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Document 32009R0123
Commission Regulation (EC) No 123/2009 of 10 February 2009 amending Regulation (EC) No 1266/2007 as regards conditions for movements of animals within the same restricted zone and the conditions for exempting animals from the exit ban provided for in Council Directive 2000/75/EC (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 123/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone und der Bedingungen für die Ausnahme von Tieren vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 123/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone und der Bedingungen für die Ausnahme von Tieren vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 40 vom 11.2.2009, p. 3–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0689
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32007R1266 | Änderung | Anhang 1 | 14/02/2009 | |
Modifies | 32007R1266 | Zusatz | Artikel 7.2BI | 14/02/2009 | |
Modifies | 32007R1266 | Änderung | Anhang 3 | 14/02/2009 | |
Modifies | 32007R1266 | Ersetzung | Artikel 7.4 | 14/02/2009 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32020R0689 | 21/04/2021 |
11.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 123/2009 DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone und der Bedingungen für die Ausnahme von Tieren vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 sowie Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen, der Durchführung von Impfprogrammen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (2) enthält Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie Beschränkungen für die Verbringung von Tieren in und aus den Schutz- und Überwachungszonen (der „Sperrzone“). |
(3) |
Anhang III der genannten Verordnung regelt die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG für empfängliche Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen. |
(4) |
Laut der Stellungnahme des wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA zu Vektoren und Impfstoffen (3) vom 27. April 2007 ist die Impfung ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit, zur Verhinderung klinischer Ausbrüche und damit zur Begrenzung der Verluste für Landwirte. |
(5) |
Durch die Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit wird der Immunstatus der empfänglichen Tierpopulation wesentlich geändert. Die Mitgliedstaaten sollten anhand der Ergebnisse der laufenden Blauzungenüberwachungsprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nachweisen, dass in einem Teil der Sperrzone keine allgemeinen oder spezifischen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren. Solche Überwachungsprogramme sollten eine passive klinische Überwachung und eine aktive laborgestützte Überwachung mindestens anhand der Beobachtung von Sentineltieren umfassen. |
(6) |
Die laborgestützte Überwachung anhand von Sentineltieren sollte sich nicht nur auf serologische Tests beschränken, sondern sie kann auch mittels anderer Diagnosemethoden durchgeführt werden, insbesondere durch Erreger-identifizierungstests. |
(7) |
Auch wenn kein Virus zirkuliert, sollte von der Impfung nicht abgeraten werden, und die präventive Impfung in Sperrzonen ohne Viruszirkulation sollte nicht behindert werden. Nach der Richtlinie 2000/75/EG ist die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit jedoch nur innerhalb der Schutzzone zulässig. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 werden Verbringungen von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der derselbe Virusserotyp bzw. dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern die zu verbringenden Tiere am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen, in der Annahme, dass diese Tiere kein zusätzliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen. |
(8) |
Gebiete, in denen geimpft wurde und in denen keine spezifischen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, stellen ein geringeres Risiko dar als die anderen Gebiete, die Teil der Sperrzone sind, und in denen Viruszirkulation vorliegt. Daher sollten die Mitgliedstaaten innerhalb der Schutzzonen die Gebiete abgrenzen dürfen, in denen geimpft wurde und in denen keine spezifischen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren. Die Absicht, diese Gebiete abzugrenzen, sollte der Kommission zusammen mit allen Informationen, die sie begründen, gemeldet werden. Auch den anderen Mitgliedstaaten sollte diese Abgrenzung mitgeteilt werden. |
(9) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung ist die Verbringung von Tieren aus einer Schutzzone in eine Überwachungszone unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone aus einem Teil dieser Zone, in dem das Virus zirkuliert, in einen Teil der Zone, in dem geimpft wurde und kein Virus zirkuliert, sollte unter ähnlichen Bedingungen zulässig sein, wie sie für die Verbringung von Tieren aus einer Schutzzone in eine Überwachungszone innerhalb derselben Sperrzone gelten, um so das Risiko der Virusausbreitung in den Teil der Sperrzone mit Impfung und ohne Viruszirkulation zu begrenzen. Daher sollten die derzeit geltenden Vorschriften für die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, geändert werden. |
(10) |
Die Verbringung von Tieren aus einem Teil einer Sperrzone mit Impfung und ohne Viruszirkulation in ein Gebiet außerhalb der Sperrzone ist derzeit unter denselben Bedingungen zulässig wie sie für die Verbringung von Tieren aus einer Sperrzone mit Viruszirkulation in ein Gebiet außerhalb der Sperrzone gelten. Angesichts des relativ geringen Risikos der Verbringung von Tieren aus einem Teil einer Sperrzone mit Impfung und ohne Viruszirkulation ist es jedoch sinnvoll, solche Verbringungen unter weniger strengen Bedingungen hinsichtlich des Virusidentifikationstests zuzulassen, der für bestimmte Kategorien geimpfter Tiere verlangt wird. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang I Nummer 1.1.2.1 erhält folgende Fassung: 1.1.2.1. Überwachung anhand von Sentineltieren:
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3. |
Anhang III Abschnitt A wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(2) ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.
(3) The EFSA Journal (2007) 479, 1-29.
(4) Die normale jährliche Serokonversionsrate in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 20 %. In der Gemeinschaft jedoch zirkuliert das Virus vor allem in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten (vom Frühlingsende bis Mitte Herbst). Daher ist die Rate von 2 % eine vorsichtige Schätzung der zu erwartenden monatlichen Serokonversionsrate.“