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Document 32006R2018

Verordnung (EG) Nr. 2018/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhrlizenzen für Milch und Milcherzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

ABl. L 384 vom 29.12.2006, p. 46–47 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 481–482 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/2018/oj

29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 2018/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhrlizenzen für Milch und Milcherzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Titel 2 Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (1) sind besondere Bestimmungen für die Zulassung der Einfuhrlizenzantragsteller festgelegt. Damit auch Marktteilnehmer aus Bulgarien und Rumänien („neue Mitgliedstaaten“) ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union Einfuhrlizenzen beantragen können, sind Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

(2)

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 ist den Marktteilnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten zu erlauben, Einfuhrlizenzen im Rahmen der in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 aufgeführten Zollkontingente ohne vorherige Zulassung zu beantragen.

(3)

Diese Marktteilnehmer müssen ihren Status und ihre regelmäßige Tätigkeit als Händler nachweisen. Beim Nachweis der Tätigkeit als Händler sollten die Antragsteller in den neuen Mitgliedstaaten als Bezugsjahr für die Handelstätigkeit 2005 statt 2006 wählen dürfen, wenn sie nachweisen können, dass sie die vorgeschriebenen Mengen Milcherzeugnisse im Jahr 2006 aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht ein- oder ausführen konnten.

(4)

Die Behörden der neuen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Januar 2007 eine Liste aller berechtigten Marktteilnehmer. Um die Antragsteller einfacher identifizieren zu können und die Übertragung von Lizenzen zu erleichtern, sind die für jeden Marktteilnehmer zu übermittelnden Angaben festzulegen. Außerdem ist den berechtigten Marktteilnehmern der neuen Mitgliedstaaten die Übertragung von Einfuhrlizenzen zu gestatten.

(5)

Daher sind bestimmte Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 vorzusehen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Mich und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Titel 2 Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 dürfen Marktteilnehmer, die in Bulgarien und Rumänien („neue Mitgliedstaaten“) niedergelassen sind, ohne vorherige Zulassung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung Einfuhrlizenzen für die Kontingente des Zeitraums 1. Januar bis 30. Juni 2007 beantragen.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 dürfen in den neuen Mitgliedstaaten niedergelassene Marktteilnehmer die Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kontingente nur in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung beantragen.

(2)   Ein Lizenzantrag ist nur gültig, wenn der Antragsteller folgende Unterlagen beifügt:

a)

den Nachweis, dass der Antragsteller im Jahr 2006 mindestens 25 Tonnen Milcherzeugnisse des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur wenigstens viermal im Jahr eingeführt bzw. ausgeführt hat;

b)

alle hinreichenden Identitätsnachweise und Auskünfte über die Eigenschaft des Antragstellers, insbesondere

i)

Betriebsbuchführungsunterlagen oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erstellte Steuerunterlagen,

ii)

die Umsatzsteuernummer, sofern dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist,

iii)

die Eintragung in das Handelsregister. sofern dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(3)   Für Absatz 2 Buchstabe a ist das Bezugsjahr 2005, wenn der betreffende Einführer nachweisen kann, dass er die erforderlichen Mengen Milcherzeugnisse im Jahr 2006 aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht ein- bzw. ausführen konnte.

(4)   Vorgänge im Rahmen des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gelten nicht als Ein- oder Ausfuhren im Sinne dieses Artikels.

Artikel 3

(1)   Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Januar 2007 die Listen der Marktteilnehmer, die für die Kontingente des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 gemäß Artikel 1 Einfuhrlizenzen beantragt haben und die Bedingungen von Artikel 2 erfüllen. Diese Listen werden, abgesehen von der Zulassungsnummer, nach dem Muster in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erstellt.

(2)   Die Kommission leitet die Listen nach Absatz 1 an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 dürfen für die Kontingente des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 erteilte Einfuhrlizenzen nur auf gemäß Abschnitt 2 der genannten Verordnung zugelassene oder in den Listen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen übertragen werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 926/2006 (ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 8).


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