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Document 32006R0388
Council Regulation (EC) No 388/2006 of 23 February 2006 establishing a multiannual plan for the sustainable exploitation of the stock of sole in the Bay of Biscay
Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya
Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya
ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 288–291
(MT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 65 vom 7.3.2006, p. 1–4
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 25/03/2019; Aufgehoben durch 32019R0472
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32009R1224 | Aussetzung | CH 4 | 01/01/2011 | |
Repealed by | 32019R0472 | 26/03/2019 |
7.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 388/2006 DES RATES
vom 23. Februar 2006
mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) weisen darauf hin, dass beim Seezungenbestand in den ICES-Gebieten VIIIa und VIIIb die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen Grad erreicht hat, der die Anzahl geschlechtsreifer Fische im Meer auf einen Stand hat zurückgehen lassen, bei dem eine Wiederauffüllung der Bestände durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist, und diese Bestände mithin vom Zusammenbruch bedroht sind. |
(2) |
Es müssen auch Maßnahmen zur Einführung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Seezungenbestand im Golf von Biskaya gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) getroffen werden. |
(3) |
Ziel des Plans ist es, die Nutzung des Biskaya-Seezungenbestands unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen sicherzustellen. |
(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 heißt es unter anderem, dass die Gemeinschaft zur Erreichung dieses Ziels den Vorsorgeansatz anwendet, indem sie Maßnahmen ergreift, die die lebenden aquatischen Ressourcen schützen und erhalten, ihre nachhaltige Nutzung sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen. Die Gemeinschaft sollte sich für die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung einsetzen und ihren Beitrag zu effizienten Fischereitätigkeiten innerhalb einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft leisten, die den von der Fischerei auf Biskaya-Seezunge Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung tragen. |
(5) |
Zur Verwirklichung dieses Ziels muss die fischereiliche Sterblichkeit so begrenzt werden, dass sie von einem Jahr zum nächsten mit großer Wahrscheinlichkeit abnimmt. |
(6) |
Eine solche Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für den betreffenden Bestand und durch eine Regelung erreichen, die den Fischereiaufwand für diesen Bestand so weit begrenzt, dass ein Überschreiten der TAC unwahrscheinlich ist. |
(7) |
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei hat für den Seezungenbestand im Golf von Biskaya eine vorsorgliche Biomasse von 13 000 Tonnen empfohlen. |
(8) |
Der Biskaya-Seezungenbestand nähert sich den vorsorglichen Biomassewerten an; um diese Werte in nächster Zeit erreichen zu können, muss keine umfassende Aufwandssteuerungsregelung angewandt werden. Es empfiehlt sich jedoch, Maßnahmen zur Begrenzung der Gesamtkapazität der wichtigsten Flotten für die Befischung dieses Bestands festzulegen, um diese Kapazität mit der Zeit zu verringern, wodurch sichergestellt wird, dass sich die Bestände erholen und eine Zunahme des Fischereiaufwands in Zukunft verhindert wird. |
(9) |
Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (3) sind zusätzliche Kontrollmaßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND ZIELE
Artikel 1
Gegenstand der Verordnung
(1) Diese Verordnung legt einen Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (nachstehend „Biskaya-Seezunge“ genannt) fest.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Golf von Biskaya“ die Gebiete VIIIa und VIIIb entsprechend der Abgrenzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES).
Artikel 2
Ziel des Bewirtschaftungsplans
(1) Ziel des Plans ist es, dass die Biomasse des Laicherbestands der Biskaya-Seezunge im Jahr 2008 oder früher über den Vorsorgewert von 13 000 t hinaus anwächst und dass anschließend die nachhaltige Nutzung des Bestands gewährleistet ist.
(2) Dieses Ziel wird durch eine schrittweise Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit des Bestands erreicht.
Artikel 3
Legislative Maßnahmen und jährliche Festsetzung der TAC
(1) Ergibt die Bewertung des ICES, dass die Biomasse des Laicherbestands den Vorsorgewert von 13 000 t erreicht hat oder darüber hinaus angewachsen ist, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit,
a) |
einen Langzeitzielwert für die fischereiliche Sterblichkeit und |
b) |
eine Senkungsrate für die fischereiliche Sterblichkeit, die so lange gilt, bis der gemäß Buchstabe a beschlossene Wert der fischereilichen Sterblichkeit erreicht ist. |
(2) Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die TAC für Biskaya-Seezunge für das kommende Jahr.
