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Document 31969L0169

Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr

ABl. L 133 vom 4.6.1969, p. 6–8 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(I) S. 232 - 234

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2008; Aufgehoben durch 32007L0074

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1969/169/oj

31969L0169

Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr

Amtsblatt Nr. L 133 vom 04/06/1969 S. 0006 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0010
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0218
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0010
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0232
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0017
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0019
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0019


II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT RICHTLINIE DES RATES vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr (69/169/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auch nach Vollendung der Zollunion, die zur Beseitigung der Zölle und der meisten Abgaben gleicher Wirkung im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten geführt hat, müssen in diesem Handelsverkehr, bis zu einer weitgehenden Harmonisierung der indirekten Steuern, die Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Entlastung der Ausfuhr beibehalten werden.

Der Bevölkerung der Mitgliedstaaten sollte schon vor dieser Harmonisierung die Realität des Gemeinsamen Marktes stärker zum Bewusstsein gebracht werden ; zu diesem Zweck sind Maßnahmen zur weitergehenden Liberalisierung der Einfuhrbesteuerung im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu ergreifen ; die Notwendigkeit solcher Maßnahmen ist von Mitgliedern des Europäischen Parlaments wiederholt betont worden.

Erleichterungen dieser Art für den Reiseverkehr sind ein weiterer Schritt auf dem Wege zur gegenseitigen Öffnung der Märkte der Mitgliedstaaten und zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse.

Diese Erleichterungen müssen sich auf die nichtkommerzielle Einfuhr von Waren durch Reisende beschränken ; da im Regelfall diese Waren im Herkunftsland (Ausreiseland) nur steuerbelastet erworben werden können, wird dadurch, daß das Einreiseland in dem vorgesehenen Umfang auf die Erhebung von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr verzichtet, eine Doppelbesteuerung verhindert, ohne daß dies zu einer Nichtbesteuerung führt.

Eine Gemeinschaftsregelung über Erleichterungen für die Einfuhrbesteuerung erweist sich auch im Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft als notwendig -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft werden Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr befreit, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person fünfundzwanzig Rechnungseinheiten nicht übersteigt.

(2) Für Reisende unter fünfzehn Jahren können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag bis auf zehn Rechnungseinheiten verringern.

(3) Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Person den Betrag von fünfundzwanzig Rechnungseinheiten bzw. den nach Absatz 2 festgesetzten Betrag, so wird die Befreiung bis zur Höhe dieser Beträge für diejenigen Waren gewährt, für die bei getrennter Einfuhr diese Befreiung hätte gewährt werden können ; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.

Artikel 2

(1) Im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten werden Waren, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages erfuellen und die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr befreit, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person fünfundsiebzig Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Diese Befreiung wird auch dann gewährt, wenn dieser Reiseverkehr durch ein Gebiet führt, das nicht Gebiet eines Mitgliedstaats ist.

(2) Für Reisende unter fünfzehn Jahren können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag bis auf zwanzig Rechnungseinheiten verringern.

(3) Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Person den Betrag von fünfundsiebzig Rechnungseinheiten bzw. den nach Absatz 2 festgesetzten Betrag, so wird die Befreiung bis zur Höhe dieser Beträge für diejenigen Waren gewährt, für die bei getrennter Einfuhr diese Befreiung hätte gewährt werden können ; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.

Artikel 3

Zur Anwendung dieser Richtlinie gilt folgendes: 1. Bei Ermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Freibeträge wird der Wert der persönlichen Reiseausrüstung, die vorübergehend eingeführt oder im Anschluß an ihre vorübergehende Ausfuhr wiedereingeführt wird, ausser Ansatz gelassen.

2. Als Einfuhren, die keinen kommerziellen Charakter haben, gelten solche,

a) die gelegentlich erfolgen und

b) die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Reisenden oder in ihrem Haushalt, oder die als Geschenk bestimmt sind ; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Eigenart noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

Artikel 4

(1) Unbeschadet der einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für Reisende, die ihren Wohnsitz ausserhalb Europas haben, setzt jeder Mitgliedstaat für die Befreiung von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Waren folgende mengenmässige Begrenzungen fest:

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(2) Reisenden unter fünfzehn Jahren kann für die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) genannten Waren keine Befreiung gewährt werden.

(3) Im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten mengenmässigen Begrenzungen und unter Berücksichtigung der Einschränkung des Absatzes 2 wird der Wert der in Absatz 1 aufgeführten Waren bei der Ermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Freibeträge ausser Ansatz gelassen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten können Wert und/oder Menge der zu befreienden Waren niedriger festsetzen, wenn diese Waren wie folgt eingeführt werden: - im Rahmen des Grenzverkehrs,

- durch das Personal der im grenzueberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmittel,

- durch die Angehörigen der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, einschließlich des Zivilpersonals, sowie durch deren Ehegatten und durch die unterhaltsberechtigten Kinder, sofern diese Personen in einem anderen Mitgliedstaat stationiert sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können Waren, die unter die Tarifnummern 71.07 und 71.08 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, von der Befreiung ausschließen.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Warenmengen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und d) für Reisende, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat einreisen, niedriger festsetzen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die geeignet sind, zu verhindern, daß für Lieferungen an Reisende, deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat gelegen ist und auf welche die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung Anwendung findet, steuerliche Entlastungen gewährt werden.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Inlandswährung, der sich bei Umrechnung der in den Artikeln 1 und 2 in Rechnungseinheiten genannten Beträge ergibt, auf- bzw. abrunden.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1970 nachzukommen.

(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, die er zur Anwendung dieser Richtlinie erlässt.

Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN

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