

    j

    Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

     

    k

    Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

    D

    ‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

    Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten.

    n1

     

    l

    Ursprungsbezeichnung

    O

     

    Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung verwendet werden:

    1.

    bei Weinen betreffend die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

    2.

    bei bestimmten Spirituosen betreffend den Herstellungsort gemäß den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

    3.

    bei Bier, das von einer kleinen unabhängigen Brauerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (4) gebraut wird und für das im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: ‚Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen unabhängigen Brauerei gebraut wurde.‘

    4.

    bei Ethylalkohol, der von einer kleinen Brennerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG hergestellt wurde und für den im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen Brennerei hergestellt wurde.“

    an..350

     

    m

    Ursprungsbezeichnung_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

     

    n

    Jahreserzeugung

    O

     

    Bei Bier oder Spirituosen, für die in Feld 17l (Ursprungsbezeichnung) eine Bescheinigung ausgestellt wird, ist die Jahreserzeugung des vorangegangenen Jahres in Hektoliter Bier oder Hektoliter reinem Alkohol anzugeben.

    n..15

     

    o

    Dichte

    C

    ‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

    Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C entsprechend Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

    n..5,2

     

    p

    Warenbeschreibung

    O

    Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

    ‚R‘ bei Beförderung als Massengut der Weine nach Maßgabe von Anhang IV Absätze 1 bis 9 sowie Absätze 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (5), für die die Warenbeschreibung die in Artikel 60 dieser Verordnung aufgeführten fakultativen Angaben enthält, sofern diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen

    Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

    an..350

     

    q

    Warenbeschreibung_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

     

    r

    Markenname

    D

    ‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werdenmuss, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument nach Maßgabe von Feld 9b genannt ist.

    Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

    an..350

     

    s

    Markenname_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    17.1

    PACKSTÜCKE

    R

     

     

    99x

     

    a

    Art

    R

     

    Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

    an2

     

    b

    Anzahl

    C

    ‚R‘, wenn als „zählbar“ gekennzeichnet

    Wenn die Packstücke entsprechend Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

    n..15

     

    c

    Kennzeichen des Verschlusses

    D

    ‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

    Anzugeben sind die Kennzeichen der Verschlüsse, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

    an..35

     

    d

    Informationen zum Verschluss

    O

     

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

    an..350

     

    e

    Informationen zum Verschluss_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    17.2

    WEINBAUERZEUGNIS

    D

    ‚R‘ bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (6) aufgeführt sind

     

     

     

    a

    Weinbauerzeugniskategorie

    R

     

    Für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben:

    1

    =

    Wein ohne g.U./g.g.A.

    2

    =

    Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.

    3

    =

    Wein mit g.U. oder g.g.A.

    4

    =

    Eingeführter Wein

    5

    =

    Sonstige

    n1

     

    b

    Code der Weinbauzone

    D

    ‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

    Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, aus der die beförderte Ware stammt.

    n..2

     

    c

    Ursprungsdrittland

    C

    ‚R‘, wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a ‚4‘ (eingeführter Wein) lautet

    Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

    a2

     

    d

    Sonstige Informationen

    O

     

     

    an..350

     

    e

    Sonstige Informationen_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    17.2.1

    BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES — Code

    D

    ‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

     

    99x

     

    a

    Code

    R

     

    Anzugeben ist/sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VI Buchstabe B Liste 1.4.b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (7).

    n..2

    18

    DOKUMENT — Zertifikat

    O

     

     

    9x

     

    a

    Kurzbeschreibung Dokument

    C

    ‚R‘, wenn Eingabefeld 18c nicht verwendet wird

    Zu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z. B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung.

    an..350

     

    b

    Kurzbeschreibung Dokument_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

     

    c

    Dokumentenreferenz

    C

    ‚R‘, wenn Eingabefeld 18a nicht verwendet wird

    Für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben.

    an..350

     

    d

    Dokumentenreferenz_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2“

    2.

    Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

    Tabelle 2

    Annullierungsmeldung

    (gemäß Artikel 4 Absatz 1)

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    1

    ATTRIBUT

    R

     

     

     

     

    a

    Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierung

    C

    Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Annullierungsmeldung anzugeben

    Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

    Datum Uhrzeit

    2

    BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

    R

     

     

     

     

    a

    Referenzcode (ARC)

    R

     

    Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Annullierung beantragt wird.

    an21

    3

    ANNULLIERUNG

    R

     

     

     

     

    a

    Code Annullierungsgrund

    R

     

    Der Grund der Annullierung des e-VD ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 10 anzugeben.

    n..1

     

    b

    Ergänzende Informationen

    C

    ‚R‘, wenn der Code für den Annullierungsgrund 0 lautet

    ‚O‘, wenn der Code für den Annullierungsgrund 1, 2, 3 oder 4 lautet

    (Siehe Feld 3.a)

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Annullierung des e-VD.

    an..350

     

    c

    Ergänzende Informationen_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2“

    3.

    Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

    Tabelle 3

    Änderung des Bestimmungsorts

    (gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    1

    ATTRIBUT

    R

     

     

     

     

    a

    Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts

    C

    Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

    Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

    Datum Uhrzeit

    2

    e-VD Aktualisierung

    R

     

     

     

     

    a

    Fortlaufende Vorgangsnummer

    C

    Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

    Die Vorgangsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.

    n..2

     

    b

    Referenzcode (ARC)

    R

     

    Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Bestimmungsort geändert wird.

    an21

     

    c

    Beförderungsdauer

    D

    ‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

    Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für ‚H‘ ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für ‚D‘ maximal die Zahl 92.

    an3

     

    d

    Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

    D

    ‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Änderung des Bestimmungsorts wechselt

    Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:

    1

    =

    Versender

    2

    =

    Empfänger

    3

    =

    Eigentümer der Waren

    4

    =

    Sonstiger

    n1

     

    e

    Rechnungsnummer

    D

    ‚R‘, wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

    Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

    an..35

     

    f

    Rechnungsdatum

    O

    Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

    Anzugeben ist das Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments.

    Datum

     

    g

    Code Beförderungsart

    D

    ‚R‘, wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

    Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.

    n..2

    3

    GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

    R

     

     

     

     

    a

    Code Bestimmungsort

    R

     

    Der neue Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

    1

    =

    Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

    2

    =

    Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

    3

    =

    Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

    4

    =

    Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

    6

    =

    Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

    n1

    4

    NEUER EMPFÄNGER

    D

    ‚R‘, wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

     

     

     

    a

    Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

    Angaben bei Code Bestimmungsort

    1, 2, 3 und 4: eine gültige Verbrauchsteuernummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

    6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

    an..16

     

    b

    Name

    R

     

     

    an..182

     

    c

    Straße

    R

     

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    R

     

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    R

     

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    R

     

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    5

    ORT der Lieferung

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

    Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

     

     

    a

    Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

    Angaben bei Code Bestimmungsort

    1: eine gültige Verbrauchsteuernummer des Bestimmungssteuerlagers

    2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

    an..16

     

    b

    Name

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

     

    an..182

     

    c

    Straße

    C

    Für Feld 5c, 5e und 5f:

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    C

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    C

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    6

    AUSFUHRZOLLSTELLE

    C

    ‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

     

     

     

    a

    Dienststellenschlüsselnummer

    R

     

    Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

    an8

    7

    NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

    C

    ‚R‘, um die Person zu identifizieren, die für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist, wenn die Kennziffer in Feld 2d ‚3‘ oder ‚4‘ lautet

     

     

     

    a

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    O

    Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

     

    an..14

     

    b

    Name

    R

     

     

    an..182

     

    c

    Straße

    R

     

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    R

     

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    R

     

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    R

     

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    8

    NEUER BEFÖRDERER

    O

    Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

    Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

     

     

    a

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    O

     

     

    an..14

     

    b

    Name

    R

     

     

    an..182

     

    c

    Straße

    R

     

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    R

     

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    R

     

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    R

     

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    9

    BEFÖRDERUNGSDETAILS

    D

    ‚R‘, wenn sich die Beförderungsdetails infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern

     

    99x

     

    a

    Beförderungsmittel/Container

    R

     

    Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8.

    n..2

     

    b

    Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

    C

    ‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

    (Siehe Feld 9a)

    Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

    an..35

     

    c

    Kennzeichen des Verschlusses

    D

    ‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

    Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

    an..35

     

    d

    Informationen zum Verschluss

    O

     

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

    an..350

     

    e

    Informationen zum Verschluss_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

     

    f

    Ergänzende Informationen

    O

     

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

    an..350

     

    g

    Ergänzende Informationen_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2“

    4.