KAPITEL II
ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN
Artikel 4
Verfahren zur Festsetzung der TAC
(1) Liegt die Biomasse des Laicherbestands der Biskaya-Seezunge nach Schätzungen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts des ICES unter 13 000 t, so beschließt der Rat eine TAC in einer Höhe, die nach Schätzungen des STECF dazu führt, dass die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gilt, im Vergleich zur vorjährigen fischereilichen Sterblichkeit um 10 % reduziert wird.
(2) Liegt die Biomasse des Laicherbestands der Biskaya-Seezunge nach Schätzungen des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts des ICES bei 13 000 t oder darüber, so beschließt der Rat eine TAC in einer Höhe, die nach Schätzungen des STECF dem höheren der beiden folgenden Werte entspricht:
a) |
der TAC, deren Anwendung mit der vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b beschlossenen Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit vereinbar ist; |
b) |
der TAC, deren Anwendung den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beschlossenen Zielwert der fischereilichen Sterblichkeit ergibt. |
(3) Sollte sich unter Anwendung der Absätze 1 oder 2 des vorliegenden Artikels eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % über der TAC des Vorjahres liegt.
(4) Sollte sich unter Anwendung der Absätze 1 oder 2 eine TAC ergeben, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % niedriger als die TAC des Vorjahres ist.
KAPITEL III
BESCHRÄNKUNG DES FISCHEREIAUFWANDS
Artikel 5
Besondere Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereitätigkeiten, die dazu führen, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, pro Kalenderjahr in den ICES-Gebieten VIIIa und VIIIb mehr als 2 000 kg Seezunge fangen und an Bord behalten, einer Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge unterliegen. Diese Erlaubnis entspricht der besonderen Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (4).
(2) Schiffe, die nicht über eine Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge verfügen, dürfen in den ICES-Gebieten VIIIa und VIIIb nicht mehr als 100 kg pro Fangfahrt fangen und an Bord behalten, umladen oder anlanden.
(3) Jeder Mitgliedstaat berechnet die Gesamtbruttoraumzahl seiner Schiffe, die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 mehr als 2 000 kg Biskaya-Seezunge angelandet haben. Dieser Wert wird der Kommission mitgeteilt.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb von 30 Tagen Unterlagen mit den Fangaufzeichnungen der Schiffe, denen eine Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge erteilt worden ist.
(5) Die Mitgliedstaaten berechnen jedes Jahr die Gesamtbruttoraumzahl der Schiffe, die über eine Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge verfügen und die seit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (5) mit öffentlichen Zuschüssen endgültig stillgelegt wurden.
(6) Die Mitgliedstaaten erteilen ihren Schiffen nur dann Fangerlaubnisse für Biskaya-Seezunge, wenn die Gesamtkapazität dieser Schiffe nicht größer ist als die Differenz zwischen der gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmten Gesamtkapazität und der gemäß Absatz 5 bestimmten Kapazität der endgültig stillgelegten Schiffe.
(7) Hat die Kommission anhand von wissenschaftlichen Gutachten des STECF festgestellt, dass der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 erreicht worden ist, so erteilen die Mitgliedstaaten ihren Schiffen abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels nur dann Fangerlaubnisse für Biskaya-Seezunge, wenn die Gesamtkapazität dieser Schiffe die Gesamtkapazität derjenigen Schiffe, die im Vorjahr über Fangerlaubnisse für Biskaya-Seezunge verfügten, nicht überschreitet.
(8) Fangerlaubnisse für Biskaya-Seezunge gelten für ein Kalenderjahr; neue Fangerlaubnisse werden während des Fischwirtschaftsjahres nicht erteilt.
(9) Abweichend von Absatz 8 dürfen neue Fangerlaubnisse jedoch erteilt werden, sofern einem oder mehreren Schiffen mit gleicher Gesamtbruttoraumzahl, wie sie das Schiff bzw. die Schiffe, die neue Fangerlaubnisse erhalten, aufweisen, gleichzeitig entsprechende Fangerlaubnisse entzogen werden.
