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Document 32005R1238
Commission Regulation (EC) No 1238/2005 of 28 July 2005 amending Regulation (EC) No 85/2004 laying down the marketing standard for apples
Verordnung (EG) Nr. 1238/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel
Verordnung (EG) Nr. 1238/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel
ABl. L 200 vom 30.7.2005, p. 22–31
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 306M vom 15.11.2008, p. 367–376
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1221
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32004R0085 | Änderung | Artikel 2 | 01/08/2005 | |
Modifies | 32004R0085 | Änderung | Anhang | 01/08/2005 | |
Modifies | 32004R0085 | Änderung | Artikel 4 | 01/08/2005 |
30.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1238/2005 DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 85/2004 der Kommission (2) sieht insbesondere eine Herabsetzung der Mindestgröße am 1. August 2005 vor, so dass sie derjenigen in der Norm der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) FFV-50 entspricht. |
(2) |
In der Arbeitsgruppe der UN/ECE für die Normung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung ist die Aufnahme eines Reifekriteriums auf der Grundlage des Zuckergehalts in die Norm (UN/ECE) FFV-50 vorgeschlagen worden. |
(3) |
In Anbetracht der Tatsache, dass die Mindestgröße auch ein Reifekriterium ist, ist die Möglichkeit zu prüfen, diese beiden Reifekriterien bestmöglich in die Vermarktungsnorm für Äpfel aufzunehmen. |
(4) |
Da sich diese Prüfung auf mindestens drei Wirtschaftsjahre erstrecken soll, ist die Herabsetzung der Mindestgröße auf den 1. Juni 2008 zu verschieben und sind die Übergangsmaßnahmen für die Größensortierung bis zum 31. Mai 2008 zu verlängern. |
(5) |
Es ist jedoch das berechtigte Vertrauen derjenigen Marktbeteiligten zu schützen, die Verträge in der Annahme geschlossen haben, dass die neuen Bestimmungen zur Herabsetzung der Mindestgröße ab 1. August 2005 gelten werden. |
(6) |
In dem Bemühen um Klarheit ist zu präzisieren, dass bei Verwendung einer Handelsmarke zum Verkauf eines Erzeugnisses auch der Name der Sorte oder das Synonym angegeben werden muss. |
(7) |
Die Liste der Sorten in der Anlage der Norm enthält einige Fehler. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 85/2004 ist entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 85/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 einleitender Satz wird das Datum „31. Juli 2005“ durch das Datum „31. Mai 2008“ ersetzt. |
2. |
In Artikel 4 Absatz 2 wird das Datum „1. August 2005“ durch das Datum „1. Juni 2008“ ersetzt. |
3. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Diejenigen Marktbeteiligten, die vor dem 1. August 2005 Verträge auf der Grundlage des Anhangs Abschnitt III Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 geschlossen haben, können die unter diese Verträge fallenden Äpfel jedoch gemäß den Bestimmungen der vorgenannten Absätze vermarkten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juli 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).
ANHANG
Abschnitt 4 der Anlage zum Anhang der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung: „Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde, sofern der Sortenname oder sein Synonym auf dem Etikett angegeben wird.“ |
2. |
Die Tabelle mit der nicht erschöpfenden Liste erhält folgende Fassung:
|
(1) Mindestens 20 % Rotfärbung in den Klassen I und II.
(2) Bei der Sorte Jonagold müssen Früchte der Klasse II jedoch auf mindestens einem Zehntel der Schale rot gestreift sein.