EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 12012J006

AKTEüber die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft - Artikel 6

ABl. L 112 vom 24.4.2012, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 300 vom 9.11.2013, p. 23–24 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2012/act_1/art_6/sign

24.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/6


AKTE

über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

ERSTER TEIL

GRUNDSÄTZE

Artikel 6

(1)   Die von der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines Drittlandes geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen sind für Kroatien nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte bindend.

(2)   Kroatien verpflichtet sich, den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern oder mit einer internationalen Organisation geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen nach Maßgabe dieser Akte beizutreten.

Soweit in spezifischen in Unterabsatz 1 genannten Abkommen nichts anderes festgelegt ist, wird dem Beitritt Kroatiens zu diesen Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern bzw. der betreffenden internationalen Organisation, zugestimmt. Die Kommission oder, wenn sich das Abkommen ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“), handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss aus. Die Kommission bzw. der Hohe Vertreter, je nachdem, was angemessen ist, unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss.

Dieses Verfahren gilt unbeschadet der Ausübung der eigenen Zuständigkeiten der Union und berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen.

(3)   Ab dem Tag des Beitritts und bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten erforderlichen Protokolle wendet Kroatien die Bestimmungen der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Abkommen an, die vor dem Beitritt geschlossen oder vorläufig angewendet wurden, mit Ausnahme des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1).

Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Protokolle ergreifen die Union und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle geeigneten Maßnahmen.

(4)   Kroatien tritt dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2), sowie den beiden Abkommen zur Änderung dieses Abkommens, die am 25. Juni 2005 in Luxemburg (3) unterzeichnet bzw. am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (4) zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, bei.

(5)   Kroatien verpflichtet sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (5) gemäß Artikel 128 jenes Abkommens beizutreten.

(6)   Ab dem Tag des Beitritts wendet Kroatien die zwischen der Union und Drittländern geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an.

Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt Kroatiens zur Union Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck können Änderungen der in Unterabsatz 1 genannten bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen von der Union mit den betreffenden Drittländern vor dem Beitritt ausgehandelt werden.

Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen bis zum Tag des Beitritts nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Union an ihren Vorschriften für die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus Drittländern die notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt Kroatiens Rechnung zu tragen.

(7)   Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten Einfuhren von Stahl und Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Lieferländern nach Kroatien angepasst.

Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Änderungen an den zwischen der Union und den betreffenden Drittländern geschlossenen bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen vor dem Beitritt ausgehandelt.

Sollten die Änderungen der bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen bis zum Beitritt nicht in Kraft getreten sein, so gilt Unterabsatz 1.

(8)   Ab dem Tag des Beitritts werden Fischereiabkommen, die zwischen Kroatien und Drittländern vor diesem Tag geschlossen wurden, von der Union verwaltet.

Die Rechte und Pflichten Kroatiens, die aus diesen Abkommen erwachsen, werden während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt.

So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die geeigneten Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern.

(9)   Kroatien tritt von allen Freihandelsabkommen mit Drittländern zurück; dies gilt auch für das geänderte Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen.

Insoweit Abkommen zwischen Kroatien einerseits und einem Drittland oder mehreren Drittländern andererseits nicht mit den Pflichten aus dieser Akte vereinbar sind, trifft Kroatien alle geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beseitigen. Stößt Kroatien bei der Anpassung eines mit einem Drittland oder mehreren Drittländern geschlossenen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt es von dem Abkommen zurück.

Kroatien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Absatz ab dem Tag des Beitritts sicherzustellen.

(10)   Kroatien tritt zu den in dieser Akte vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen im Sinne der Absätze 2 und 4 geschlossen haben.

(11)   Kroatien ergreift geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls seine Stellung gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen internationalen Abkommen, denen auch die Union oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus dem Beitritt Kroatiens zur Union ergeben.

Kroatien tritt insbesondere von den internationalen Fischereiabkommen zurück, denen auch die Union als Vertragspartei angehört, und beendet seine Mitgliedschaft in den internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Union als Mitglied angehört, sofern seine Mitgliedschaft nicht andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft.

Kroatien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Absatz ab dem Tag des Beitritts sicherzustellen.


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27, ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4, und ABl. L 168M vom 21.6.2006, S. 33.

(4)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(5)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


Top