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Document 32006D0552

    2006/552/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. August 2006 zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Laboratorien, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3447) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 217 vom 8.8.2006, p. 29–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1064–1065 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429 und 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/552/oj

    8.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 217/29


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 3. August 2006

    zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Laboratorien, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3447)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/552/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) zu treffen sind, sowie Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte für diese Krankheit festgelegt.

    (2)

    Die Präventivmaßnahmen der Richtlinie 2003/85/EG sehen unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass der Umgang mit lebenden MKS-Viren zu Zwecken der Herstellung entweder inaktivierter Antigene für die Impfstoffproduktion oder gebrauchsfertiger Impfstoffe und zu damit verbundenen Forschungszwecken ausschließlich in den zugelassenen Einrichtungen und Labors erfolgt, die in Anhang XI Teil B der Richtlinie aufgeführt sind.

    (3)

    Die zuständigen Behörden Deutschlands haben die Kommission offiziell über Änderungen in Bezug auf die nationalen Hersteller von MKS-Impfstoffen in Kenntnis gesetzt. Deutschland hat die erforderlichen Garantien für die Sicherheit des Laboratoriums in seinem Hoheitsgebiet erneuert.

    (4)

    Aus Sicherheitsgründen ist es angezeigt, die in der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführte Liste der Laboratorien, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind, stets auf dem neuesten Stand zu halten.

    (5)

    Entsprechend ist es erforderlich, die in Teil B des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG enthaltene Liste der Laboratorien, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind, durch die Liste im Anhang zu dieser Entscheidung zu ersetzen.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Teil B des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 3. Juli 2006.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. August 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2005/615/EG der Kommission (ABl. L 213 vom 18.8.2005, S. 14).


    ANHANG

    Anhang XI Teil B der Richtlinie 2003/85/EG erhält folgende Fassung:

    „Laboratorien, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind

    Mitgliedstaat, in dem das Labor ansässig ist

    Labor

    ISO-Code

    Bezeichnung

    DE

    Deutschland

    Intervet International GmbH, Köln

    FR

    Frankreich

    Merial, S.A.S., Laboratoire IFFA, Lyon

    GB

    Vereinigtes Königreich

    Merial, S.A.S., Pirbright Laboratory, Pirbright

    NL

    Niederlande

    CIDC-Lelystad,

    Central Institute for Animal Disease Control, Lelystad“


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