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Document 31994D0465

    94/465/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1994 über die Liste der Betriebe in Botswana, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 190 vom 26.7.1994, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/465/oj

    31994D0465

    94/465/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1994 über die Liste der Betriebe in Botswana, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 190 vom 26/07/1994 S. 0025 - 0025
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0154
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0154


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 1994 über die Liste der Betriebe in Botswana, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR) (94/465/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, und von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um für die Ausfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft die Genehmigung zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

    Botswana hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG die Informationen über einen Betrieb übermittelt, der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist.

    Der Betrieb, der Gegenstand einer Gemeinschaftsbesichtigung an Ort und Stelle war, bietet hygienisch ausreichende Garantien und kann somit in eine erste Liste der Betriebe aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zugelassen werden kann.

    Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus diesem Betrieb, der in der Liste im Anhang angegeben ist, unterliegt weiterhin den einschlägigen Vorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere auch anderen, veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft ist aus dem im Anhang genannten Betrieb von Botswana zugelassen.

    (2) Die aus diesen Betrieben stammenden Einfuhrwaren unterliegen auch anderen, veterinärpolizeilichen Vorschriften der Gemeinschaft.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. Juli 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

    ANHANG

    LISTE DER BETRIEBE

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