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Document 31998F0429

    98/429/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Schaffung eines Mechanismus zur gemeinsamen Bewertung der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstands der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Inneres durch die Beitrittsländer

    ABl. L 191 vom 7.7.1998, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/1998/429/oj

    31998F0429

    98/429/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Schaffung eines Mechanismus zur gemeinsamen Bewertung der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstands der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Inneres durch die Beitrittsländer

    Amtsblatt Nr. L 191 vom 07/07/1998 S. 0008 - 0009


    GEMEINSAME MASSNAHME vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Schaffung eines Mechanismus zur gemeinsamen Bewertung der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstands der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Inneres durch die Beitrittsländer (98/429/JI)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b),

    gestützt auf die Schlußfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates von 1993 in Kopenhagen und von 1997 in Luxemburg,

    gestützt auf die Schlußfolgerungen der Tagung des Rates vom 19. März 1998 in Brüssel,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es empfiehlt sich, einen Mechanismus zu schaffen, der es Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, im Rahmen des Rates gemeinsam die Übernahme, Anwendung und effiziente Umsetzung des Besitzstandes der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Inneres durch die Beitrittsländer zu bewerten.

    Diese Bewertungen sollten von der Kommission bei der Anpassung der Prioritäten und Ziele der Beitrittspartnerschaften und in den bestehenden Strukturen der Europäischen Union bei künftigen Beitrittsberatungen berücksichtigt werden -

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Ziel

    (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaft und der bestehenden Strukturen für die Festlegung des Standpunkts, den die Mitgliedstaaten in Beitrittsverhandlungen einnehmen, wird gemäß den nachstehenden Bestimmungen ein Mechanismus zur gemeinsamen Bewertung der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstands der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Inneres durch die Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind ("Beitrittsländer"), geschaffen.

    (2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß seine nationalen Behörden uneingeschränkt an der Umsetzung des im Rahmen dieser gemeinsamen Maßnahme geschaffenen Mechanismus zur gemeinsamen Bewertung ("Bewertungsmechanismus") mitarbeiten.

    Artikel 2

    Sachverständigengruppe

    (1) Eine Sachverständigengruppe, die gemäß der Geschäftsordnung des Rates unter der Aufsicht des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) eingesetzt wird, hat die Aufgabe, gemeinsame Bewertungen der Lage in den Beitrittsländern hinsichtlich der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstands der Union in den Bereichen Justiz und Inneres auszuarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten.

    (2) In enger Zusammenarbeit mit der Kommission können ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Ausarbeitung und Aktualisierung umfassender Berichte betreffend ein spezielles Beitrittsland als Grundlage für die Bewertungen nach Absatz 1 besonders unterstützen, wobei die gemäß Artikel 3 zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen sind.

    (3) Die Sachverständigengruppe vermeidet Überschneidungen mit bisherigen Arbeiten und mit anderen Tätigkeiten der Union in diesem Bereich.

    Artikel 3

    Zusammenstellung von Informationen

    (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen der Sachverständigengruppe alles sachdienliche Material über die Übernahme, Anwendung und effiziente Umsetzung des Besitzstands der Union in den Bereichen Justiz und Inneres durch die Beitrittsländer zur Verfügung, damit die Gruppe gemeinsame Bewertungen der Lage in den einzelnen Beitrittsländern und eine Beurteilung möglicher Problembereiche ausarbeiten und aktualisieren kann.

    (2) Die Bewertungen nach Absatz 1 stützen sich zunächst auf:

    - Informationen, die die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer unmittelbaren Arbeitserfahrungen mit den Beitrittsländern einzeln oder gemeinsam vorlegen, einschließlich Informationen, die im Rahmen von Schengen vorliegen;

    - gegebenenfalls Berichte von Botschaften der Mitgliedstaaten und Delegationen der Kommission in den Beitrittsländern, erforderlichenfalls auf der Grundlage eines von der Sachverständigengruppe auszuarbeitenden Fragebogens;

    - Informationen, die der Kommission aufgrund ihrer Rolle im gesamten Beitrittsprozeß vorliegen, einschließlich von Berichten über Missionen im Rahmen des PHARE-Programms;

    - Berichte des Europarats über die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen des Europarates und Berichte aus anderen Quellen, die im Hinblick auf den Inhalt des Besitzstands als relevant betrachtet werden.

    (3) Werden zusätzliche Informationen als nötig erachtet, so werden Ad-hoc-Gruppen von Vertretern und Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission gebildet, die weitere Missionen zu spezifischen Aspekten durchführen, ohne jedoch die Beitrittsländer zu überlasten. Über die Durchführung derartiger Missionen und die Zusammensetzung der Ad-hoc-Gruppen, den Zeitplan und das Mandat der Missionen entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Anraten der Sachverständigengruppe in enger Zusammenarbeit mit der Kommission.

    Artikel 4

    Fortschritte und Ergebnisse des Bewertungsmechanismus

    (1) Die Sachverständigengruppe erstattet dem Rat über den AStV und in enger Zusammenarbeit mit dem nach Artikel K.4 des Vertrags eingesetzten Ausschuß und anderen am Erweiterungsprozeß beteiligten Ratsgremien über die Fortschritte und die Ergebnisse der Bewertungen Bericht. Ferner unterrichtet die Gruppe die übrigen einschlägigen Ratsgremien über ihre Tätigkeit.

    (2) Die Kommission wird ersucht, die gemeinsamem Bewertungen bei ihren Vorschlägen für wesentliche Anpassungen der Prioritäten und Ziele der Beitrittspartnerschaften, die dem Rat gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften (1) zum Beschluß unterbreitet werden, zu berücksichtigen. Außerdem werden diese Bewertungen in den bestehenden Strukturen der Europäischen Union bei künftigen Erweiterungsgesprächen berücksichtigt.

    Artikel 5

    Überprüfung des Bewertungsmechanismus

    Spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Maßnahme prüft der Rat das Funktionieren und den Anwendungsbereich des Bewertungsmechanismus und nimmt gegebenenfalls Anpassungen vor.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Gemeinsame Maßnahme tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

    Artikel 7

    Veröffentlichung

    Diese Gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. COOK

    (1) ABl. L 85 vom 20. 3. 1998, S. 1.

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