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Document 32011R0214
Commission Regulation (EU) No 214/2011 of 3 March 2011 amending Annexes I and V to Regulation (EC) No 689/2008 of the European Parliament and of the Council concerning the export and import of dangerous chemicals
Verordnung (EU) Nr. 214/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Verordnung (EU) Nr. 214/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
ABl. L 59 vom 4.3.2011, p. 8–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2014; Aufgehoben durch 32012R0649
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008R0689 | Änderung | Anhang V | 01/05/2011 | |
Modifies | 32008R0689 | Änderung | Anhang I | 01/05/2011 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32012R0649 | 01/03/2014 |
4.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/8 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 214/2011 DER KOMMISSION
vom 3. März 2011
zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um, das von der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates (2) genehmigt wurde. |
(2) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien zu berücksichtigen, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (5) erlassen wurden. |
(3) |
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Entscheidungen, die für bestimmte Chemikalien im Rahmen des am 22. Mai 2001 unterzeichneten und mit Beschluss 2006/507/EG des Rates (6) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe („Stockholmer Übereinkommen“) getroffen wurden, und die daraufhin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (7) erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf diese Chemikalien zu berücksichtigen. Anhang V sollte auch geändert werden, um die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, die erlassen wurden, um die Ausfuhr bestimmter anderer Chemikalien als persistenter organischer Schadstoffe zu verbieten. |
(4) |
Die Stoffe Diphenylamin, Triazoxid und Triflumuron wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Da neue Anträge eingereicht wurden, die neue Beschlüsse über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfordern, sollten die Wirkstoffe nicht auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden, bevor die neuen Beschlüsse über den Status dieser Chemikalien vorliegen. |
(5) |
Die Stoffe Bifenthrin und Metam wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen; im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG wurden diese Stoffe identifiziert und zur Bewertung notifiziert. Als Ergebnis ist die Verwendung von Bifenthrin und Metam als Pestizide streng beschränkt, weil die Verwendung beider Stoffe fast vollständig untersagt ist, obwohl die Mitgliedstaaten diese Stoffe bis zu einem Beschluss im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG weiterhin zulassen dürfen. Bifenthrin und Metam sollten daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden. Da neue Anträge eingereicht wurden, die neue Beschlüsse über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfordern, sollten die Wirkstoffe nicht auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden, bevor die neuen Beschlüsse über den Status dieser Chemikalien vorliegen. |
(6) |
Der Stoff Carbosulfan wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass er nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. Die Aufnahme von Carbosulfan in Anhang I Teil 2 wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (8), gestellt wurde. Der Antragsteller hat diesen neuen Antrag zurückgezogen, so dass der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I Teil 2 nicht mehr besteht. Der Stoff Carbosulfan sollte deshalb in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden. |
(7) |
Der Stoff Trifluralin wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass er nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. Die Aufnahme dieses Stoffs in Anhang I Teil 2 wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde. Dieser neue Antrag führte nochmals zu dem Beschluss, den Stoff Trifluralin nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass Trifluralin weiterhin nicht als Pestizid verwendet werden darf und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I Teil 2 nicht mehr besteht. Der Stoff Trifluralin sollte deshalb in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden. |
(8) |
Der Stoff Chlorthal-dimethyl wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass er nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. |
(9) |
Die Chemikalien Chlordecon, Hexabrombiphenyl, Hexachlorcyclohexane, Lindan und Pentabromdiphenylether werden auf die in Anhang V Teil 1 enthaltene Liste der Chemikalien gesetzt, für die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ein Ausfuhrverbot gilt. Daher brauchen sie nicht mehr in den Teilen 1 und 2 von Anhang I aufgeführt zu werden, und die betreffenden Einträge sollten gestrichen werden. |
(10) |
Die Chemikalien Hexabrombiphenyl, Hexachlorcyclohexan (HCH) und Lindan sind bereits in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführt. Ihre Aufnahme in Anhang V Teil 1 der genannten Verordnung sollte daher in Anhang I Teil 3 berücksichtigt werden. |
(11) |
Die Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I und III (9) setzt die im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens getroffenen Entscheidungen zur Aufnahme von Chlordecon, Pentachlorbenzol, Hexabrombiphenyl, Hexachlorcyclohexan, Lindan, Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether in Anhang A Teil 1 des Stockholmer Übereinkommens um, indem diese Chemikalien in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden. Folglich sollten diese Chemikalien in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden. |
(12) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (10) wird die Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen aus der Europäischen Union in Drittländer verboten. Folglich sollten diese Chemikalien in die Liste der Chemikalien in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte der Eintrag für Quecksilberverbindungen in Anhang I Teil 1 geändert werden, um das Ausfuhrverbot für bestimmte Quecksilberverbindungen und den derzeitigen Status von Quecksilberverbindungen im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG zu berücksichtigen. |
(13) |
Die Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Um den Mitgliedstaaten und der Industrie genug Zeit für die Einleitung der notwendigen Maßnahmen für die Durchführung dieser Verordnung einzuräumen, sollte sie erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.
(3) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(4) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(5) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(6) ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1.
(7) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.
(8) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
(9) ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 29.
(10) ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75.
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Teil 3 wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1 werden die folgenden Einträge angefügt:
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2. |
In Teil 2 werden die folgenden Einträge angefügt:
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