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Document 32006R0473
Commission Regulation (EC) No 473/2006 of 22 March 2006 laying down implementing rules for the Community list of air carriers which are subject to an operating ban within the Community referred to in Chapter II of Regulation (EC) No 2111/2005 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 84 vom 23.3.2006, p. 8–13
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 10/04/2023; Aufgehoben durch 32023R0660
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32023R0660 | 11/04/2023 |
23.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 473/2006 DER KOMMISSION
vom 22. März 2006
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1) (im Folgenden „die Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Kapitel II der Grundverordnung legt Verfahren fest für die Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie Verfahren, die es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen erlauben, außerordentliche Maßnahmen zur Erlassung von Betriebsuntersagungen in ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen. |
(2) |
Es ist angezeigt, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um Einzelbestimmungen bezüglich dieser Verfahren festzulegen. |
(3) |
Insbesondere ist es angezeigt festzulegen, welche Informationen die Mitgliedstaaten vorzulegen haben, wenn sie bei der Kommission beantragen, eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung zu erlassen, die gemeinschaftliche Liste durch den Erlass einer Betriebsuntersagung, die Aufhebung einer geltenden Untersagung oder die Änderung der damit verknüpften Bedingungen zu aktualisieren. |
(4) |
Es ist erforderlich, die Bedingungen für die Ausübung der Verteidigungsrechte der Luftfahrtunternehmen festzulegen, die von Entscheidungen der Kommission zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste betroffen sind. |
(5) |
Im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Liste verpflichtet die Grundverordnung die Kommission, die Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls ein Dringlichkeitsverfahren durchzuführen. |
(6) |
Der Kommission sollten angemessene Informationen zu Betriebsuntersagungen vorgelegt werden, die von einem Mitgliedstaat als außerordentliche Maßnahme nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Grundverordnung erlassen wurden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses (2) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Grundverordnung genannten Verfahren fest.
Artikel 2
Anträge der Mitgliedstaaten zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste
(1) Ein Mitgliedstaat, der bei der Kommission beantragt, die gemeinschaftliche Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung zu aktualisieren, übermittelt der Kommission die in Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Informationen.
(2) Anträge nach Absatz 1 werden schriftlich an das Generalsekretariat der Kommission gerichtet. Die in Anhang A aufgeführten Informationen sind gleichzeitig den zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Energie und Verkehr der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln. Steht kein geeignetes elektronisches Verfahren zur Verfügung, wird dieselbe Information mit dem schnellsten praktikablen Alternativverfahren übermittelt.
(3) Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über ihre Vertreter im Flugsicherheitsausschuss gemäß den Verfahren der Geschäftsordnung des Ausschusses sowie die Europäische Agentur für Flugsicherheit.
Artikel 3
Gemeinsame Konsultation mit den Behörden, die für die Regulierungsaufsicht des betreffenden Luftfahrtunternehmens verantwortlich sind
(1) Ein Mitgliedstaat, der die Stellung eines Antrags bei der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung prüft, lädt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ein, sich an etwaigen Konsultationen mit den Behörden zu beteiligen, die für die Regulierungsaufsicht des betreffenden Luftfahrtunternehmens verantwortlich sind.
(2) Dem Erlass der in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung genannten Beschlüsse gehen, sofern angemessen und praktikabel, Konsultationen mit den Behörden voraus, die für die Regulierungsaufsicht des betreffenden Luftfahrtunternehmens verantwortlich sind. Wenn möglich, werden Konsultationen gemeinsam von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt.
(3) In Fällen, in denen die Dringlichkeit dies erfordert, können Konsultationen nach Erlass der in Absatz 2 genannten Beschlüsse durchgeführt werden. In diesem Fall wird die betreffende Behörde davon unterrichtet, dass eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 1 zur Annahme ansteht.
(4) Gemeinsame Konsultationen können durch Schriftwechsel durchgeführt werden und während Ortsterminen stattfinden, um gegebenenfalls eine Beweisaufnahme zu ermöglichen.