Artikel 6
Alternatives Verfahren für die Fischereiaufwandssteuerung
(1) Abweichend von Artikel 5 kann ein Mitgliedstaat, dessen Quote für Biskaya-Seezunge weniger als 10 % der TAC beträgt, eine andere Methode zur Steuerung des Fischereiaufwands anwenden. Bei dieser Methode ist ein Bezugsniveau für den Fischereiaufwand festzulegen, das dem Fischereiaufwand im Jahr 2005 entspricht. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Jahr 2006 und in den folgenden Jahren der Fischereiaufwand das Bezugsniveau nicht übersteigt.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der von der Ausnahme nach Absatz 1 Gebrauch macht, kann von der Kommission aufgefordert werden, einen Bericht über die Umsetzung einer anderen Methode zur Steuerung des Fischereiaufwands vorzulegen. Die Kommission leitet diesen Bericht an alle anderen Mitgliedstaaten weiter.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der Fischereiaufwand gleich der Summe der Produkte pro Kalenderjahr, berechnet für jedes Fischereifahrzeug, unter Berücksichtigung der installierten Maschinenleistung in Kilowatt und der Anzahl Fangtage in dem betreffenden Gebiet.
(4) Im Jahr 2009 und anschließend alle drei Jahre entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über eine Überprüfung der in Absatz 1 festgelegten Bezugsniveaus. Mit einer solchen Überprüfung soll eine angemessene Aufteilung der Fangmöglichkeiten sichergestellt werden.
(5) Der nach Absatz 1 festgelegte jährliche maximale Fischereiaufwand kann auf Antrag eines Mitgliedstaats von der Kommission angepasst werden, damit der Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten für Biskaya-Seezunge voll ausschöpfen kann. Dem Antrag sind Angaben bezüglich Verfügbarkeit von Quoten und Aufwand beizufügen. Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags.
KAPITEL IV
ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN
Artikel 7
Fehlermarge
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (6) beträgt die zulässige Fehlermarge bei der Schätzung der Mengen (in kg Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Biskaya-Seezungen 8 % der im Logbuch eingetragenen Mengen. Es gilt der vom Flaggenmitgliedstaat festgelegte Umrechnungsfaktor.
Artikel 8
Wiegen der Anlandungen
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen sicher, dass alle Mengen Seezunge über 300 kg hinaus, die im Golf von Biskaya gefangen werden, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen werden.
Artikel 9
Vorherige Meldung
Beabsichtigt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich im Golf von Biskaya aufgehalten hat, eine beliebige Menge der an Bord befindlichen Seezungen umzuladen oder in einem Hafen oder an einem Anlandeort in einem Drittstaat anzulanden, so meldet er den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder der Anlandung in einem Drittstaat
a) |
den Namen des Hafens oder des Anlandeortes; |
b) |
die voraussichtliche Ankunftszeit in diesem Hafen oder an diesem Anlandeort; |
c) |
die Mengen (in kg Lebendgewicht) aller Arten, von denen mehr als 50 kg an Bord sind. |
Diese Meldung kann auch von einem Vertreter des Kapitäns des Fischereifahrzeugs gemacht werden.
Artikel 10
Getrennte Aufbewahrung von Gemeiner Seezunge
(1) Es ist verboten, Gemeine Seezunge an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in einzelnen Kisten oder anderen Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Seezungenfänge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.
Artikel 11
Transport von Gemeiner Seezunge
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 gefangenen und im betreffenden Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Gemeine Seezunge über 300 kg hinaus vor einem Weitertransport gewogen werden.
(2) Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen Mengen Gemeine Seezunge über 300 kg hinaus, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen dieser Art eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung beigefügt. Die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung findet keine Anwendung.
KAPITEL V
FOLGEMASSNAHMEN
Artikel 12
Bewertung der Bewirtschaftungsmaßnahmen
Die Kommission holt beim STECF ein wissenschaftliches Gutachten ein, aus dem hervorgeht, welche Fortschritte in Bezug auf die Ziele des Bewirtschaftungsplans im dritten Anwendungsjahr dieser Verordnung und danach alle drei Jahre zu verzeichnen sind. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit über alternative Maßnahmen zur Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels.
Artikel 13
Besondere Umstände
Stellt der STECF fest, dass sich die Fortpflanzungsfähigkeit des Laicherbestands der Biskaya-Seezunge abschwächt, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine TAC, die unter der in Artikel 4 vorgesehenen TAC liegt.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. GEHRER
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(3) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(4) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
(5) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).
(6) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).