    In Tabelle 4 wird folgende Zeile 1d eingefügt:

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

     

    d

    Fortlaufende Vorgangsnummer

    R

    Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben

    Anzugeben ist die Vorgangsnummer des e-VD.

    n..2“

    5.

    Tabelle 5 erhält folgende Fassung:

    Tabelle 5

    Aufteilung der Beförderung

    (gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    1

    e-VD: Aufteilung

    R

     

     

     

     

    a

    Vorheriger ARC

    R

     

    Anzugeben ist der ARC des aufzuteilenden e-VD.

    Siehe Anhang II Codeliste 2.

    an21

    2

    MITGLIEDSTAAT der Aufteilung

    R

     

     

     

     

    a

    Mitgliedstaatencode

    R

     

    Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung aufgeteilt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

    a2

    3

    ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES e-VD

    R

     

     

    9x

     

    a

    Bezugsnummer

    R

     

    Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

    an..22

     

    b

    Beförderungsdauer

    D

    ‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert

    Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für ‚H‘ ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für ‚D‘ maximal die Zahl 92.

    an3

     

    c

    Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

    D

    ‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt

    Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

    1

    =

    Versender

    2

    =

    Empfänger

    3

    =

    Eigentümer der Waren

    4

    =

    Sonstiger

    n1

    3.1

    GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

    R

     

     

     

     

    a

    Code Bestimmungsort

    R

     

    Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

    1

    =

    Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

    2

    =

    Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

    3

    =

    Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

    4

    =

    Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

    6

    =

    Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

    8

    =

    Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

    n1

    3.2

    NEUER EMPFÄNGER

    D

    ‚R‘, wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt

     

     

     

    a

    Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

    Angaben bei Code Bestimmungsort

    1, 2, 3 und 4: eine gültige Verbrauchsteuernummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

    6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

    an..16

     

    b

    Name

    R

     

     

    an..182

     

    c

    Straße

    R

     

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    R

     

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    R

     

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    R

     

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    3.3

    ORT der Lieferung

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

     

     

     

    a

    Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

    Angaben bei Code Bestimmungsort

    1: eine gültige Verbrauchsteuernummer des Bestimmungssteuerlagers

    2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder andere Kennung

    an..16

     

    b

    Name

    C

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

     

    an..182

     

    c

    Straße

    C

    Für Feld 3.3c, 3.3e und 3.3f:

    ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

    ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    C

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    C

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    3.4

    AUSFUHRZOLLSTELLE

    C

    ‚R‘ bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6)

    (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

     

     

     

    a

    Dienststellenschlüsselnummer

    R

     

    Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist.

    Siehe Anhang II Codeliste 5.

    an8

    3.5

    NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

    C

    ‚R‘, um die Person zu identifizieren, die für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist, wenn die Kennziffer in Feld 3c „3“ oder „4“ lautet

     

     

     

    a

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    O

    Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

     

    an..14

     

    b

    Name

    R

     

     

    an..182

     

    c

    Straße

    R

     

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    R

     

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    R

     

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    R

     

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    3.6

    NEUER BEFÖRDERER

    O

    Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt

    Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

     

     

    a

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    O

     

     

    an..14

     

    b

    Name

    R

     

     

    an..182

     

    c

    Straße

    R

     

     

    an..65

     

    d

    Hausnummer

    O

     

     

    an..11

     

    e

    Postleitzahl

    R

     

     

    an..10

     

    f

    Stadt

    R

     

     

    an..50

     

    g

    NAD_LNG

    R

     

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    3.7

    BEFÖRDERUNGSDETAILS

    D

    ‚R‘, wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern

     

    99x

     

    a

    Beförderungsmittel/Container

    R

     

    Anzugeben ist/sind der/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8.

    n..2

     

    b

    Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

    C

    ‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

    (Siehe Feld 3.7a)

    Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

    an..35

     

    c

    Kennzeichen des Verschlusses

    D

    ‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

    Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

    an..35

     

    d

    Informationen zum Verschluss

    O

     

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

    an..350

     

    e

    Informationen zum Verschluss_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

     

    f

    Ergänzende Informationen

    O

     

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

    an..350

     

    g

    Ergänzende Informationen_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    3.8

    POSITIONSDATEN e-VD

    R

     

    Für alle Waren, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

    999x

     

    a

    Positionsnummer

    R

     

    Anzugeben ist die Positionsnummer der Ware im ursprünglichen, aufzuteilenden e-VD. Die Positionsnummer ist je „Angaben zur Aufteilung des e-VD“ nur einmal zu verwenden.

    n..3

     

    b

    Verbrauchsteuer-Produktcode

    R

     

    Anzugeben ist der jeweilige Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

    an..4

     

    c

    KN-Code

    R

     

    Anzugeben ist der am Tag der Meldung über die Aufteilung gültige KN-Code.

    n8

     

    d

    Menge

    R

     

    Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit). Siehe Anhang II Tabellen 11 und 12.

    Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger im Einzelfall gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

    Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

    n..15,3

     

    e

    Bruttogewicht

    R

     

    Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

    n..15,2

     

    f

    Nettogewicht

    R

     

    Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung.

    n..15,2

     

    i

    Steuerzeichen/Kennzeichen

    O

     

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

    an..350

     

    j

    Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

     

    k

    Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

    D

    ‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

    Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten.

    n1

     

    o

    Dichte

    C

    ‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

    Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C entsprechend Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

    n..5,2

     

    p

    Warenbeschreibung

    O

    Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

    Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

    an..350

     

    q

    Warenbeschreibung_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

     

    r

    Markenname

    D

    ‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen

    Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

    an..350

     

    s

    Markenname_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2

    3.8.1

    PACKSTÜCKE

    R

     

     

    99x

     

    a

    Art

    R

     

    Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

    an2

     

    b

    Anzahl

    C

    ‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet

    Wenn die Packstücke entsprechend Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

    n..15

     

    c

    Kennzeichen des Verschlusses

    D

    ‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

    Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

    an..35

     

    d

    Informationen zum Verschluss

    O

     

    Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

    an..350

     

    e

    Informationen zum Verschluss_LNG

    C

    ‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

    Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

    a2“

    6.

    Tabelle 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Zeile 3 wird wie folgt geändert:

    i)

    In Spalte D wird der Buchstabe „R“ durch den Buchstaben „C“ ersetzt.

    ii)

    In Spalte E wird der Text „‚R‘, wenn das Datenelement Nachrichtenart im entsprechenden elektronischen Verwaltungsdokument nicht auf „2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)“ gesetzt ist“ eingefügt.

    b)

    In Zeile 5 Spalte E wird der Text „‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5 und 8“ durch „‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 5“ ersetzt.

    c)

    In Zeile 7.1a wird Spalte F wie folgt geändert:

    i)

    Der Text „6 = Unrichtige Kennziffern in einem oder mehreren Datensätzen“ wird gestrichen.

    ii)

    Der Text „7 = Menge größer als in der Ermächtigung des registrierten Empfängers im Einzelfall genannt“ wird eingefügt.

    d)

    In Zeile 7.1b Spalte E wird 1der Text „‚O‘, wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung 3, 4 oder 5 lautet“ durch „‚O‘, wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung 1, 2, 3, 4, 5 oder 7 lautet“ ersetzt.


    ANHANG II

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    1.

    In Punkt 2 wird nach der Tabelle zwischen dem Text „In Feld 1 werden die letzten beiden Ziffern des Jahres angegeben, in dem die Beförderung förmlich genehmigt wird.“ und dem Text „In Feld 3 ist für jede Beförderung im Rahmen des EMCS eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber jede Beförderung im Rahmen des EMCS bedarf einer eigenen Nummer.“ der neue Text „Der Eintrag in Feld 2 ist der Liste ‚MITGLIEDSTAATEN‘ (Codeliste 3) zu entnehmen.“ eingefügt.

    2.

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   DIENSTSTELLENSCHLÜSSELNUMMER (COR)

    Die Dienststellenschlüsselnummer besteht aus dem Ländercode des Mitgliedstaats (aus Codeliste 4), gefolgt von einer aus sechs Zeichen gebildeten alphanumerischen nationalen Kombination, Beispiel IT0830AB.“

    3.

    In Punkt 8 wird folgende Zeile 5 eingefügt:

    „5

    Festinstallierte Transporteinrichtung“.

    4.

    In Punkt 11 wird folgende Zeile eingefügt:

    EPC

    CAT

    UNIT

    Beschreibung

    A

    P

    D

    „E930

    E

    2

    Additive der KN-Codes 3811 11, 3811 19 00 und 3811 90 00

    N

    N

    N“


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