Artikel 4
Ausübung der Verteidigungsrechte der Luftfahrtunternehmen
(1) Prüft die Kommission den Erlass einer Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 der Grundverordnung, teilt sie dem betreffenden Luftfahrtunternehmen die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, die die Grundlage einer solchen Entscheidung bilden. Dem betreffenden Luftfahrtunternehmen wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung schriftlich gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen.
(2) Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über ihre Vertreter im Flugsicherheitsausschuss gemäß den Verfahren der Geschäftsordnung des Ausschusses. Auf Antrag wird dem Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt mündlich vorzutragen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Wo dies angezeigt ist, sollte der mündliche Vortrag vor dem Flugsicherheitsausschuss erfolgen. Während der Anhörung kann das Luftfahrtunternehmen auf eigenen Antrag von den Behörden unterstützt werden, die für die Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen verantwortlich sind.
(3) In dringlichen Fällen ist die Kommission nicht verpflichtet, nach Absatz 1 zu verfahren, bevor sie eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung erlässt.
(4) Erlässt die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 der Grundverordnung, teilt sie dies unverzüglich dem Luftfahrtunternehmen und den Behörden mit, die für die Regulierungsaufsicht über das betreffende Luftfahrtunternehmen verantwortlich sind.
Artikel 5
Durchsetzung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung der von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 der Grundverordnung erlassenen Entscheidungen ergreifen.
Artikel 6
Außerordentliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats
(1) Hat ein Mitgliedstaat einem Luftfahrtunternehmen eine sofortige Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet erteilt, wie dies nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung zulässig ist, teilt er dies unverzüglich der Kommission mit und übermittelt die in Anhang B aufgeführten Informationen.
(2) Hat ein Mitgliedstaat gegenüber einem Luftfahrtunternehmen eine Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder eine solche Betriebsuntersagung erteilt, wie dies nach Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung zulässig ist, teilt er dies unverzüglich der Kommission mit und übermittelt die in Anhang C aufgeführten Informationen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden schriftlich an das Generalsekretariat der Kommission gerichtet. Die in Anhang B oder C aufgeführten Informationen sind gleichzeitig den zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Energie und Verkehr der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln. Steht kein geeignetes elektronisches Verfahren zur Verfügung, wird dieselbe Information mit dem schnellsten praktikablen Alternativverfahren übermittelt.
(4) Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über ihre Vertreter im Flugsicherheitsausschuss gemäß den Verfahren der Geschäftsordnung des Ausschusses.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. März 2006
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.
(2) Eingerichtet durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).
ANHANG A
Von einem Mitgliedstaat bei Antragstellung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung zu übermittelnde Informationen
Ein Mitgliedstaat, der einen Antrag auf Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung stellt, übermittelt der Kommission die folgenden Informationen:
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Antragstellender Mitgliedstaat
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Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeuge
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Beantragte Entscheidung
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Antrag auf Erlass einer Betriebsuntersagung
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Antrag auf Aufhebung einer Betriebsuntersagung oder auf Änderung der zugehörigen Bedingungen
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Veröffentlichung
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ANHANG B
Mitteilung eines Mitgliedstaats über außerordentliche Maßnahmen, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung ergriffen wurden, um den Betrieb in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen
Ein Mitgliedstaat, der mitteilt, dass gegenüber einem Luftfahrtunternehmen eine Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung ausgesprochen wurde, teilt der Kommission die folgenden Informationen mit:
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Mitteilender Mitgliedstaat
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Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeuge
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Entscheidung
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Sicherheitsbedenken
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Veröffentlichung
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ANHANG C
Mitteilung eines Mitgliedstaats zu außerordentlichen Maßnahmen, deren Ergreifen nach Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung erlaubt ist, um eine Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet aufrechtzuerhalten oder zu erteilen, wenn die Kommission beschlossen hat, ähnliche Maßnahmen nicht in die gemeinschaftliche Liste aufzunehmen
Ein Mitgliedstaat, der mitteilt, dass gegenüber einem Luftfahrtunternehmen eine Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten oder ausgesprochen wurde, übermittelt der Kommission die folgenden Informationen:
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Mitteilender Mitgliedstaat
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Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeuge
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Bezugnahme auf die Entscheidung der Kommission
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Den Mitgliedstaat betreffendes spezifisches Sicherheitsproblem |